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IGNORED

Wiederladen nur für mich selber?


Hutator

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nö tuts (im Allgemeinen/prinzipiell erstmal) nicht!.........diese hier aber vermutlich schon, darum ich hätte gerne die Begründung dafür gesehen!

Einschränkungen/Auflagen sind auch in diesem Fall möglich, aber nur unter GANZ BESTIMMTEN UMSTÄNDEN! und die Begründung/Rechtfertigung, inwiefern das hier zutreffen/greifen können sollte, das wäre mehr als nur interessant!

.... ist meiner Meinung nach, vor Allem in dieser Konstellation, extrem hart/nah an der Grenze zur Unmöglichkeit!

SprengG §27 Abs.2:

"Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie
kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist
.
Die
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig."

SprengVwV 27.6:

"Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG inhaltlich und räumlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Als inhaltliche Beschränkungen kommen solche
auf bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen
sowie auf bestimmte Sprengverfahren
in Betracht. [...]"

ich sehe hier weder Gründe für das ersten, schon garnicht für den zweiten Fall!

neben o.g. Begründung lässt das SprengG KEINE weiteren Möglichkeiten/Gründe für Beschränkungen/Auflagen zu.

...jetzt soll doch die Behörde mal darlegen inwiefern die Auflagen erforderlich/notwendig und vor Allem geeignet sind!!!!! um o.g. Rechtsgüter zu schützen! ein Ding der Unmöglichkeit.

Bearbeitet von alzi
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Wofür benötigt jemand ohne EWB für Munition eine Erlaubnis nach § 27 SprengG?

Tut er nicht un deshalb bekommt er mangels Bedürfnis auch keine.

Wassn da los? Schlechten Tag erwischt? Du kannst doch sonst sachlich und v.a. rechtskundig argumentieren??? :huh:

Rechtsgrundlage (heißt es bei den Juristen im Gutachtenstil nicht "Anspruchsgrundlage"?) sind § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG in Verbindung mit § 27 Abs. 1a SprengG, die sich in seltener Klarheit in diesem Bereich sogar aufeinander beziehen.

Da lt. Sprengstoffgesetz (bzw. SprengGVwV), das in diesem Falle lex specialis sein dürfte, der Nachweis einer sechsmonatigen Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung als Bedürfnis für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG ausreicht, kann man somit selbstverständlich ohne WBK wiederladen. Nicht zuletzt da der 27, 1a nachträglich eingefügt wurde, um die früher offenbar weit verbreitete Praxis der Behörden zu unterbinden, nur das Wiederladen für Waffen auf der dann notwendigen WBK des Antragstellers zu erlauben, gehe ich davon aus, daß der Gesetzgeber genau das auch gewollt hat - und es sich nicht um ein "Schlupfloch" o.ä. handelt.

Wenn ich als Nichtjurist das Ganze falsch interpretiere bitte ich um Erläuterung in gewohnt informativer und kompetenter Weise. :drinks:

Auf die praktische Relevanz wurde schon mehrfach hingewiesen, v.a. für Vereins- oder sonstige Leihwaffen am Stand ergibt das auch durchaus Sinn. Insofern verstehe ich nicht, warum ausgerechnet bei Kommentaren aus Schützen/Jägerkreisen da immer wieder Mißtrauen oder zumindest Mißbilligung durchscheint, wenn jemand auch dieses wichtige Thema frühzeitig angeht.

Bearbeitet von Waldi08
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Wofür benötigt jemand ohne EWB für Munition eine Erlaubnis nach § 27 SprengG?

Tut er nicht un deshalb bekommt er mangels Bedürfnis auch keine.

Herrlich wie manche hier von ganz allein Einschränkungen erfinden. Mal wieder ein Zeichen das die Politiker nicht bei den Antis nach Argumenten suchen brauchen.

Ich hatte mein 27er auch bevor ich ne WBK hatte. Auch zum wiederladen.

Warum?

Weil ichs kann.

Weil ichs darf.

Weil nen 2. Antrag auf Wiederladen nochmal 140€ gekostet hätte.

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SprengGVwV:

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

  • Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, daß sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

Hervorhebung durch mich.

Bearbeitet von Waldi08
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Dann fehlt dir das Bedürfnis fürs Pulverbuch. So wollte ich das am Anfang machen bis das Jahr rum ist.

seit wann ist eine waffenrechtliche Erlaubnis ein Erfordernis/ eine Vorausetzung für die Erteilung des "Pulverbuchs" ?

Waldi hat das in Beitrag #33 sehr schön zitiert. drum ist es ja auch so schwachsinnig, das hintenrum über Auflagen wieder reinbringen zu wollen!

zumal diese Auflage ( WBK-Erfordernis) weder notwendig noch geeignet ist um die gemäß §27 Abs.2 SprengG genannten Gefahren abzuwehren!

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[...] Nicht zuletzt da der 27, 1a nachträglich eingefügt wurde, um die früher offenbar weit verbreitete Praxis der Behörden zu unterbinden, nur das Wiederladen für Waffen auf der dann notwendigen WBK des Antragstellers zu erlauben, [...]

Der Absatz 1a des § 27 SprengG wurde eingefügt, weil man seit dem 1. April 2003 nicht nur eine Erwerbserlaubnis sondern auch eine Besitzerlaubnis für Munition brauchte. Vorher war der Besitz (nicht der/jeder Erwerb) von Munition erlaubnisfrei und da der Wiederlader Munition herstellte aber nicht erwarb bedurfte er bis 1.4.2003 keiner Besitzerlaubnis. Noch später wurde diese Regelung ins WaffG übernommen, weil man im SprengG nicht regeln kann, was dem WaffG vorbehalten ist.

Mit Einschränkungen welche Kaliber geladen werden dürfen hat und hatte der Absatz 1a nie etwas zu tun.

Meiner Erinnerung nach - aber ich schlage da nicht nach - hat irgend ein Instanzgericht (evtl. sogar der VGH Bayern) den Krampf mit den Kaliberbeschränkungen für rechtens befunden. Die SprengVwV ist eine Verwaltungsvorschrift. Sie soll der Verwaltung das Gesetz erklären und bindet die Verwaltung um eine einheitliche Rechtsanwendung zu erreichen. Die Ziffer 27.8.2 der SprengVwV ist kein verbindliches Recht und sie bindet kein Gericht. Da der Gesetzgeber nicht definiert hat, wie ein Bedürfnis für die Erlangung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG konkret auszusehen hat oder aussehen könnte, bleibt es bei der allgemeinen Definition von Bedürfnis und einer Ermessensentscheidung.

Jemand ohne WBK und Munitionserwerbserlaubnis kann also einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG stellen und sich dabei auf Ziffer 27.8.2 SprengGVwV berufen. Es gibt aber keine Garantie und auch keinen Rechtsanspruch (aus der SprengVwV), dass er die Erlaubnis auch erhält.

Bearbeitet von Godix
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SprengGVwV:

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

  • Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, daß sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

Hervorhebung durch mich.

Und genau mit dem Ausdruck dieses § bin ich damals bei meinem SB aufgelaufen und habe dann auch mein Pulverbuch erhalten, bevor ich die WBK beantragt hatte....

aber ich vermute dieser Thread hat eine sehr große Wahrscheinlichkeit die 15 Seiten voll zu kriegen :ninja:

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Jemand ohne WBK und Munitionserwerbserlaubnis kann also einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG stellen und sich dabei auf Ziffer 27.8.2 SprengGVwV berufen. Es gibt aber keine Garantie und auch keinen Rechtsanspruch (aus der SprengVwV), dass er die Erlaubnis auch erhält.

Vielen Dank für Deine Ausführungen. Ich wollte Dich erst um einen kleinen Exkurs dazu bitten, Gxxgle war aber mein Freund. Wer möchte kann die Unterschiede der verschiedenen Formen von Rechtsvorschriften in allgemeinverständlicher Form hier nocheinmal genauer nachlesen.

Ich dachte noch an eine "Ermessensreduzierung auf null", diese liegt aber, wenn ich das richtig verstehe, nicht schon aufgrund einer VwV vor, sondern die dazu notwendige "Selbstbindung der Verwaltung" ergäbe sich nur, wenn in der Vergangenheit von der Behörde regelmäßig das Bedürfnis nach der VwV anerkannt worden wäre, im Einzelfall dann aber plötzlich nicht mehr (ohne daß die Rechtsnorm geändert worden wäre).

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Ich bin ja nicht vom Fach, aber bedeutet das nicht nur, dass er nur Munition laden darf, zu denen er auch die passenden Waffen auf der WBK hat?

Ich kann da jetzt nicht herauslesen, dass er die wiedergeladene Munition, für die er auch eingetragene Waffen besitzt, nicht weitergeben darf.

Wenn er selbst keine .45 ACP hat, darf er eben keine für einen Kumpel laden. Sportschützen dürfen (soweit ich mich erinnere, kann mich natürlich auch täuschen) ja auch nur Munition für ihre in die WBK eingetragenen Waffen haben, Munitionserwerbsberechtigung natürlich vorausgesetzt.

Im Falle einer Erbwaffe könnte es ja auch so sein, dass die auf einer "Erben-WBK" ohne Mun-Erwerb steht. So etwas hat ein Kollege, der von seinem Vater einen UHR vererbt bekam. Wenn der jetzt eine andere WBK hätte und Wiederlader wäre dürfte er auch keine Patronen für das Teil auf der "Erben-WBK" ohne Mun-Erwerb laden. Oder sehe ich das jetzt falsch?

Bearbeitet von Speedshooter
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ja das siehst Du falsch!

Munition ist Munition, und auch wenn die Waffe ohne Mun.-berechtigung in der WBk steht, darf man mit der Waffe trotzdem schießen.

Munition auf dem Schießstand erwerben..... schon mal von gehört?

wie blöde wäre es, wenn man alle Waffen nicht schießen dürfte, für die nicht explizit ( für diese Waffe!) eine Mun.-berechtigung eingetragen wäre?

schonmal drüber nachgedacht?...... oder nur den eigenen Gedanken nicht zu Ende gedacht ;o)......

Bearbeitet von alzi
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Alzi,

der gesunde Menschenverstand und mein Verständnis vom Waffenrecht stimmen Dir 100% zu.

Leider gibt es aber SBs, die das anders sehen. Über die Krücke "vom Bedürfnis umfasster Zweck" meinen sie, dass man eine Erbwaffe mangels Bedürfnis nicht führen dürfe und somit auch nicht schießen dürfe. Ähnlich argumentieren sie bei Sammlerwaffen.

Gruß

Michael

PS und @all:

Dies soll nur die vermeintliche Argumentationskette des SBs erklären.

Diskussionen über den Sinn und Unsinn des Themas "Schiessen mit Erb- und Sammlerwaffen" sind hier OT.

Die führt bitte in einem anderen Thread.

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Leider gibt es aber SBs, die das anders sehen. Über die Krücke "vom Bedürfnis umfasster Zweck" meinen sie, dass man eine Erbwaffe mangels Bedürfnis nicht führen dürfe und somit auch nicht schießen dürfe. Ähnlich argumentieren sie bei Sammlerwaffen.

Diskussionen über den Sinn und Unsinn des Themas "Schiessen mit Erb- und Sammlerwaffen" sind hier OT.

Die führt bitte in einem anderen Thread.

nur ganz kurz ;) ....... weil das kann man dem SB unter Zuhilfenahme der WaffVwV inzwischen wieder ausreden!

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ja das siehst Du falsch!

Munition ist Munition, und auch wenn die Waffe ohne Mun.-berechtigung in der WBk steht, darf man mit der Waffe trotzdem schießen.

Das war nicht die Frage und nicht meine Aussage! Lies mal was ich geschrieben habe.

Munition auf dem Schießstand erwerben..... schon mal von gehört?

Er wurde von mir darauf hingewiesen, und sein SB hat es ihm bestätigt, dass er in der Tat auf einem Schießstand damit schießen darf. Er darf allerdings keine Munition in einem Geschäft erwerben und zuhause lagern. Wenn ihm jemand auf dem Schießstand Mun zum verschießen gibt, kein Problem, solange er keine mit nach Hause nimmt.

wie blöde wäre es, wenn man alle Waffen nicht schießen dürfte, für die nicht explizit ( für diese Waffe!) eine Mun.-berechtigung eingetragen wäre?

schonmal drüber nachgedacht?...... oder nur den eigenen Gedanken nicht zu Ende gedacht ;o)......

Und natürlich kann man mit allen Waffen schießen, die man in der WBK eingetragen hat und dafür nicht unbedingt einen Munerwerb für diese bestimmte Waffe hat. Solange man einen Munerwerb für das Kaliber hat ist alles okay, egal ob man eine oder zehn Waffen in diesem Kaliber hat. Blöd wird es nur wenn man die einzige Waffe verkauft bei der der Munerwerb dahinter eingetragen ist. Ein Schützenkollege hat das durch, war ätzend.

Grundsätzlich geht es doch um die Frage: Darf jemand Munition herstellen, für die er keine Munitionserwerbsberechtigung hat? Oder?

Vor dem Krawallern wäre es gut erst einmal zu lesen und zu reflektieren. In Zweifelsfall kann man noch, sollte ich unverständlich oder missverständlich ausgedrückt haben, nachfragen, stell Dir vor.

Bearbeitet von Speedshooter
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...

Im Falle einer Erbwaffe könnte es ja auch so sein, dass die auf einer "Erben-WBK" ohne Mun-Erwerb steht. So etwas hat ein Kollege, der von seinem Vater einen UHR vererbt bekam. Wenn der jetzt eine andere WBK hätte und Wiederlader wäre dürfte er auch keine Patronen für das Teil auf der "Erben-WBK" ohne Mun-Erwerb laden. Oder sehe ich das jetzt falsch?

ja das siehst Du falsch!

......

nur der Form halber, dass auch Dir der Zusammenhang nicht abgeht!

Grundsätzlich geht es doch um die Frage: Darf jemand Munition herstellen, für die er keine Munitionserwerbsberechtigung hat? Oder?

ja er darf! soweit waren wir doch schon, also nochmal: ja, das siehst Du falsch!

Vor dem Krawallern wäre es gut erst einmal zu lesen und zu reflektieren.

diesen Vorschlag darf ich an Dich zurückreichen. lass ihn Dir schmecken!

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Sportschützen dürfen (soweit ich mich erinnere, kann mich natürlich auch täuschen) ja auch nur Munition für ihre in die WBK eingetragenen Waffen haben, Munitionserwerbsberechtigung natürlich vorausgesetzt.

das ist falsch, da trügt Dich Deine Erinnerung!

das Thema hier ist doch der Wiederladeschein nach §27 SprengG. dieses enthält die selbe Regelung, wie sich auch im WaffG zu finden ist, und zwar bezüglich der selbst geladenen Munition! hier gilt der Sprengstoffschein als Besitzerlaubnis der selbst hergestellten Munition.

was? wusstest Du nicht? tja, und dafür bedarfs auch keiner Munitionserwerbsberechtigung in einer WBK.

apropos, noch ne Neuigkeit für Dich: das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenmunition bedarf garkeiner Erlaubnis!

lediglich der Umgang mit dem Pulver, und dafür ist der 27er da!

...das macht die Auflagen ja grade so lächerlich!!!

wusstest Du auch nicht? kann man nachlesen, drüber nachdenken .... oh sorry..... reflektieren.......und sich dann die Zurschaustellung der Unkenntnis sparen.....

... sonnigen Abend noch.....

Das darf jeder, der keine entsprechende Einschränkung in seinem Pulverschein stehen hat.

Schreibt der SB so was rein und der Betreffende macht nichts dagegen, so darf er das nicht.

jo, da hast Du recht....... soweit waren wir auch in diesem thread schon mal.... müsste einer der einstelligen Beiträge gewesen sein....;o)

hab sonne im herzen und *pfeiiiiiiif*

Bearbeitet von alzi
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