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IGNORED

Zentrales Informationssystem NWR


steven

Empfohlene Beiträge

Ich kann dir aus Erfahrung sagen, dass hier im Forum keiner einen Plan dazu hat.

Aber du findest eigentlich das Wichtigste als Erklärung genau da, wo du zitiert hast.

Genaueres steht in den BUND Länder Verträgen. Davon hat hier aber auch noch keiner was gehört ;)

Schön, dass du bis hierhin vorgestoßen bist. Ich vermute mal es geht um Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen?

Die Regelung dazu ist gültig.

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Viele andere sind leider nicht dazu in der Lage ;)

Die Fachliche Leitstelle ist eine Einrichtung des Bundes und der Länder.

Du hast sicher schon die allgemeinen .pdf zur Erläuterung gefunden. Detaillierter beschreibt es die Verwaltungsvereinbarung.

Diese FL NWR betreibt auch das genannte ZI (§5). Die dort eingestellten Informationen sind juristisch geprüft. Es beinhaltet die fachliche Antwort auf Fragen der Waffenbehörden. Die Zuständigkeit der fachlichen Unterstützung regelt §3

Darüber hinaus gibt es noch die Beschlüsse der IMK 2010, 2011

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Es wäre zur Abwechslung mal interessant, mit jemandem zu diskutieren, dessen Wissen über das Waffenrecht aus mehr als Bauchmeinung, Google-Wissen und Laienjuristerei besteht.

Ein guter Anfang wäre dabei z.B., einfach mal mit den Verantwortlichen eben dieser Zentralen Leitstelle NWR über genau dieses Thema zu sprechen. Die beissen nicht und sind tatsächlich richtig kompetent, aber letztendlich auch "nur" Verwalter der ihnen auferlegten Aufgaben - nebenbei sind sie aber auch in bestimmten Fachgremien tätig.

Spätestens im Fachforum auf der IWA hat man eine einfache Kontaktmöglichkeit, wenn man keinen anderweitigen Zugang hat.

Dabei wird/würde man feststellen, dass sich deren Aussagen erstaunlich gut mit den in den entsprechenden Threads hier getätigten Aussagen der Leute, die "leider nicht in der Lage sind, sich Google anzuvertrauen", "keinen Plan dazu haben" und natürlich "noch nie von irgendwas gehört haben" decken...

Woran das dann wohl liegt? Vielleicht weil diese Personen diesem Ratschlag bereits selbst gefolgt sind? :sleep:

Aber macht Ihr ruhig mal weiter und habt Spass dabei.

Was am Ende bei rauskommt wird sicher interessant wenn Ihr es dann berichtet, wobei das Ergebnis absehbar ist, eben wegen dem eben Gesagten.

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Gut dass du so eine hohe Meinung hast. SIe haben sich bereits zur Thematik geäußert. Ev. wirst du überrascht sein.

Wie werden Flinten mit gezogenen Läufen erfasst?

​Das Waffenrecht verwendet in der EU-WaffenRL und dem WaffG die Bezeichnungen "Waffe mit glattem Lauf" und "Waffe mit gezogenem Lauf".
Im WaffG wird der Begriff "Flinte" nur bei den Verbotenen Waffen der Anlage 2 in Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen …" verwendet.
Der Standard XWaffe musste so angelegt werden, dass er mit allen Rechtsvorschriften harmoniert (soweit dies überhaupt möglich ist).
Daher wurden hier die sprachlich gebräuchlichen Begriffe "Büchse" und "Flinte" verwendet.
Büchsen sind Waffen, die zum Verschießen eines Einzelgeschosses bestimmt sind. Sie haben in der Regel gezogene Läufe.
Flinten sind Waffen, die zum Verschießen von Schroten bestimmt sind. Sie haben in der Regel glatte Läufe. Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. Er ist zum Verschießen von Einzelgeschossen bestimmt (in diesem Fall von Flintenlaufgeschossen). Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann.
Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.
Aber Achtung: Vorderschaftrepetierwaffen in einem Flintenkaliber (z.B. 12/76; 12/70; 16/70; …), bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95cm oder die Lauflänge weniger als 45cm beträgt sind verbotene Waffen. Dies ergibt sich hier aus dem Begriff „Flinte“ im Gesetz. Es wird nicht von glatten oder gezogenen Läufen gesprochen. Flinten verschießen Flintenmunition (gemäß amtl. Anzeiger, bzw. C.I.P.), unabhängig der Laufkonstruktion. Hier tritt die XWaffe-Nomenklatur zurück, da sie keine rechtliche Wirkung entfaltet.

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eben dieser Zentralen Leitstelle NWR über genau dieses Thema zu sprechen. Die beissen nicht und sind tatsächlich richtig kompetent,

Hallo German

genau so eine Anfrage über dieses Thema versteht die Fachliche Leitstelle nicht. Sie sind der Meinung, sie haben sich abschließend über das Thema positioniert und das WaffG (§14 Abs.4) sagt eindeutig aus, dass Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf Gelbe WBK bezogen und eingetragen werden können. Schiiter hat den entsprechenden Passus oben eingesetzt.

Eigentlich ist lediglich das BMI und die LKAs der Meinung, dass das Waffengesetz etwas anderes meint, als es aussagt.

Steven

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Merkt ihr eigentlich nicht, dass es sich beim Betrieb des NWR und dem Erwerb einer Schusswaffe um zwei grundverschiedene Sachverhalte handelt?

Schon aus der Verwaltungsvereinbarung ergibt sich, dass der Fachlichen Leitstelle NWR keinerlei Zuständigkeiten hinsichtlich der Rechtsauslegung des WaffG obliegen. Bei den Aufgaben der Fachlichen Leitstelle NWR handelt es sich lediglich um die bundesweite Koordinierung zur einheitlichen Anwendung der Erfassungssoftware!

Nicht mehr und nicht weniger!

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Merkt ihr eigentlich nicht

Hallo Joe

"Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. ......"

"Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann."

"Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinten werden hier nicht verwendet, Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschießen sind weder im WffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden."

Dies sind Zitate aus dem Zentralen Informationssystem Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.

Steven

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Merkt ihr eigentlich nicht, dass es sich beim Betrieb des NWR und dem Erwerb einer Schusswaffe um zwei grundverschiedene Sachverhalte handelt?

Schon aus der Verwaltungsvereinbarung ergibt sich, dass der Fachlichen Leitstelle NWR keinerlei Zuständigkeiten hinsichtlich der Rechtsauslegung des WaffG obliegen. Bei den Aufgaben der Fachlichen Leitstelle NWR handelt es sich lediglich um die bundesweite Koordinierung zur einheitlichen Anwendung der Erfassungssoftware!

Nicht mehr und nicht weniger!

Da ist leider nicht deine einzige Fehleinschätzung.

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Hallo Joe

"Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. ......"

"Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann."

"Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinten werden hier nicht verwendet, Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschießen sind weder im WffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden."

Dies sind Zitate aus dem Zentralen Informationssystem Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.

Steven

Da ist leider nicht deine einzige Fehleinschätzung.

Wenn ihr die Verwaltungsvereinbarung richtig gelesen hättet, dann wäre euch "§ 9 Evaluierung" ins Auge gefallen!

Denn bei der Evaluierung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des NWR wird die v. g. - den waffentechnischen Begriffen widersprechende Aussage - einkassiert!

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Wenn man die Vereinbarung liest, erkennt man, dass die FL "für alle fachlichen Fragen" (Präambel) zuständig ist. Sie koordiniert auch Information und Fortbildung und stellt "Musterlösungen" zur Verfügung (!).

Im Paragraphen 9 steht übrigens "Evaluierung der Aufgaben und Strukturen" und gerade nicht Evaluierung der fachlichen Aussagen.

Danke für die Aufmerksamkeit...

Bearbeitet von Gruger
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Wenn man die Vereinbarung liest, erkennt man, dass die FL "für alle fachlichen Fragen" (Präambel) zuständig ist. Sie koordiniert auch Information und Fortbildung und stellt "Musterlösungen" zur Verfügung (!).

Im Paragraphen 9 steht übrigens "Evaluierung der Aufgaben und Strukturen" und gerade nicht Evaluierung der fachlichen Aussagen.

Danke für die Aufmerksamkeit...

Es geht jedoch nur um "alle" fachlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des NWR!

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Wieder daneben. Das wären technische und organisatorische Fragen.

Beitrag #6 zeigt kurz und konkret noch einmal was unter "fachlich" zu verstehen ist und ja, dass haben waffenrechtlich beschlagene Juristen geprüft.

Bearbeitet von Gast
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Wieder daneben. Das wären technische und organisatorische Fragen.

Beitrag #6 zeigt kurz und konkret noch einmal was unter "fachlich" zu verstehen ist und ja, dass haben waffenrechtlich beschlagene Juristen geprüft.

Richtig, aber nur im Zusammenhang mit der fachlichen Durchführung des NWR!

Und dies ergibt sich bereits aus der Frage-Stellung des zitierten FAQs:

"Wie werden Flinten mit gezogenen Läufen (meine Ergänzung: im NWR) erfasst"?

Und wenn ihr schon aus die FAQs des NWRs für euer Anliegen heranzieht, dann bitte auch die Wörter beachten, welche nicht ins Kalkül passen:

Wie werden Flinten mit gezogenen Läufen erfasst?

Das Waffenrecht verwendet in der EU-WaffenRL und dem WaffG die Bezeichnungen "Waffe mit glattem Lauf" und "Waffe mit gezogenem Lauf".

Im WaffG wird der Begriff "Flinte" nur bei den Verbotenen Waffen der Anlage 2 in Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen …" verwendet.

Der Standard XWaffe musste so angelegt werden, dass er mit allen Rechtsvorschriften harmoniert (soweit dies überhaupt möglich ist).

Daher wurden hier die sprachlich gebräuchlichen Begriffe "Büchse" und "Flinte" verwendet.

Büchsen sind Waffen, die zum Verschießen eines Einzelgeschosses bestimmt sind. Sie haben in der Regel gezogene Läufe.

Flinten sind Waffen, die zum Verschießen von Schroten bestimmt sind. Sie haben in der Regel glatte Läufe. Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. Er ist zum Verschießen von Einzelgeschossen bestimmt (in diesem Fall von Flintenlaufgeschossen). Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann.

Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.
Aber Achtung: Vorderschaftrepetierwaffen in einem Flintenkaliber (z.B. 12/76; 12/70; 16/70; …), bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95cm oder die Lauflänge weniger als 45cm beträgt sind verbotene Waffen. Dies ergibt sich hier aus dem Begriff „Flinte“ im Gesetz. Es wird nicht von glatten oder gezogenen Läufen gesprochen. Flinten verschießen Flintenmunition (gemäß amtl. Anzeiger, bzw. C.I.P.), unabhängig der Laufkonstruktion. Hier tritt die XWaffe-Nomenklatur zurück, da sie keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Beim v. g. FAQ ergibt sich sowohl aus der Frage als auch aus der Antwort, dass es hier ausschließlich um die fachliche Anwendung der Software XWaffe und damit um die Durchführung des NWR geht. Sowohl aus der Frage als auch aus der Antwort lassen sich keine verbildlichen Aussagen zu den Erwerbsvoraussetzungen für Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen ableiten. Schon aus dem Hinweis, etwaige Weisungen der Waffenrechtsreferenten bei den Ländern zu beachten, wird ersichtlich, dass es sich lediglich um die Erfassung dieser Waffenart im NWR und nicht eine waffenrechtliche Definition handelt!

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Sich muss ich und will ich nicht überzeugen. Du bist verbohrt und vernagelt. Du kannst nach so langer Zeit des herumstrampelst gar nicht mehr anders.

Ansonsten ist dein waffenrechtliche Qualität insgesamt recht mau.

Das hast du hier erneut zur Schau gestellt. Ich gehe recht in der Annahme, das keine wafferechtliche Qualifikation über das Hobby hinaus vorliegt?

Es ist schlimm mit den Beamtem im mittleren Segment. Ihr sollt einfach die Anweisungen durchführen und in die Maxhine klappern. Zu mehr seit ihr nicht eingestellt worden, weil es eben auch zu mehr nicht reicht. Arbeitsdrohnen.

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Sich muss ich und will ich nicht überzeugen. Du bist verbohrt und vernagelt. Du kannst nach so langer Zeit des herumstrampelst gar nicht mehr anders.

Ansonsten ist dein waffenrechtliche Qualität insgesamt recht mau.

Das hast du hier erneut zur Schau gestellt. Ich gehe recht in der Annahme, das keine wafferechtliche Qualifikation über das Hobby hinaus vorliegt?

Es ist schlimm mit den Beamtem im mittleren Segment. Ihr sollt einfach die Anweisungen durchführen und in die Maxhine klappern. Zu mehr seit ihr nicht eingestellt worden, weil es eben auch zu mehr nicht reicht. Arbeitsdrohnen.

Ach nee, den Nagel auf dem Kopf getroffen und mehr als Beleidigungen fällt dir dazu nicht ein?

Du machst hier in diesem Forum zwei gravierende Fehler

  1. unterschätzt du die waffenrechtlichen und waffentechnischen Kompetenzen Anderer und
  2. überschätzt du deine Kompetenzen!

Des Weiteren fehlt es dir an Souveränität die Auffassung anderer User zu akzeptieren!

Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die VRF auf gelber WBK-Fraktion die Qualität der waffenrechtlichen Sachkundeprüfung in Frage stellt.

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Ach nee, den Nagel auf dem Kopf getroffen und mehr als Beleidigungen fällt dir dazu nicht ein?

...

Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die VRF auf gelber WBK-Fraktion die Qualität der waffenrechtlichen Sachkundeprüfung in Frage stellt.

Quatsch, ich mahce mich lediglich über euch lustig. Deine Hinweise sind allg. absoluter Nonsens. Von daher ist es egal, was du da nun wieder hingewiesen hast.

Getroffen hast du allenfalls erneut einen Lachnerv, aber nix auf den Kopf.

Deine Meinung zur Qualität kannst du den Juristen der FL mal erläutern. Die werden auc ganz gespannt dem "Sachkundigen" zuhören.

ich warte übrigens immer noch auf die marodierenden Einbrecherbanden, die hier bei Einführung des NWR prophezeit wurden.

..und ich warte immer noch auf ein Zeichen von Intelligenz bei dir.

wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten!

Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung. Von daher guter Vorsatz von dir.

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