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IGNORED

Zweitwohnsitz: Information an SB erforderlich / sinnvoll?


maggi*tm

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Ich hatte schon immer einen Zweitwohnsitz bei meinen Eltern, die Ämter sind doch - was die Meldedaten angeht - ohnehin vernetzt.

Wenn ich mich in Gemeinde C mit Nebenwohnsitz anmelden möchte (berufliche Nebenwohnung bei längeren Lehrgängen), sehen die dort im PC dass ich Hauptwohnsitz in A und Nebenwohnsitz in B habe, und fragen direkt ob da was geändert werden soll.

Sprich, die Waffenbehörde kann sicher einsehen wo man überall einen Wohnsitz hat.

Wenn Du Dich also anmeldest bei der Stadt wo Du die Nebenwohnung hast, wird das die Waffenbehörde nicht weiter jucken.

Es existiert keine Vorschrift im Waffengesetz die Dir auferlegt, das zu melden (ich meinte aber mal, ein Merkblatt einer Bayerischen Waffenbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), wo drin stand dass man das melden müsse. Aber wie gesagt juckt es mich nicht besonders was ein hinterwäldlerischer bayerischer Verwaltungsbeamter aus dem mittleren Dienst meint, das Gesetz zählt).

Auf jeden Fall würde ich, wenn Du ab und zu die Waffe am Nebenwohnsitz lagerst (sicher aufbewahrt laut Gesetz, aber den Tresor hast Du ja schon gekauft), es dem Amt gerade NICHT melden aus folgenden Gründen:

-vorauseilender Gehorsam ist mir aus prinzipiellen Gründen zuwider (außer es resultiert ein unmittelbarer konkreter Vorteil). Wir sind mündige Staatsbürger und dazu gehört meines Wissens, der Exekutive gerade soviel Macht zuzubilligen wie nötig, und so wenig wie möglich. Wieso also das ohnehin schon restriktive Gesetz übererfüllen?

-daneben, mache ich durch so eine Meldung unnötigerweise auf mich aufmerksam ("gehe nur zu deinem Fürsten, wenn du gerufen wirst"). Ist nicht unbedingt von Vorteil.

-und last not least: am Ende kommt die Behörde des Nebenwohnsitzes noch auf die Idee, mir mal nen Besuch abstatten zu müssen um die sichere Aufbewahrung zu prüfen vor Ort. Bedeutet viel Zeit, Streß und Geld für Geühren Die Kontrollen dienen mancherorts ja rein der Geldmacherei und einen zugezogenen kassiert man doch gerne mal ab bevor er wieder weg ist.

Ich bin sowieso nie zuhause wenn die Typen kommen (muss ja für mein Geld arbeiten... und die Kontrolleure kommen nunmal immer zur Tagesdienstzeit). D.h. wenn dann gibt es sowieso nen Termin und dann kann ich immer noch in der Zwischenzeit alle Waffen wieder an den Erstwohnsitz überführen.

just my 2 cents.

lg

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-und last not least: am Ende kommt die Behörde des Nebenwohnsitzes noch auf die Idee, mir mal nen Besuch abstatten zu müssen um die sichere Aufbewahrung zu prüfen vor Ort.

Auf die Idee kommen die nicht von alleine?

Ich bin sowieso nie zuhause wenn die Typen kommen (muss ja für mein Geld arbeiten... und die Kontrolleure kommen nunmal immer zur Tagesdienstzeit). D.h. wenn dann gibt es sowieso nen Termin und dann kann ich immer noch in der Zwischenzeit alle Waffen wieder an den Erstwohnsitz überführen.

just my 2 cents.

lg

Was soll denn überprüft werden?

Deine Waffen oder die sichere Aufbewahrungsmöglichkeit?

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Über den Sinn oder Unsinn kann man in allen Belangen streiten.

Ich habe zu Beginn schon gesagt dass ich das so machen würde, was nicht heißt dass das jeder so machen muss!

Soll jeder für sich entscheiden!

Vorbeugen war schon immer besser als heilen!

Macht auch Sinn, aber nur für den der es versteht.

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Entweder Du willst was wissen --> Frage stellen

Wenn alles klar ist --> Klappe halten

Dieses Forum ist nicht zum Rumproleten da, insofern ist Deine Antwort weiter oben (#27ff.) überflüssig.

Hast Du was geraucht?

Troll Dich und lass mich in Ruhe! Nervig der Typ!

Kandidat für Ignoliste!

Bearbeitet von uwewittenburg
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Vorsicht Leute !

Was hier gar nicht beachtet wurde, dass es sich bei dem Zweitwohnsitz um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handeln muss, weil sonst die Anforderungen an die sichere Verwahrung drastisch steigen (für bis zu 3 LW Widerstandsgrad 1...).

Schon deshalb muss de rzuständigen Waffenbehörde der Sachverhalt unverzüglich mitgeteilt werden. Für die Planung der Vorortkontrollen auch nicht unwichtig, denn unter Umständen prüft dann die für den NWS zuständige Waffenbehörde die Verwahrung, weil sich die Plempen in deren Bereich befinden.Zudem sollte diese schon wissen, dass im Gebäude xy Waffen verwahrt werden, wenns dort z.B. mal brennt, Zwangsversteigerung läuft o.ä.

Im übrigen besteht auch bei jeder Veränderungen der Verwahrungssituation gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG die Meldepficht.

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Vorsicht Leute !

Was hier gar nicht beachtet wurde, dass es sich bei dem Zweitwohnsitz um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handeln muss, weil sonst die Anforderungen an die sichere Verwahrung drastisch steigen (für bis zu 3 LW Widerstandsgrad 1...).

Schon deshalb muss de rzuständigen Waffenbehörde der Sachverhalt unverzüglich mitgeteilt werden. Für die Planung der Vorortkontrollen auch nicht unwichtig, denn unter Umständen prüft dann die für den NWS zuständige Waffenbehörde die Verwahrung, weil sich die Plempen in deren Bereich befinden.Zudem sollte diese schon wissen, dass im Gebäude xy Waffen verwahrt werden, wenns dort z.B. mal brennt, Zwangsversteigerung läuft o.ä.

Im übrigen besteht auch bei jeder Veränderungen der Verwahrungssituation gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG die Meldepficht.

Hallo Sachbearbeiter,

schön dass es hier auch noch sachliche Kommentare gibt :-)

Mit Nebenwohnsitz war selbstverständlich auch ein ständig bewohntes Gebäude gemeint - keine kleine Jagdhütte im Zauberwald ;-)

Eine "muss-" Vorschrift bzgl. der Meldung kann ich - solange die Waffen am NWS gesetzeskonform aufbewahrt sind, und das sind sie - nicht erkennen.

Die von Dir im letzten Satz erwähnte Meldepflicht gemäß §36 Abs. 3 Satz WaffG erwähnte Meldepflicht (Änderung der Verwahrungssituation) bezieht sich meines Wissens auch nur auf "downgrades". Wenn ich demnächst meinen B-Schrank durch einen 1er-Schrank upgrade, werde ich sicher nicht zum Amt tingeln und da Bescheid sagen. Etwas anderes natürlich wenn mein Schrank hypotetisch zu klein würde da ich mir neue Waffen anschaffe, dann würde ich den neuen Schrank natürlich melden.

lg & schönes WE

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Ich schon, denn § 36 Abs. 3 WaffG sagt es:

3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Bewahre ich an meinem Zweitwohnsitz Waffen auf, habe ich das nachzuweisen, daher würde ich das tun, wie gesagt ich und das hat nun absolut nichts, aber auch gar nichts mit vorauseilenden Gehorsam zu tun!

Bearbeitet von uwewittenburg
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  • 4 Wochen später...

Richtig, das ist keine Einmalpflicht. Die Waffenbehörde kann (außer nach Umzug) nicht riechen, wenn sich was verändert hat. Und wenn sie vor Ort ganz was anderes vorfindet als vom Waffenbesitzer gemeldet ist das nicht unbedingt gut. Melden macht frei, also immer mit offenen Karten spielen.

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Die Waffenbehörde kann (außer nach Umzug) nicht riechen, wenn sich was verändert hat. .........

Was soll sich denn an der Aufbewahrung geändert haben?

Der selbe Schrank zieht von A nach B.

Nur weil man umzieht, schmeist man (i.d.R.) doch nicht seine bestehenden Schränke weg.... :unknw:

....Übrigens melde ich grundsätzlich nur Dienstgradhöheren :ridiculous:

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In den meisten Fällen zieht der selbe Schrank von A nach B. Das ist soweit richtig.

Ohne Auskunft des Waffenbesitzers zu diesem Aspekt kann die Waffenbehörde das aber nur vermuten (und dann ggf. total daneben liegen) Was zählt sind die Fakten und für die Vorortkontrollen muss klar sein, wo die Behörde hin muss.

Ich möchte jetzt nicht auf alle möglichen Lebensituationen eingehen, aber so kann z.B.

- eine neue Partnerin Pazifist sein und Waffenbesitz in der Wohnung strikt unterbinden (ja ich weiß, dann soll sich der Betroffene eine andere Frau nehmen...)

- ein Mieter nicht überall das tun, was er gerne möchte und eine lapidare Tresorverankerung für ihn ganz schnell zu einem größeren Problem werden

- ein Waffenbesitzer sich sagen, dass er bei der Gelegenheit weg von VDMA ein Upgrade auf Tresor mit Widerstandsgrad 0 vollzieht

- nach dem Umzug die Verwahrung am alten Wohnsitz (jetzt Nebenwohnsitz) verbleiben, ein Bankschließfach für Kurzwaffen Verwendung finden und und und...

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In den meisten Fällen zieht der selbe Schrank von A nach B. Das ist soweit richtig.

Ohne Auskunft des Waffenbesitzers zu diesem Aspekt kann die Waffenbehörde das aber nur vermuten (und dann ggf. total daneben liegen) Was zählt sind die Fakten und für die Vorortkontrollen muss klar sein, wo die Behörde hin muss.

Da muss Behörde nun mal mit leben, das gibt es in anderen Bereichen zur genüge und die Welt geht auch nicht unter.

Sepp

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in § 36 Abs 3 Satz 1 steht: "Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen
Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen"

d.h. der Behörde muß auf Verlangen Auskunft gegeben werden, nicht im voreilenden Gehorsam.

i.d.R hat der Waffenbesitzer seiner Behörde die sichere Aufbewahrung bereits vor Umzug nachgewiesen, ist also faktisch dem Verlangen schon nachgekommen.

So lange sich an der nachgewiesenen Aufbewahrungssituation nichts ändert, erkenne ich in dem Gesetz keine Meldepflicht.

Es ist ja menschlich, dass man als Beamter neugierig ist. Eine Befriedigung der Neugierde ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben :D

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  • 4 Wochen später...

Du solltest lieber zuerst mal die seit der Version vom 17.07.2009 gültige WaffG-Fassung des dortigen § 36 lesen. Seitdem gibt's den Passus "auf Verlangen" nämlich nicht mehr. <_<

Für den Waffenbesitzer ist es dadurch inzwischen zu einer "Bringschuld" gekommen, sowohl zum erstmaligen Nachweis wie auch bei jeder Änderung. Dachte das hätte sich jetzt in 2015 überall rumgesprochen...

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  • 2 Wochen später...

Soweit richtig. Nur: wenn der Waffenbesitzer umzieht, muss er es zu den neuen Gegebenheiten wieder tun, denn die alte Auskunft bezieht sich auf eine normalerweise andere Wohnsituation und ggf. ein ganz anderes Behältnis. Das neue Domizil könnte nicht dauerhaft bewohnt sein (da der gute Mann Single ist und erst mal ein Jahr auf Montage in Chile weilt).

Wenn die Verwahrung z.B. weiterhin wie nachgewiesen am alten Wohnsitz erfolgt (jetzt dauerhaft bewohnter NWS) oder der alte Tresor mitgenommen wird, reicht ja eine kurze Info. Die Waffenbehörde kann aber nicht riechen, wie das nach dem Umzug aussieht (und sich so nicht auf evtl. Vorortkontrollen einstellen bzw. ggf. eine andere zuständige Stelle davon in Kenntnis setzen).

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