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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es geht hier nicht um einzelne Wörter sondern den gesamten Wortlaut des § 14 (4) WaffG!

Hallo Joe07

dann erkläre mir anhand des gesamten Wortlautes des § 14 (4) WaffG den Ausschluss des Erwerbs von Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12.

Steven

Geschrieben

Hallo Manfred

der Wille des Gesetzgebers drückt sich, lt. Urteile (Plural) des BVerfGE im Gesetzestext aus.

Wenn dem nicht so wäre, sollte jeder von uns offensiv sein Einhandmesser führen.

Steven

Steven

Das von dir immer wieder gerne neu zitierte Urteil des BVerfG ist von 1952 und daher nicht mehr uneingeschränkt verwertbar.

Hallo Joe07

dann erkläre mir anhand des gesamten Wortlautes des § 14 (4) WaffG den Ausschluss des Erwerbs von Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12.

Steven

Darum geht es nicht. Es geht vielmehr darum, dass der hier in Rede stehende Sachverhalt dazu führen wird den § 14 (4) WaffG gänzlich und Frage zu stellen und entweder komplett zu streichen oder zu modifizieren!

Geschrieben

dass der hier in Rede stehende Sachverhalt dazu führen wird den § 14 (4) WaffG gänzlich und Frage zu stellen und entweder komplett zu streichen oder zu modifizieren!

Hallo Joe07

also doch Angst, dass einige Beamte uns dafür bestrafen werden, dass wir unser Recht in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, dass irgendwann das Untertanendenken ad Acta gelegt wird und wir als selbstbewusste Bürger auftreten.

Steven

Geschrieben

Ab und zu schaue ich in diesen Thread noch rein.

Hauptsächliche Erkenntnis: Oh, das wird ja immer noch diskutiert... Wahrscheinlich bis zum jüngsten Tag.

Inhaltlich, denke ich, hat es ManfredBreidbach in Beitrag Nr. 199 recht gut auf den Punkt gebracht.

P.S.:

Die große, praktische Relevanz des Themas fehlt mir irgendwie...

Geschrieben (bearbeitet)

[...] VRF standen in Gänze vor dem aus. DAS war der Wille des Gesetzgebers

Der Wille des Gesetzgeber kam erst in der entgültigen Fassung des WaffRNeuRegG heraus. Das generelle Verbot für VRF war der Wille einzelner bzw. mehrerer am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter. Meiner Erinnerung nach war es nicht (maßgeblich) der BDS der dies abwenden konnte.

Der Thread hat aber längst seine praktische Bedeutung verloren. Die Behörden machen was sie für richtig halten und der Bürger dem die Entscheidung nicht gefällt muss ausweichen oder den Rechtsweg beschreiten. Man hört und ließt aber nichts von einer dieses betreffenden Klagewelle.

In diesem Thread geht es längst nur noch um Recht haben.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

.... Die Behörden machen was sie für richtig halten und der Bürger dem die Entscheidung nicht gefällt muss ausweichen oder den Rechtsweg beschreiten. ...

... was in einem Rechtsstaat in dieser Weise nicht geschehen sollte. Daher hat eine Klärung und eindeutige Stellungnahme des Gesetzgebers schon eine praktische Bedeutung, zumal das Ergebnis der Referentenbesprechung vom Mai des vorigen Jahres in Berlin zumindest in meinem Bundesland nicht "nach unten" durchgegeben wurde.

Geschrieben

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%201,%20299 unter "Wird zitiert von ..."

Wie man sieht, bezog sich das BVerfG zuletzt 2013 noch darauf (https://openjur.de/u/613403.html Randnummer 98 zur Gesetzesauslegung).

Toll, wieder einmal nicht abschließend betrachtet, denn die von dir verlinkte Entscheidung bezieht sich auf die Strafgerichtsbarkeit und hier geht es zunächst einmal um die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Aber macht mal weiter so - schön alles miteinander vermischen :sdb79248: - und der Kuchen in Form einer neuen waffenrechtlichen Definition des Erwerbs von Schusswaffen durch Sportschützen lässt nicht lange auf sich warten.

Hallo Joe07

also doch Angst, dass einige Beamte uns dafür bestrafen werden, dass wir unser Recht in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, dass irgendwann das Untertanendenken ad Acta gelegt wird und wir als selbstbewusste Bürger auftreten.

Steven

Nee, keine Angst vor Bestrafung der Sportschützen durch Änderungen am Waffenrecht sondern eher die Erkenntnis wie schnell man - mit einem eingefügten Satz - diesem listigen bzw. lustigen Treiben ein Ende bereiten kann.

Selbst schon in einem anderen Rechtsbereich initiiert!

Da ging es auch um eine Handvoll unbelehrbare!

Aber wie schon geschrieben, macht nur weiter so!

Geschrieben

Aber wie schon geschrieben, macht nur weiter so!

Hallo Joe07

ich bin ein geduldiger Mensch und erkläre es dir nochmal:

In einem Gesetz (meiner Leseart nach) steht, dass ich irgendwas (sagen wir eine Kaffeemaschine) kaufen darf. Einige Beamte deuten das Gesetz anders und erklären mir, dass ich dies (die Kaffeemaschine) nicht kaufen darf. Zwei Meinungen. Ich will mir das (die Kaffeemaschine) kaufen. Also kläre ich die Aussage mit den mir möglichen Mitteln. Wenn ich jetzt höre, dass, falls ich das mache und auch noch Recht bekomme, die Beamten dafür per geändertem Gesetz sorgen werden, dass ich weder eine Kaffeemaschine noch ,zur Strafe, einen Teekocher erwerben darf, werde ich als mündiger Bürger geradezu verpflichtet, dies klären zu lassen. Nicht unbedingt weil ich noch eine Kaffeemaschine benötige, sondern weil ich in einem Rechtsstaat lebe und dieses auch noch weiterhin will.

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Selbst schon in einem anderen Rechtsbereich initiiert!

Da ging es auch um eine Handvoll unbelehrbare!

und das oben von dir gesagte halte ich für einen etwas kräftigeren "Klopper". Du an den Hebeln der Macht und ade mit unseren Waffen.

Steven

Bearbeitet von steven
Geschrieben

Hallo Joe07

ich bin ein geduldiger Mensch und erkläre es dir nochmal:

In einem Gesetz (meiner Leseart nach) steht, dass ich irgendwas (sagen wir eine Kaffeemaschine) kaufen darf. Einige Beamte deuten das Gesetz anders und erklären mir, dass ich dies (die Kaffeemaschine) nicht kaufen darf. Zwei Meinungen. Ich will mir das (die Kaffeemaschine) kaufen. Also kläre ich die Aussage mit den mir möglichen Mitteln. Wenn ich jetzt höre, dass, falls ich das mache und auch noch Recht bekomme, die Beamten dafür per geändertem Gesetz sorgen werden, dass ich weder eine Kaffeemaschine noch ,zur Strafe, einen Teekocher erwerben darf, werde ich als mündiger Bürger geradezu verpflichtet, dies klären zu lassen. Nicht unbedingt weil ich noch eine Kaffeemaschine benötige, sondern weil ich in einem Rechtsstaat lebe und dieses auch noch weiterhin will.

Steven

Ein neuer Versuch:

Es ist gelebte Praxis in allen Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, dass der Wille des Gesetzgeber durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Normen, Technischen Regeln und schließlich durch die Fach- und Sachkunde des Anwenders konkretisiert wird.

Im vorliegenden Fall ist niemand der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten (Legislative, Exekutive, Judikative, Verbände) auf die Idee gekommen, dass VRF mit gezogenen Läufen - welche von den meisten Schießsportverbänden von der Teilnahme am Schießsport ausgeschlossen sind - auf WBK-gelb unter Umgehung der vom Gesetzgeber und der Schießsportverbänden vorgesehenen Bedürfnisprüfung erworben werden sollten. Diese Waffenart ist schlichtweg im Gesetzgebungsverfahren vergessen worden.

Wenn diese Waffenart bekannt gewesen wäre, wäre der jetzige Wortlaut des § 14 (4) WaffG nie zustande gekommen!

und das oben von dir gesagte halte ich für einen etwas kräftigeren "Klopper". Du an den Hebeln der Macht und ade mit unseren Waffen.

Steven

Das kannst die halten wie ein Dachdecker. Ich kann es nicht weiter thematisieren. Aber nur soviel: Eine handvoll "Experten" hatten mit deren Starrsinnigkeit" der gesamten Branche einen eingegossen!

Wenn ihr euch weiterhin in diesem Thema der Politik gegenüber so positioniert, dass die bisherige Praxis der Rechtsfindung nicht ausreicht um den Willen des Gesetzgebers "zweifelsfrei" zu erkennen, dann müsst ihr euch nicht wundern, wenn der Gesetzgeber seinen Wille konkretisiert.

Und ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber Vorderschaftrepetierflinten mit und ohne gezogenen Lauf vom Bedürfnisnachweis im Einzelfall freistellt - welches ja die Konsequenz des vorliegenden Sachverhaltes wäre!

Geschrieben

wenn der Gesetzgeber seinen Wille konkretisiert.

Hallo Joe07

genau das ist mein Anliegen. Eine korrekte Auslegung des Gesetzestextes. Wenn der Gesetzgeber nicht möchte, dass Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 mit der Gelben WBK erworben werden können, soll er das im Gesetz niederlegen. Bisher steht es so nicht drin und ergo, der Erwerb ist möglich. Und der Gesetzestext steht sicherlich über "Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Normen, Erlasse, technische Regeln und, auch wenn du es nicht fassen kannst, die erlernte und von kundigen Sachkundelehrern gelernte Fach- und Sachkunde". Der Gesetzestext stellt den Willen des Gesetzgebers da.

Steven

Und ich glaube nicht,

ach ja, und Glauben heißt nicht Wissen und gehört in die Kirche.

Geschrieben (bearbeitet)

Inhaltlich, denke ich, hat es ManfredBreidbach in Beitrag Nr. 199 recht gut auf den Punkt gebracht.

Der Wille des Gesetzgebers ist, was er am Ende des Gesetzgebungsverfahren ins Gesetz schreibt. Diskussioncbeiträge sind nicht der Wille des Gesetzgebers. Finden diese sich am Ende nicht im Gesetz wieder sind sie auch nicht der Wille.

Das kann man in unendlich vielen Gesetzgebungsverfahren beobachten.

Leider sind sehr offensichtliche juristische Laien sehr standhaft in ihrer Rechthaberei. Das ändert aber am Ergebnis nichts.

Der Wille des gesetzgebers ist das Gesetz und dieses wird nach dem Willen des Gesetzgebers auch vollzogen, egal was Forenuser meinen.

Die Umsetzung hat die FL NWR fachlich zuständig geregelt.

Selbst im Gesetzgebungsverfahren ist keine hier vertretene ablehnende Meinung erlesbar. Sticjwort Deliktrelevanz.

P.S.:Die Beiträge der Grünen im Gesetzgebungsverfahrenspiegeln nämlich auch nicht den Willen des Gesetzgebers wieder.

Wegen einer handvoll Fällen wird auch nie und nimmer am Gesetz was geändert. Egal welch feuchte Träume hier einzelne haben. Es interessiert einfach kein Schwein.

Die hier gabs auch die ganze Zeit auf gelb, wirds ebenfalls weiter auf gelb geben. Irgendeinen Unterschied im Gesetz besteht zu einer VRF mit gezogenen Läufen nicht. Repetierlangwaffe mit gezogenen Läufen.

Remington7615-web-2.jpg

Vorderschaftreptierbüchse Remington 7615

1. Es zählt der Wortlaut des WaffG

2. Es zählt nur das WaffG und keine andersgerichteten Verordnungen

3. Ist ein Gesetz nicht eindeutog (hier nicht zutreffend) ist EINE von mehreren Möglichkeiten zur Klärung die Heranziehung des Gesetzgebungsverfahren.

4. Wiederhole: Trifft hier nicht zu, das Gesetz eindeutig.

5. Das Gesetzgebungsverfahren (obwohl irrelevant) lässt keinen gegenteiligen Willen erkennen.

6. Die juristische Bewertung der fachlich zuständigen Stelle bejaht Eintragung auf Gelb (logisch)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Joe07 ...

Der Wille des Gesetzgebers ist, was er am Ende des Gesetzgebungsverfahren ins Gesetz schreibt. ....

6. Die juristische Bewertung der fachlich zuständigen Stelle bejaht Eintragung auf Gelb (logisch)

Die Fachliche Leitstelle des NWR ist - wie bereits mehrfach erläutert - nicht die fachlich zuständige Stelle für die EINTRAGUNG sondern lediglich für die ERFASSUNG im NWR! http://forum.waffen-online.de/topic/439571-zentrales-informationssystem-nwr/?p=2152725

Fakt ist und bleibt es, dass es sich beim derzeitigen Sachverhalt;

  1. Vorderschaftrepetierflinte mit glatten Lauf auf WBKgrün
  2. Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen (Sonder-) Lauf auf WBKgelb,

um einen waffenrechlichen unauflösbaren Konflikt handelt und der Gesetzgeber diesen bei nächster Gelegenheit korrigieren wird! Ich gehe nicht davon aus, dass die Auflösung dieses waffenrechtlichen Konfliktes dazu führen wird, dass alle Vorderschaftrepetierflinten ohne Nachweis eines Bedürfnisses im Einzelfall auf gelber WBK erworben werden können. Und dies schon allein deshalb, weil weder der BDS noch der BDMP (der DSB sowie nicht) für Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Lauf eine genehmigte Disziplin dafür anbieten.

Welche Konsequenzen dies haben wird, werden wird dann sehen!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

genehmigte Disziplin dafür anbieten.

Hallo Joe07

wenn es keine Disziplin für diese Waffenart geben würde, könnte man diese Waffe selbstverständlich auch nicht auf Grün kaufen.

Steven

Geschrieben

Hallo Joe07

wenn es keine Disziplin für diese Waffenart geben würde, könnte man diese Waffe selbstverständlich auch nicht auf Grün kaufen.

Steven

Richtig, es sei den ein Verband bestätigt das Bedürfnis für eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf!

Geschrieben

Richtig, es sei den ein Verband bestätigt das Bedürfnis für eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf!

Hallo Joe07

das kann der Verband aber nur, wenn es dafür eine Disziplin anbietet. Also, ohne Disziplin gibt es die Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 weder auf Gelb noch auf Grün. Dann wäre der relativ easy Erwerb auf Grün auch nicht zu machen.

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Die Fachliche Leitstelle des NWR ist - wie bereits mehrfach erläutert - nicht die fachlich zuständige Stelle für die EINTRAGUNG sondern lediglich für die ERFASSUNG im NWR! http://forum.waffen-online.de/topic/439571-zentrales-informationssystem-nwr/?p=2152725

Fakt ist und bleibt es, dass es sich beim derzeitigen Sachverhalt;

  1. Vorderschaftrepetierflinte mit glatten Lauf auf WBKgrün
  2. Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen (Sonder-) Lauf auf WBKgelb,

um einen waffenrechlichen unauflösbaren Konflikt handelt und der Gesetzgeber diesen bei nächster Gelegenheit korrigieren wird! Ich gehe nicht davon aus, dass die Auflösung dieses waffenrechtlichen Konfliktes dazu führen wird, dass alle Vorderschaftrepetierflinten ohne Nachweis eines Bedürfnisses im Einzelfall auf gelber WBK erworben werden können. Und dies schon allein deshalb, weil weder der BDS noch der BDMP (der DSB sowie nicht) für Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Lauf eine genehmigte Disziplin dafür anbieten.

Welche Konsequenzen dies haben wird, werden wird dann sehen!

Alles Quatsch und gar nichts Fakt.

Höhepunkt ist der angebliche Sonderlauf. Richtig müsste es mit spezeillem Laufprofli heisen, was aber bei einem gezogenen Lauf nicht zutrifft. SIe ist ident zur VRB. Disziplinen sind ebenfalls kein Problem, da vorhanden. In deiner Auslegung des "Sonderlaufs" wären dann ale Disziplinen zulässig. Hier widersprichst du dir selbst.

Es braucht da auch keinen Eiertanz: Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf ist das Kriterium und nichts weiter.

DIe Zuständigkeit verkennst du auch hier....Stopp1 Willst du nicht erkennen und reitest mittlerweile auf mehreren stumpfen Klngen herum.

Die Drohung mit angeblichen Konsequenzen ist kindlich.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hallo Joe07

das kann der Verband aber nur, wenn es dafür eine Disziplin anbietet. Also, ohne Disziplin gibt es die Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 weder auf Gelb noch auf Grün. Dann wäre der relativ easy Erwerb auf Grün auch nicht zu machen.

Steven

Schrieb ich ja schon "unauflösbarer" Konflikt!

Alles Quatsch und gar nichts Fakt.

Höhepunkt ist der angebliche Sonderlauf. Richtig müsste es mit spezeillem Laufprofli heisen, was aber bei einem gezogenen Lauf nicht zutrifft. SIe ist ident zur VRB. Disziplinen sind ebenfalls kein Problem, da vorhanden. In deiner Auslegung des "Sonderlaufs" wären dann ale Disziplinen zulässig. Hier widersprichst du dir selbst.

Es braucht da auch keinen Eiertanz: Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf ist das Kriterium und nichts weiter.

DIe Zuständigkeit verkennst du auch hier....Stopp1 Willst du nicht erkennen und reitest mittlerweile auf mehreren stumpfen Klngen herum.

Die Drohung mit angeblichen Konsequenzen ist kindlich.

Lass es, mit deinen unqualifizierten Zeilen kannst du niemanden der Legislativen beeindrucken und wirst eher das Gegenteil erreichen von dem du träumst!

Geschrieben

Toll, wieder einmal nicht abschließend betrachtet, denn die von dir verlinkte Entscheidung bezieht sich auf die Strafgerichtsbarkeit und hier geht es zunächst einmal um die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Methodik der Gesetzesauslegung ist, wenn man mal vom Analogieverbot im Strafrecht absieht, unabhängig von konkreten Rechtsbereichen anwendbar. Es ist irrelevant, aus welcher Gerichtsbarkeit dem BVerfG ein Fall zugeht, im Übrigen steht diese Entscheidung eben in einer Kette mit anderen bis zurück zu der von 1952 - nennt sich ständige Rechtsprechung ;)

Geschrieben (bearbeitet)

Schrieb ich ja schon "unauflösbarer" Konflikt!

Lass es, mit deinen unqualifizierten Zeilen kannst du niemanden der Legislativen beeindrucken und wirst eher das Gegenteil erreichen von dem du träumst!

Zu deinem Bedauern verhält es sich leider deutlich anders.

Dann besteht auch kein Konflikt und daher ist auch nichts unauflösbar. Wäre es nicht bei einem Konflikt. Irgendeiner spricht immer Recht. Der bezieht sich übrigens aufs Gesetz. In diesem gibt es keinen Unterschied zwischen einer VRB und einer VRF. Beide gehen als Repetierlangwaffe auf Gelb.

Das Problem sind leider immer die Halbgebildeten, die meinen Ahnung zu haben.

Ganz ehrlich, auch wenn es hart erscheint: Es ist echt peinlich was du von dir gibst. Es zählt ganz offensichtlich nicht zu deinen Qualifikationen.

Möchtest du kurz noch einmal erklären, wie ein Verband deiner Meinung nach ein Bedürfnis ohne Disziplin bescheinigen soll?

steven schrieb am 13 Feb 2015 - 22:22:

Hallo Joe07

wenn es keine Disziplin für diese Waffenart geben würde, könnte man diese Waffe selbstverständlich auch nicht auf Grün kaufen.

Steven

joe schrieb am 13 Feb

Richtig, es sei den ein Verband bestätigt das Bedürfnis für eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Genau wie alle andere Reptierlangwaffen mit gezogenen Läufen im Rahmen der Sportordnungen oder nennt das Gesetz weitere Kriterien? :wos_armee_044:

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

:rtfm: hola amigo Joe07,

mir scheint Du willst es nicht verstehen...hier nochmal zum nachlesen was Steven schon geschrieben hat:

1. bindend für ALLE Ämter in De. ist das was im WaffG steht...weil Bundesrecht

2. wenn einige Bundesländer bzw. Ämter das WaffG verbiegen weil sie es gerne anders hätten und auslegen...handeln diese gegen das WaffG d.h. es ist ILLEGAL

3. wenn aufgrund von 2. das WaffG in nächster Zukunft geändert wird -was ich persönlich nicht glaube- hätte auch die in 2. genanten wieder eine
"saubere" Weste. Und alle beteiligten wissen wieder wo es lang geht.

4. solange 3. nicht durchgeführt wird BLEIBT 1. ALLEIN gültig, und alle müssen sich nach dem was wörtlich im WaffG steht richten, notfalls muss man sein Recht auch auf dem Klageweg vom Gericht einklagen.

Der einzige der hier von unqualifiziert redet bist Du, denn es will keiner die "Legsilative" beeindrucken sondern nur KLARHEIT in der Auslegung und Anwendung des WaffG

Und zu deiner Info: mein Sohn hat ein VRF mit gezogenem Lauft auf Gelb...ohne Nachfrage uind Probleme eingetragen bekommen, nur auf die Frage ob er jetzt dazu auch ein glatten Lauf erwerben kann kam als Antwort nur auf Grün mit allem was dazu gehört.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Bearbeitet von pancho lobo

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