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IGNORED

Überprüfung nach §4 Abs 4


sidolin

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Und was hat das mit deiner/eurer unhaltbaren Behauptung zu tun? Nichts!

Schwangerschaft und selbst mehrjährige Kinderbetreuung begründen nach der WaffVwV eben nicht so etwas wie eine Regelvermutung eines entfallenden Bedürfnisses. Ist doch deutlich zu lesen, oder?

Keine Bange, ich übernehme euren Part durch sofortiges Fremdschämen.

Ähm, ich hatte ja geschrieben, dass diese Fälle typisch für ein Ausnahme vom WBK-Widerruf sind. Bitte immer erst lesen, dann motzen.

Das was Cartridgemaster schön beschreibt, nennt sich übrigens "anlassbezogene Bedürfnisprüfung". Die danach zitierte Abhandlung von Frau Triebel ist prima und bringt es auch nochmals auf den Punkt. :appl:

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  • 2 Wochen später...

Moin,

Vereinskollege hat ein Schreiben erhalten in dem u.a. das gefordert wird:

Bedürfnisprüfung auf der Rechtsgrundlage §4 Abs.4 Waffg i.V.m. §14 WaffG

Schießbuch im Orginal mind. über 5 Jahre nachvollziehbar + Nachweise Wettkampfteilnahme
vorzulegen.

Grund: Eine Bedürfnisprüfung wurde bei ihnen bisher noch nicht durchgeführt und erfolgt nunmehr.

Wenn ich das zu diesen Thema hier im Forum geschriebene richtig interpretiere, wird das so im Gesetz bzw. in der Verordnung nicht

verlangt ?

Also den Sachbearbeiter mal darauf hinweisen und sehen was er meint ?

( Anmerkung: Letzter Waffenerwerb des Kollegen vor 2002)

Noch ne Frage: Ist es richtig, das der geforderte Wettkampfnachweis bei Überschreitung des Kontigents (z.B. dritte Kurzwaffe)

für Altbesitz nicht zählt ?

Bearbeitet von Scheibenschütze
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Also den Sachbearbeiter mal darauf hinweisen und sehen was er meint ?

Ich würde, soweit vermeidbar, nicht den "kleinen Verwaltungskrieg" anzetteln, sondern die gem. Nr. 4.4 der WaffVwV geforderten Nachweise innerhalb der gesezten Frist vorlegen.

Dieses sind

- eine Bescheinigung des Vereins, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband zugehörig ist, vorlegen, mit der das Fortbestehen der Mitgliedschaft bestätigt wird, sowie

- eine Bescheinigung des Vereins, dass das Mitglied regelmäßig den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen ausübt (ACHTUNG! Es gilt die 18/12-Trainingsregel!) und wenn zutreffend, sich im Überprüfungszeitraum an Meisterschaften (es genügt die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften!) beteiligt hat.

Da es sich hier offenbar um eine erstmalige Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses seit dem Inkrafttreten des WaffG 2003 (WaffRNeuRegG v. 2002) handelt gelten die verschärften Bedingungen:

WaffVwV 4.4, letzter Absatz:

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Da im hier vorliegenden Fall die Vorlage eines Schießbuches gefordert wird, sollte man sich darauf berufen, dass keine Pflicht besteht ein solches zu führen.

CM

edit: Dreckfuhler korrigiert!

Bearbeitet von cartridgemaster
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- eine Bescheinigung des Vereins, dass das Mitglied regelmäßig den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen ausübt (ACHTUNG! Es gilt die 18/12-Trainingsregel!) und wenn zutreffend, sich im Überprüfungszeitraum an Meisterschaften (es genügt die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften!) beteiligt hat.

Da es sich hier offenbar um eine erstmalige Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses seit dem Inkrafttreten des WaffG 2003 (WaffRNeuRegG v. 2002) handelt gelten die verschärften Bedingungen:

Wie kommst du auf diese Trainingsregeln, die gelten für den Antrag des Bedürfnis und nicht für die Folgezeit.

Und die verschärften Bedingungen gelten für Schützen, die nicht einem Verband angeschlossen sind.

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die WaffVwV ist in 4.4 doch eindeutig und danach übertreibt der SB aus #103 maßlos.

Und genau deshalb muss man ihm eine verpassen. Dieses ducken vor der Behördenwillkür ist eine schlechtes Verhalten. Und ja, am ende bezahlt es der Steuerzahler, na und?

BBF

Bearbeitet von BBF
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Deswegen hab ich ja eine, der Kollege leider nicht...........

Sorry, das würde ich auch ohne Versicherung durchziehen.

Kannst du ihm die WaffgVwV insbesondere die 4.4 ausdrucken?

Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

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