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IGNORED

Einmal blockierte Waffe darf nicht zurück gebaut werden?


Qnkel

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Wer`s nachlesen will, steht in § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG.

Das steht da nicht. Dort steht, daß der Absender die Waffe NICHT dem Übersender überläßt. Der Paketdienst "erwirbt" die Waffe NICHT im Sinne des WaffG. DAS steht dort. Nicht, welcher Zeitpunkt gilt.

Ich als Erwerber habe den Erwerb anzuzeigen. Der geschieht in dem Moment, in dem ich die tatsächliche Gewalt erlange, und damit bei Übergabe durch den Paketboten an mich. Ohne Erlangen der tatsächlichen Gewalt kein Erwerb.

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Es gibt keine Pflicht, die Waffe innerhalb von 2 Wochen eintragen zu lassen. Da das die Behörde macht, liegt das auch nicht in Deiner Macht und kann Dir daher auch nicht angelastet werden.

Ach echt? Und was ist dann das hier:

Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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@Godix wieso zweifelst Du meine Sachkunde an nur weil ich dir Vorschläge der anderen, allen voran von Manfred Breitenbach weiter erörtere?

Der Überlasser hat mir seine WBK zur Austragung gleich mitgegeben.

Die zwei Wochen sind noch nicht um.

Habe am Montag ein Termin beim Büxer zum Umbau und werde danach zum SB mit den WBKs zur Umtragung und mit dem Wisch des Büxers.

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Das steht da nicht. Dort steht, daß der Absender die Waffe NICHT dem Übersender überläßt. Der Paketdienst "erwirbt" die Waffe NICHT im Sinne des WaffG. DAS steht dort. Nicht, welcher Zeitpunkt gilt.

Ich als Erwerber habe den Erwerb anzuzeigen. Der geschieht in dem Moment, in dem ich die tatsächliche Gewalt erlange, und damit bei Übergabe durch den Paketboten an mich. Ohne Erlangen der tatsächlichen Gewalt kein Erwerb.

Doch, genau das steht da. ÜberGEBEN an den gewerbsmäßigen Beförderer ist gleich ÜberLASSEN an den Dritten. Und da Überlassen und Erwerben zeitlich immer einhergehen, erwirbt der Empfänger bereits bei Aufgabe des Paketes. Ansonsten wäre die Waffe für den Zeitpunkt des Transportes herrenlos. Da ein solcher Zustand aber nicht vorgesehen ist, musste der Gesetzgeber diesen Zeitraum einem von beiden zuschlagen und da hat es nun mal den Erwerber getroffen. Ob das nun fair oder logisch ist, kann man ja diskutieren, es ist aber nun mal so.

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@Flohbändiger

Die Pflichten des LWB sind erfüllt, wenn er die Anzeige gemacht und ggf. eine WBK (gelb oder mit "Voreintrag") vorgelegt hat. Ob und wann die Eintragung in die WBK tatsächlich erfolgt ist nicht Sache des LWB. Für das Führen ist in diesen Fällen auch keine WBK erforderlich, es genügt ein Beleg, aus dem hervorgeht, dass die Anzeige fristgemäß erfolgt oder die Frist noch nicht abgelaufen ist.

@Qnkel

[...]

Der Überlasser hat mir seine WBK zur Austragung gleich mitgegeben.

[...]

Langsam bin ich überzeugt, Du bist kein Sachkundiger und kein Erlaubnisinhaber und Du willst uns etwas vormachen.

Bearbeitet von Godix
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Ach echt? Und was ist dann das hier:

Der LWB kann von der Behörde verlangen, daß sie jede Waffe auf ein eigenes Dokument (vulgo: WBK) einträgt. Thema erledigt.

Entscheidend ist die Anzeige des Erwerbs.

Doch, genau das steht da. ÜberGEBEN an den gewerbsmäßigen Beförderer ist gleich ÜberLASSEN an den Dritten.

Du kannst eine Waffe nicht erwerben, ohne das zu wissen. Niemand ist verpflichtet Dir mitzuteilen, wann er ein Paket an Dich aufgegeben hat. Wenn die Post jetzt drei Wochen zur Zustellung braucht, was dann?

Quatsch, der Erwerb ist im Waffengesetz ganz klar definiert: Es erwirbt eine Waffe wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Empfänger erlangt die tatsächliche Gewalt nicht dadurch, daß der Absender sie dem Postboten übergibt.

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Also fallen Überlassen und Erwerb hier doch zeitlich auseinander? :-)

Ach nein, doch nicht:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

34 abs 1 letzter Satz ist eigentlich eindeutig:

Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

Ein Glück, dass die Post mittlerweile ja doch sehr schnell ist.

Man könnte trotzdem argumentieren, dass der Empfänger der Sendung erst mit Erhalt der Sendung die tatsächliche Gewalt erlangt.

Verkäufer "überlässt" am 8.3.

Käufer erwirbt am 11.3.

Dazwischen ist die Waffe ja nicht herrenlos, sondern wurde erlaubnisfrei dem dritten zur gewerblichen Beförderung übergeben (Paragraph 12 abs 1 Nr 2)

Ich tendiere aber eher zum einheitlichen Erwerbs/Überlassungsdatum.

PS: Da überlassen die Einräumung der tatsächlichen Gewalt beinhaltet, siehe oben.

Bearbeitet von Gruger
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[...]PS: Da überlassen die Einräumung der tatsächlichen Gewalt beinhaltet, siehe oben.

einräumen ja, erlangen nein

Möchte mal sehen was Du sagst, wenn die Waffe abhanden kommt oder damit Straftaten verübt werden.

Überlassen und Erwerben fallen nicht zwangsläufig zeitlich zusammen. eod

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Hilf mir doch mal, nach welchem Paragraph im WaffG kann man eine "Änderung" beantragen?

Braucht es denn für einen formlosen Antrag einen Paragraphen? Ich denke nicht. Der SB muss dem Antragsteller sagen nach welchem Paragraphen es nicht geht! Bei der Suche nach diesem § wird der SB dann lernen, dass es diesen nicht gibt und wird deinem Anliegen entsprechen.

BBF

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@BBF so sehe ich das auch! Ich bin nicht der, der den Paragraphen vorab kennen muss sondern er. Er braucht einen Grund meinen Antrag abzulehnen.

Ebenso werde ich das nun wie gesagt machen, Waffe umbauen und dann eintragen.

Wenn der SB meint das ginge so nicht... gut notfalls muss er sie halt als EL eintragen, wieder austragen und als ML eintragen und dann werde ich wegen 2/6 diskutieren.

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einräumen ja, erlangen nein

Möchte mal sehen was Du sagst, wenn die Waffe abhanden kommt oder damit Straftaten verübt werden.

Überlassen und Erwerben fallen nicht zwangsläufig zeitlich zusammen. eod

Damit habe ich überhaupt kein Problem. Wenn das allgemein so gehandhabt wird, ist alles bestens und ausnahmsweise auch einmal nachvollziehbar.

Wenn ich das Paket also nicht annehme, hat der Verkäufer mir die Waffe zwar überlassen, ich habe sie aber nicht erworben, brauche also den Erwerb nicht anzeigen. Hoffentlich hat der Verkäufer also nicht zu schnell austragen lassen, sonst fehlt unter Umständen die Erwerbsberechtigung für die Rücknahme :-).

Bearbeitet von Gruger
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Das Überlassen an den Käufer ist eintragungspflichtig beim Verkäufer, stimmst du da zu?

Rückerwerb vom Postunternehmen erscheint zunächst erlaubnisfrei (da hier Erwerb durch Post erlaubnisfrei war und daher das Überlassen nicht eintragungspflichtig).

Durch die Überlassensfiktion des Par. 34 ist der Verkäufer aber immer noch gebunden, das Überlassen anzuzeigen.

Bei u.U. bereits ausgetragener Waffe hat er jetzt die Waffe Zuhause und muss die irgendwie wieder eintragen lassen. Bei grüner WBK ungünstig.

Bearbeitet von Gruger
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Also ich sehe hier wirklich kein Problem darin, wenn Qnkel in der Zeit zwischen Erwerb und Eintragung in seiner WBK die Waffe von Einzellader auf Mehrlader umbauen läßt.

Wenn der SB das technisch nicht geregelt kriegt (was ich mir nicht vorstellen kann), ist das nicht sein Problem.

Gruß

Markus

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[....]

Bei u.U. bereits ausgetragener Waffe hat er jetzt die Waffe Zuhause und muss die irgendwie wieder eintragen lassen. Bei grüner WBK ungünstig.

Die Anzeigepflicht ist unbestritten. Die Frage geht in Richtung (Wieder)-Ausstellung einer WBK, bei erfolgtem Austrag. Da sehe ich kein unüberwindbares Problem, notfalls muss sich der SB aufschlauen.
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Du kannst eine Waffe nicht erwerben, ohne das zu wissen. Niemand ist verpflichtet Dir mitzuteilen, wann er ein Paket an Dich aufgegeben hat. Wenn die Post jetzt drei Wochen zur Zustellung braucht, was dann?

Quatsch, der Erwerb ist im Waffengesetz ganz klar definiert: Es erwirbt eine Waffe wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Empfänger erlangt die tatsächliche Gewalt nicht dadurch, daß der Absender sie dem Postboten übergibt.

Na dann erklär Du mir doch, was mit § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG gemeint ist. Da steht, wer die Waffe dem Transporteur übergibt, überlässt sie (gleichzeitig). Da steht definitiv nicht, dass wenn der Transporteur die Waffe an den Dritten übergibt, erst dann überlassen wird.

Natürlich wäre es logischer, wenn die Zeit, in der die Waffe unterwegs ist, zu Lasten des Überlassers geht. Aber die Vorschrift ist da, wie ich finde, vollkommen eindeutig. Da hilft es auch nichts, wenn Du hundertmal die Definition von Erwerben hinschreibst. An der Stelle hat es der Gesetzgeber offenbar (bewusst?) anders geregelt.

Verkäufer "überlässt" am 8.3.

Käufer erwirbt am 11.3.

Dazwischen ist die Waffe ja nicht herrenlos, sondern wurde erlaubnisfrei dem dritten zur gewerblichen Beförderung übergeben (Paragraph 12 abs 1 Nr 2)

Natürlich ist die Waffe herrenlos, sie wäre sogar, da sie zwischen dem 08. und 11.03. in keiner Erlaubnis eingetragen ist, faktisch illegal.

Die Tatsache, dass der gewerbliche Beförderer für den Erwerb und Besitz der Waffe keine Erlaubnis benötigt, ersetzt nicht die Erlaubnispflicht für die Waffe schlechthin. Die Waffe muss jederzeit in eine Erlaubnis eingetragen sein und egal, welchen Fall des § 12 Abs. 1 WaffG man da nimmt, die Waffe, um die es da geht, ist immer in irgendeiner Erlaubnis eingetragen (ausgenommen bei Wiedererwerb nach Abhandenkommen).

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Das ist so nicht ganz richtig:

Der Verkäufer geht am 8.3. zum Amt und zeigt das Überlassen vom 1.3. an. Am 8.3. wird die Waffe bei ihm "ausgetragen".

Der Käufer geht am 12.3. zum Amt und zeigt den Erwerb an. Am 12.3. wird die Waffe bei ihm eingetragen.

Dazwischen ist die Waffe in keiner WBK, aber durchaus legal im Besitz (Waffenschrank) des Käufers.

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Na dann erklär Du mir doch, was mit § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG gemeint ist. Da steht, wer die Waffe dem Transporteur übergibt, überlässt sie (gleichzeitig). Da steht definitiv nicht, dass wenn der Transporteur die Waffe an den Dritten übergibt, erst dann überlassen wird.

Wer die Waffe dem Transporteur übergibt, überlässt sie.

Und zwar dem Transporteur (erlaubnisfrei).

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