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IGNORED

Genehmigung nach § 27 Sprengstoffg. bewilligte Menge


1913

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Wurde schon einige Male zerpflückt.

Aber

Auch mich betrifft es jetzt.

neuer Ausweis war fällig, der alte voll und abgelaufen.

Seiner Zeit hatte ich eine größere Menge als das Grundbedürfniss gegen eine Gebühr eingetragen bekommen.

Zwischenzeitlich hat sich die zuständige Stelle mehrmals geändert.

Mein freundlicher SB, jetzt Kreisverwaltung, hat mir meine SP Menge von 10 auf 6 Kg gekürzt mit der Begründung;

Die vormals bewilligten Fünfjahresmengen Schwarzpulver ist angemessen zu reduzieren, da das notwendige Bedürfnis weder für die Bewilligten, noch für die beantragten Mengen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 SprengG nachgewiesen werden konnte.

Hatte in dem letzten Zeitraum nur 4 Kilo gekauft. In den Jahren davor mal etwas mehr und etwas weniger.

Was steht in den Gesetzt für eine plausible Erklärung für diese sinnfreie Maßnahme?

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Was steht in den Gesetzt für eine plausible Erklärung für diese sinnfreie Maßnahme?

Gar nichts.

Eine Mengenbegrenzung für Treibladungsmittel finden wir nur in den Lagerbestimmungen.

Eine Begrenzung der Erwebsmenge innerhalb des 5-jährigen Gültigkeitsraums der Erlaubnis nach § 27 SprengG gibt es im Gesetz nicht.

In einigen Bundesländern finden wir unter dem Eintrag zur genehmigten Erwerbsmenge sogar nur den lapidaren Vermerk: "Nach Bedarf"

Deshalb ist die von Deiner zuständigen Behörde verhängte Restriktion genau das, was Du bereits so treffend beschrieben hast:

sinnfrei.

CM

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Hast Du denn Angst die 6 Kg könnten Dir nicht reichen?

Ansonsten einfach mit dem SB sprechen und ihm darlegen das Du aus beruflichen Gründen oder was auch immer im letzten Zeitraum kürzer treten musstest und Dich jetzt wieder intensiv dem Hobby widmen möchtest und Du deshalb die 10- 20Kg benötigst,........ruhig und sachlich darlegen was man möchte hat bei mir bis jetzt immer geklappt,...........

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Sachlich mit SB auseinandersetzen ist mir ja ein Bedürfnis.

Nur der betreffende SB ist nicht der Waffenfreund vor dem Herrn.

Ich musste schon eine Irrsinnige Meinung einer Waffengesetzauslegung seinerseit beim Oberverwaltungsgericht klären lassen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html

die Begründung der ablehnung auf die vorher eingetragene Menge basiert auf dem

Satz;

2. Der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist.

Was völliger Schwachfug ist da ich aktiv lade und auch bei den Meisterschaften in mehreren Disziplinen antrete und auch 4 k verbraucht habe.

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Auflagen in der Form von Beschränkungen sind ja zulässig, wenn sie geeignet und notwendig sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Wenn die Menge gegen Gebühr erweitert werden kann, dann widerspricht das dem Sinn der Auflage. Denn wenn gegen Geld die Auflage zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weniger notwendig und geeignet ist, dann ist sie hinfällig - meiner Meinung nach dann rechtswidrig!

das sollte mal einer durchfechten!......

Bearbeitet von alzi
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Gar nichts.

Eine Mengenbegrenzung für Treibladungsmittel finden wir nur in den Lagerbestimmungen.

Eine Begrenzung der Erwebsmenge innerhalb des 5-jährigen Gültigkeitsraums der Erlaubnis nach § 27 SprengG gibt es im Gesetz nicht.

In einigen Bundesländern finden wir unter dem Eintrag zur genehmigten Erwerbsmenge sogar nur den lapidaren Vermerk: "Nach Bedarf"

Deshalb ist die von Deiner zuständigen Behörde verhängte Restriktion genau das, was Du bereits so treffend beschrieben hast:

sinnfrei.

CM

§27, Abs. 2:

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Danach können sie _alles_. Ich habe von meinem SB 5+5kg SP/NC eingetragen bekommen. Kollege hat vom anderen SB 1+3kg SP/NC eingetragen bekommen - Begründung gibts keine.

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wo aber liegt der Unterschied in Anbetracht der Sicherheit wenn ich anstelle 10 Kg nur 6 kg erweben darf? :king:

Sind die 6kg verbraucht gehst du hin und lässt nachtragen und gut ist es.

Oder du legst jetzt Widerspruch ein und machst ihm die schriftliche Rechnung auf

x Schuß a y gramm macht Menge z und das für jede Waffe pro Training und pro Wettkampf.

Den Rest kennst du ja, da schon mal gemacht

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§27, Abs. 2:

Danach können sie _alles_. Ich habe von meinem SB 5+5kg SP/NC eingetragen bekommen. Kollege hat vom anderen SB 1+3kg SP/NC eingetragen bekommen - Begründung gibts keine.

dann lasst Euch doch mal von den SBs erklären inwiefern der Unterschiedinden genehmigten Mengen jeweils "zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist."

das hat mit der gelagerten oder jeweils transportierten Menge absolut nix zu tun. der Verbrauch in homöopatischen Mengen schon garnicht!

zumal diese "Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte", in der Form von genehmigten Pulvermengen, von Geldzahlungen beeinflusst werden kann!

meiner Meinung nach ein Angriffspunkt für diese Behördenpraxis!

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