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IGNORED

Mehr als 2 KW


c4te

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Ok. Anders formuliert.

Sprich mein Bedürfnis erhöt sich, wenn ich in ein Schützenverein eintrete?!

Im Prinzip ja. Da die Verbände aber eine Kopie all Deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse fordern, kann es sein, dass schon der Verband die Bedürfnisbescheinigung ablehnt.

Wenn Die Wechsletrommel kalibergleich oder geringer ist, sie also ohne Voreintrag erworben werden konnte, zählt sie nicht zu den zwei Kurzwaffen für Jäger. Ist die Wechseltrommel ein größeres Kaliber, so war für den Erwerb ein Voreintrag nötig und der zählt zu den zwei KW. Letzteres liese sich lösen in dem man Revolver und Trommel an den Büma "verkauft" (waffenrechtlich überläßt), sich dann einen Voreintrag für den Revolver mit der "großen" Trommel holt und nach Erwerb und Eintrag in die WBK die "kleine" Trommel als Wechseltrommel holt. Es soll auch SB geben, die weniger umständlich sind. Ansonsten kostet es halt Geld und Rennerei.

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[...] und weiterem Zinnober.

Das ist das entscheidende. Mit dem bezahlen des Mitgliedsbeitrags im Verein ist es nicht getan und je nach Verband (Stichwort DSB) sieht es sehr mau aus mit Bedürfnisbescheinigungen für weitere Kurzwaffen. Der verein kann es einem zwar vermiesen, anschieben kann er Bedürfnisbescheinigungen aber eher nicht.

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Eine Wechseltrommel bleibt eine Wechseltrommel. Ob ein Bedürfnis dafür benötigt wird, bleibt sich gleich.

Und noch einmal für die Allgemeinheit: EIne Waffe hat kein Bedürfnis. Eine Waffe kann für alles gesetzlich zulässigen Zwecke verwendet werden.

Der zukünftige Besitzer muss ein Bedürfnis nachweisen, dass er Waffen erwerben und besitzen darf. So einfach.

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Das mag bei dir im ländle so sein. Das ging vor 10 Jahren auch sicher noch gut. Ich kenne auch viele Jäger mit 3+4. Nur ist da der Eintrag schon einige Zeit her oder es ist eine nettes Bundesland. Auch die Gerichte entscheiden gegen die dritte Kurzwaffe

Quatsch, wenn man sie wirklich braucht und nicht nur haben will, dann gehen auch 6 Stück als Jäger.

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Im Prinzip ja. Da die Verbände aber eine Kopie all Deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse fordern...

Dies kann sich nach meinem Dafürhalten nun lediglich auf (mitunter über verschiedene Verbände fragmentierte) Erlaubnisse mit schießsportlichem Bedürfnisgrund, respektive die diesbezüglichen Erlaubnisvoraussetzungen, beziehen.

Anders ausgedrückt: Erlaubnisse z.B. nach § 18 WaffG, Ausnahmeerlaubnisse für verbotene Waffen und Kriegswaffenerlaubnisse haben Schießsportverbände auch nicht die Bohne zu interessieren, da sachfremd. Da beispielsweise in meinem Fall relevant, hatte ich vor einiger Zeit diesbezüglich sogar konzillianter Weise verbandsseitig angefragt und zum Ausdruck gebracht, dass ich meinerseits aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie vereinzelter behördlicher Auflagen derartige Informationen nicht übermitteln werde. Dabei wurde mir vom Dachverband (hier: BDS) die auf das Einzugsgebiet schießsportlicher Bedürfnisse begrenzte Regelung bestätigt.

Insofern sind auch jagdliche Bedürfnisse/Erlaubnisse oder diejenigen nach § 17 WaffG in dieser Hinsicht außen vor.

Mal weiter gesponnen: Soll jetzt einer mit WHE vielleicht noch sein Handelsbuch oder ein Büchsenmacher zusätzlich sein Herstellungsbuch in Kopie einsenden, um kundzutun, was er zum Zeitpunkt X alles zur freien Verfügbarkeit hat inkl. aller enthaltenen Daten? Nur weil derjenige ebenfalls Inhaber einer WBK als Sportschütze ist? Das ist doch komplette Grütze...

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Ok. Anders formuliert.

Sprich mein Bedürfnis erhöt sich, wenn ich in ein Schützenverein eintrete?!

Nicht automatisch. Aber im Prinzip ja.

A - Es kommt auf die Rechtsauslegung deines SBs (und der Sachbarbeiter des Schießsportverbandes) an, ob sie Jagdkurzwaffen und Sportkurzwaffen zusammenzählen. Darum geht ja hier vornehmlich dieser Streit unter Foristi.

B - Aber mittels Sportbedürfnis in Verbindung mit (regelmäßiger) Teilnahme an Wettkämpfen erhöht sich auf jeden Fall dein Bedürfnis nach weiteren Kurzwaffen.

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Dies kann sich nach meinem Dafürhalten nun lediglich auf (mitunter über verschiedene Verbände fragmentierte) Erlaubnisse mit schießsportlichem Bedürfnisgrund, respektive die diesbezüglichen Erlaubnisvoraussetzungen, beziehen.

[...]

Mal weiter gesponnen: Soll jetzt einer mit WHE vielleicht noch sein Handelsbuch oder ein Büchsenmacher zusätzlich sein Herstellungsbuch in Kopie einsenden, um kundzutun, was er zum Zeitpunkt X alles zur freien Verfügbarkeit hat inkl. aller enthaltenen Daten? Nur weil derjenige ebenfalls Inhaber einer WBK als Sportschütze ist? Das ist doch komplette Grütze...

Dein Dafürhalten in Absatz 1 wird offenbar weder von den Verfassern der WaffVwV, noch von den Verfasser der "Richtlinie für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 14" des BDS und des BSSB geteilt. Anderer Ansicht ist aber der BDMP

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung

zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller

bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der

Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige

Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden,

und dies mit der Kopie der WBK belegt.

Die Praxis des BDMP, nur die als Sportschütze erworbenen Waffen festzustellen widerspricht klar der WaffVwV Ziffer 14.2.1, 4. Absatz, Satz 1

Auszug aus:

Richtlinie für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 14 WaffG(Bedürfnisbescheinigungen)

1.6 Prüfung der Anzahl der vorhandenen Waffen

Zur Prüfung der Anzahl der bereits vorhandenen Waffen muss der Antragsteller DIN A4 Kopien aller seiner bereits erteilten Waffenbesitzkarten dem Antrag beifügen. Zusätzlich ist das Formblatt gemäß Anlage A bei Kurzwaffen bzw. Anlage B bei Selbstlade-Langwaffen auszufüllen und beizulegen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Antragsteller unmissverständlich aufführt, welche

Waffen er nicht über das Sportschützenbedürfnis erworben hat bzw. für die er nicht über das Sportschützenbedürfnis eine Munitionserwerbsberechtigung erworben hat (im Falle von Altbesitz oder Erbschaft).

Nach dem Waffengesetz gilt ganz streng, dass zur Beurteilung des vorhandenen Waffenbestandes von Sportschützen für die Erteilung weiterer Erlaubnisse nur die Waffen gezählt werden, die der Antragsteller als Sportschütze erworben hat.

Schusswaffen, die über den Jagdschein erworben wurden, bleiben bei der Bedürfnisprüfung für einen Sportschützen grundsätzlich und vollständig unberücksichtigt. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Verband erfährt, welche Waffen auf Jahresjagdschein erworben wurden.

Wo sich der BDS LV5 das von mir in Fettsatz hervorgehobene "raussaugt" ist mir nicht klar. Es verträgt sich meiner Meinung nach nicht mit § 14 Absatz 2, Satz 2, Ziffer 2. "erforderlich ist". Ein Waffe ist nämlich dann nicht erfprderlich, wenn ein gleich geeignete Waffe bereits im Besitz des Antragstellers ist und ihm für die Ausübung des Sports zur Verfügung steht, gleichgültig ob er diese Waffe als Sportschütze, Jäger, Erbe oder aus anderen Gründen erworben hat.

Auszug aus:

Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 14 WaffG (Bedürfnisbescheinigungen)

Beschlossen vom Landesausschuss am 21.11.2012 Inkrafttreten 01.12.2012

2.6 Prüfung der Anzahl der vorhandenen Waffen

Zur Prüfung der Anzahl der bereits vorhandenen Waffen muss der Antragsteller Kopien aller seiner bereits erteilten Waffenbesitzkarten dem Antrag beifügen. Diese verbleiben beim LV. Zusätzlich ist das Formblatt gemäß Anlage A bei Kurzwaffen bzw. Anlage B bei Selbstlade-Langwaffen auszufül-len und beizulegen. Die Anlagen verbleiben ebenfalls beim Verband.

[...]

Anders ausgedrückt: Erlaubnisse z.B. nach § 18 WaffG, Ausnahmeerlaubnisse für verbotene Waffen und Kriegswaffenerlaubnisse haben Schießsportverbände auch nicht die Bohne zu interessieren, da sachfremd. Da beispielsweise in meinem Fall relevant, hatte ich vor einiger Zeit diesbezüglich sogar konzillianter Weise verbandsseitig angefragt und zum Ausdruck gebracht, dass ich meinerseits aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie vereinzelter behördlicher Auflagen derartige Informationen nicht übermitteln werde. Dabei wurde mir vom Dachverband (hier: BDS) die auf das Einzugsgebiet schießsportlicher Bedürfnisse begrenzte Regelung bestätigt.

[...]

Über Waffen als Sachverständiger kann man diskutieren, verbotene Waffen sind auch vom Schießsport ausgenommen und die üblichen Auflagen lassen die Sportausübung damit auch nicht zu, Kriegswaffen sind nicht Gegenstand des Waffengesetzes. Die Aussage des BDS, die seiner eigenen Richtlinie widerspricht finde ich bedenklich. (siehe WaffVwV a.a.O.) Bearbeitet von Godix
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@Godix:

Das ist aber ein Streit um Kaiser's Bart. Letztlich wird es sich auf die Kurzwaffen beschränken, da sogar bei "freundlicher" Haltung des Sportverbands der Jäger üblicherweise seine Langwaffen auf Grundlage des JJ erwerben wird, ohne Verwaltungsgebühren und -aufwand.

Jäger-Kurzwaffen sind häufig mit anderen Verwendungszwecken konstruiert als Sportwaffen, Lauflänge, verstellbare Visierung, angepasste Griffe, Gewicht sind ja nun typische Unterscheidungsmerkmale. Was aber verbleibt ist ein Schlechterstellungs-System, wenn entweder die Jäger-Kurzwaffen für Verbandsbescheinigungen angerechnet werden oder umgekehrt dem Jäger Kurzwaffen verweigert werden, weil bereits sportliche Kurzwaffen vorhanden sind. Vor allem wird ein sowohl/als auch-Schütze/Jäger durch die Verquickung beider Erwerbsgrundlagen über den Bestand schlechter gestellt (stärker beschränkt) als ein Nur eins von Beiden Schütze/Jäger. Das ist geradezu widersinnig, denn der Erstere besitzt ja nun nachweislich ein breiter gefächertes persönliches Interesse am Umgang mit Waffen, als sein Konterpart mit nur einer Grundlage. Daher gehe ich davon aus, daß sehr wohl der Verband prüfen sollte, ob denn wirklich ein Bedürfnis besteht, aber nicht den Doppelpack-WB auch stärker beschränken muss.

Außerdem schränkt doch eine Kombination der Restriktionen die Handlungsfreiheit zu sehr ein, so mein Empfinden. Für Rehwild mag der Jäger vielleicht mit der 9mm Kurz zufrieden sein, bei der Sauenjagd lieber den kurzen .357er Revolver einstecken. Und wenn er mit dem Hund auf Nachsuche geht, ist es vielleicht sogar günstig, sich den 8 3/4-Zölligen .44 Magnum Kawennsmann umzuschnallen, den man "eigentlich" für "Super Magnum" gekauft hat. Die .22 Hornet Jagdmatch-Büchse eignet sich auch wunderbar für 100m Präzision "Jagdgewehr" und zur Fuchsjagd ist der Selbstlader in .223 Remington praktisch. Künstliche Barrieren sollten hier genau nicht errichtet werden, erstmal macht das keinen utilitaristischen Sinn und zweitens verstößt es gegen zwei Rechtsprinzipien (Dein/Euer Kung Fu ist besser: wie sagt man Gleichbehandlung und unnötige Einschränkung von Grundrechten auf juristisch?)

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@Godix:

1. Das ist aber ein Streit um Kaiser's Bart. [...]

[...]

2. Vor allem wird ein sowohl/als auch-Schütze/Jäger durch die Verquickung beider Erwerbsgrundlagen über den Bestand schlechter gestellt (stärker beschränkt) als ein Nur eins von Beiden Schütze/Jäger.

[...]

3. Das ist geradezu widersinnig, denn der Erstere besitzt ja nun nachweislich ein breiter gefächertes persönliches Interesse am Umgang mit Waffen, als sein Konterpart mit nur einer Grundlage.

[...]

4. (Dein/Euer Kung Fu ist besser: wie sagt man Gleichbehandlung und unnötige Einschränkung von Grundrechten auf juristisch?)

Nummerierung im Zitat von mir ...

zu 1. Der TS hat Interesse an weiteren Kurzwaffen. Ein Vereinsvorstand hat ihm verkürzt ausgedrückt gesagt: Komm zu uns dann hast Du mehr Bedürfnisse.

Diese Auskunft ist nicht ganz korrekt und verschweigt den ganzen Rattenschwanz an weiteren bedingungen die der Sportschütze erfüllen muss um Waffen zu bekommen und danach auch zu behalten. Deshalb muss man das ein wenig relativieren und zurechtrücken.

zu 2. Niemand wird schlechter gestellt, es wird Niemand besser gestellt. Beim Jäger wird jede Kurzwaffe die er als Sportschütze erworben hat mitgezählt, weil es auf die Anzahl der Kurzwaffen ankommt, die er besitzt.

zu 3. Ein "breiter gefächertes persönliches Interesse" ist halt noch kein Bedürfnis. Wenn man ein Bedürfnis hat, bekommt man jede Waffe und in unbegrenzter Anzahl.

zu 4. Welches Grundrecht siehst Du eingeschränkt? Waffenbesitz ist kein Grundrecht und der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt. Bedürfnisse addieren ist eine Wunschvorstellung, kein Rechtsanspruch.

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Wobei ich meine getunten (Abzug, Gewicht, Visierung, etc.) Sportwaffen nicht im Wald rumschleppen würde. Allein das Problem, dass sich eine einstellbare Visierung beim Holstern schnell mal verstellt bzw. man mit der Visierung hängen bleibt wäre schon ein Grund, der gegen die Verwendung bei der Jagd spricht. Auch würde ich teure Match-Waffen nicht im Regen rumtragen. Keine Ahnung, was passiert, wenn sich ein Sportschütze eine Glock 17, eine Glock 22 und eine SIG P210-4 kauft und dann als Jäger noch mal eine Glock 17 und eine Glock 22 möchte. Evtl. sieht hier der Sachbearbeiter ein Problem, aber der Fall ist eher unwahrscheinlich und daher kommt es wohl eher nicht zu einem Gerichtsverfahren.

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Waffenbesitz ist kein Grundrecht

Das kann man so nicht sagen. Das wird unter "Recht auf Eigentum" und "Freie Entfaltung der Persönlichkeit" geführt.

Besser deutlich wird das bei der US-Verfassung (bzw. in diesem Fall dem 2. Verfassungszusatz), die ja zu den Vorbildern für Demokratien der Neuzeit gehört.

Anders als viele immer denken, gibt dieser Artikel den Bürgern NICHT das Recht auf Waffenbesitz, sondern er verbietet dieses Recht einzuschränken. Da dieses Recht nirgendwo anders formuliert ist, muss es auch so über die Verfassung hergeleitet werden. Anders: In Demokratien ist immer alles erlaubt, Einschränkungen müssen geregelt (oder wie hier ausgeschlossen) werden.

Rechte werden nicht explizit formuliert, sondern es wird höchstens verboten sie einzuschränken (s. auch Art 1 GG)

Bearbeitet von MarlboroMan
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Bzgl.Schlechterstellung...

...hatte bereits 4 GK Kurzwaffen als Sportschütze...Jagdschein gemacht...5.KW als Jäger...zudem noch ein Bedürfnis für 2.KW (Jagd) noch frei.

Auch mein SB hat definitiv kein Problem damit, dass ich alle 5 KW sowohl sportlich als auch jagdliche nutze, da sie von der Bauart auch für beides taugen.

Nochmal...macht nicht selbst Probleme aus irgendwas wo es keine gibt und seid doch einfach mal zufrieden wenn mal was vernünftig läuft.

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So war gerade bei meinem SB und habe mir mal seine Sicht angehört.

Er hat auch gesagt am besten in Schützenverein eintreten.

Soo werde ich nun auch.

Doch noch eine Frage . Schaut der Verband welche Disziplin ich schieße und kann dann kontrolliert werden, ob die Waffe auch dazu passt.

Z.B Disziplin K17 ( in meinem Verein) laut DSU Sportortnung max. lauflänge 5 Zoll bzw 5,49 Zoll. Und angenommen ich kaufe mir dann ne Waffe mit 6 Zoll Lauf ( nur mal rein angenommen) wäre das ein Problem ?

c4te

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ne, der hat das mit dem Bedürfnis noch immer nicht kapiert!.... dabei hat er ja angeblich nen Jagdschein....

ist die Sachkundeausbildung bei Jägers echt so mies, oder spiegelt das lediglich den unterirdischen Kenntnisstand des Fragestellers wieder?

....nur mal rein rhetorisch....

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ne, der hat das mit dem Bedürfnis noch immer nicht kapiert!.... dabei hat er ja angeblich nen Jagdschein....

ist die Sachkundeausbildung bei Jägers echt so mies, oder spiegelt das lediglich den unterirdischen Kenntnisstand des Fragestellers wieder?

....nur mal rein rhetorisch....

Ohh doch das mit dem Bedürfnis habe ich sehr wohl kapiert.

Ich habe den Jagdschein nicht angeblich sondern 100%tig und mein Kenntnissstand ist nicht unterirdisch.

ICh mache mir nur Gedanken, da ich in absehbarer Zeit 1-2 KW erben werde (welche ich auch behalten möchte), aber trotzdem meinen Revolver nicht weggeben möchte und mir aber am besten noch nen Platz für eine weitere KW freihalten möchte.

Und da das alles nicht so einfach ist ( wie du ja selber weißt als Schütze nehm ich mal an ) frage ich mich halt durch und gehe versch. Lösungen durch ;).

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Hallo zusammen.

ich habe mal eine Frage.

Ich bin Jäger und besitze eine WBK.

Nach Gesetz darf ich ja 2 Kurzwaffen besitzen.

Da ich einen Revolver mit einer Wechseltrommel besitze sind somit beide Einträge schon weg.

Zur Zeit bin ich Gastschütze in einem Schützenverein, und der dortige Vorstand sagte zu mir, wenn ich Mitglied werden möchte, dann könnte ich mehr KW besitzen/beantragen.

Allerdings darf ich dann mit den ,,Sportwaffen" nicht zur Jagd und mit den ,,Jagdwaffen" nicht sportschießen.

Auf meine Nachfrage, wo das dann stehe in der WBK sagte er, ich würde dann eine extra Sport-wbk bekommen.

Ich habe soetwas noch nie gehört.

Also Frage 1: Wenn ich Mitglied im Schützenverein werde, darf ich dann wirklich mehr KW besitzen und wenn ja, wie erkläre ich dies dann dem Amt.

Und Frage 2 : Ein Schützenkollege sagte zu mir, dass meine Wechseltrommel als eigener Eintrag in der Wbk nicht richtig sei, sondern dass diese als Unterpunkt eingetragen werden muss/sollte, da sie nicht als eigene Waffe zählt.

Haben die mich aufm Amt bissle beschissen?

Ich dachte immer eine Wechseltrommel gilt als eigener Eintrag, mein Kollege sagt nein.

Wäre super, wenn mir jmd. von den Rechtsexperten ein wenig helfen könnte.

Grüße

Mit Sportwaffen nicht zur Jagd...voll der Käse du kannst doch so lange du dich an die geltenden Gesetze wie z.B die 2 Schussregelung im HA hälst zur Jagd gehen mit was du willst.

Du bekommst als Jäger 2 Kurzwaffen auf Jagdschein die habe ich auch. Einen Revolver .357 Magnum und eine Pistole .45 ACP

Da ich ein sehr gutes Verhältniss zu meinem SB habe...nicht falsch verstehen ihr Schlingel :acute: habe ich ihn gefragt wie er die Sache denn so sieht. Darauf er: ICH trenne strikt die Jagd vom Sportschießen d.H wenn du als Jäger schon 2 kurze hast kannst du gerne über den Verband deines Vereins noch weitere Kurzwaffen beantragen.

Er sagte mir aber auch das es Sachbearbeiter gibt die sehen das nicht so und wenn du 2 Kurze auf Jagdschein hast drehen die dir den Hahn zu :keule:

Also müsstes du deinen Sachbearbeiter fragen wie er die Sache sieht und es ist wie immer Ermessenssache da dies nicht strikt geregelt ist. Der SB hat das letzte Wort...

Gruß

Trudemaster

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