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IGNORED

Waffenkauf/Verbringung in Österreich nach Deutschland


Veg Manchurian

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Hallo,

ich hab zwar Threads gefunden, aber nicht solche, die mir bei der Beantwortung meiner Fragen helfen (sollte ich es übersehen haben, bitte mitteilen):

Wer als Ausländer in Österreich gemeldet ist (sei es Arbeit, Studium oder sonstiges), ist waffenrechtlich den Österreichern gleichgestellt. So wie ich das verstanden habe, kann dieser nun Waffen kaufen, sofern er diese nur in Österreich - ohne Verbringung oder Weiterverkauf - belässt.

Was aber, wenn sich der Lebensmittelpunkt von Österreich nach einigen Jahren und Waffenkäufen nach Deutschland verschiebt? Wie genau muss man vorgehen, wenn man seine (Lang-)Waffen behalten will?

Selbstverständlich sind diese in das katastrophal gescheiterte Waffenregister eingetragen ...

Wird das formal wie ein Erbfall abgehandelt und man bräuchte neben Beantragung der WBK zusätzlich zu dem obligatorischen Tresor - zur späteren Nutzung - Sachkunde, Vereinsbeitritt oder sonstiges?

Die 12/18 und 2/6-Regel dürften hier aber nicht gelten, da die Waffen nach dort gültigem Recht erworben wurden?

Spezialfrage: Darf - sofern die Mitnahme möglich ist - man die Waffen bei einem deutschen WBK-Inhaber lagern, wenn man selbst keinen Tresor anschaffen will?

Dies ist jetzt eine rein theoretische Frage, da so ein Fall nicht ansteht. Es interessiert mich halt einfach.

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:rotfl2:

Moin,der Empfänger der Waffen muss eine deutsche Berechtigung haben.Ob du oder der nächste Kanalarbeiter.

Mit dieser Berechtigung mußt du zur Behörde deines Wohnortes und eine Einfuhr beantragen.Mit dieser Einfuhrgenehmigung gehst du zur

Östereichischen zuständigen Behörde und beantragst eine Ausfuhr.Alles Nullproblem. Einfuhr ca. 56,-€,Ausfuhr ca.12,-€.

Ob du alle Waffen sofort auf deine WBK eingetragen bekommst liet in der Gnade des SB. :D Ob du ohne Fristen sofort eine WBK bekommst entzieht sich

meiner Kenntniss.

Lagern dürfen die Waffen nur bei einem Berechtigten.

MFG Piet

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Hi,

Das Thema habe ich mit meine SB besprochen, im Auftrag für einen Freund aus dem Ausland.

Dieser SB (!) sieht es so, daß ein Zuziehender (unerheblich ob In- oder Ausländer) die gleichen Voraussetzungen erfüllen muß, wie ein Bewohner ohne Migrationshintergrund. Letzterer soll nicht schlechter gestellt werden.

Also erst mal ein Jahr Verein/-bandsmidgliedschaft, Tresor, Sachkundeprüfung und bitter: auch 2/6 Erwerbsstreckung.

Wenn all das erfüllt ist, kann man mit den Ein-/Ausfuhrgenehmigungen anfangen (Zeitlich kann man abkürzen, wenn man einen Händler hat, der die schon mal einführt und für das Jahr einlagert, und dann unter Beachtung von 2/6 schrittweise rausrückt).

Kurze Rede, langer Sinn: wenn Du im Geltungsbereich des WaffG Waffen erwerben willst, mußt Du die Voraussetzungen aus diesem WaffG erfüllen.

Egal, ob Du herummigriert bist und/oder die Waffe am Khyberpass schon mal rechtmäßig erworben hattest

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Spezialfrage: Darf - sofern die Mitnahme möglich ist - man die Waffen bei einem deutschen WBK-Inhaber lagern, wenn man selbst keinen Tresor anschaffen will?

und dazu: nein

Es darf nur vorübergehend gelagert werden, also zu einem bestimmten Zweck, wenn das Ende absehbar ist.

- einfache Leihe: ein Monat

- zum Zwecke der sicheren Verwahrung/Beförderung: "vorübergehend", also während einer Zeitspanne, die "vorüber geht"

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
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Danke für die Antwort.

Ebenso interessant unter dem Hintergrund, dass keine Sonderregelungen bzgl. Erben-WBK oder sonstiges möglich wäre, indem man mit/ohne Munitionserwerb, Blockierpflicht oder sonstigem Gedöhns die Sache freundlicher hätte regeln können.

Wundert mich relativ stark, dass man - wenn man schon ausgerüstet ist - immer noch 12/18 + 12 Monate machen muss/müsste.

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Was aber, wenn sich der Lebensmittelpunkt von Österreich nach einigen Jahren und Waffenkäufen nach Deutschland verschiebt? Wie genau muss man vorgehen, wenn man seine (Lang-)Waffen behalten will?

Man benötigt vor der Verbringung eine Waffenbesitzkarte und eine Verbringungserlaubnis. Die WBK bekommt man nur, wenn man alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, also auch Sachkunde und Bedürfnis. Die Tatsache, dass der Betroffene die Waffen vorher legal in Österreich besessen hat, spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Wird das formal wie ein Erbfall abgehandelt

Nein, warum auch?

man bräuchte neben Beantragung der WBK zusätzlich zu dem obligatorischen Tresor - zur späteren Nutzung - Sachkunde, Vereinsbeitritt oder sonstiges?

Ja.

Die 12/18 und 2/6-Regel dürften hier aber nicht gelten, da die Waffen nach dort gültigem Recht erworben wurden?

Das hängt von dem Bedürfnis ab, mit dem der Betroffene seine WBK beantragen will. Ist er Sportschütze, sind vorher selbstverständlich 12/18 Termine zu erbringen und beim Erwerb (bzw. der Einfuhr) ist die 2/6-Regel zu beachten. Auch hier gilt, die Tatsache, dass der Betroffene die Waffen vorher legal in Österreich besessen hat, spielt dabei überhaupt keine Rolle und bringt ihm hier keine Erleichterungen oder Vergünstigungen.

Spezialfrage: Darf - sofern die Mitnahme möglich ist - man die Waffen bei einem deutschen WBK-Inhaber lagern, wenn man selbst keinen Tresor anschaffen will?

Darfst Du Deine Waffen dauerhaft bei einem anderen Sportschützen lagern, weil Du dir keinen eigenen Tresor anschaffen willst? Nein, es sei denn, ihr wohnt in häuslicher Gemeinschaft.

Edit: Mist, _peti war schneller ...

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Nein, warum auch?

[...]

Auch hier gilt, die Tatsache, dass der Betroffene die Waffen vorher legal in Österreich besessen hat, spielt dabei überhaupt keine Rolle und bringt ihm hier keine Erleichterungen oder Vergünstigungen.

Naja, das mit dem Erbfall ist ja so, dass man quasi die Waffen auf einen Schlag bekommt und somit vor vollendeten Tatsachen steht. Daher eventuell die Hoffnung, dass im Falle des Besitzes von Schusswaffen dies anders gehandhabt werden könnte, als wenn man nur in Deutschland diese Waffen bekommen will.

Sprich: Man hat die Dinger ja nach den geltenden Gesetzen (in dem Fall Österreich) und hat damit keinen Blödsinn angestellt. Warum kann man dann als offensichtlich zuverlässiger Bürger, der seinen Wohnsitz außerhalb hatte, nicht einfach so mitnehmen, wenn er Sachkunde und Tresor (gut, dass mit der Fremdlagerung hatte ich vergessen, dass es ja im Gesetz so steht) dann vorweist.

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Naja, das mit dem Erbfall ist ja so, dass man quasi die Waffen auf einen Schlag bekommt und somit vor vollendeten Tatsachen steht. Daher eventuell die Hoffnung, dass im Falle des Besitzes von Schusswaffen dies anders gehandhabt werden könnte, als wenn man nur in Deutschland diese Waffen bekommen will.

Sprich: Man hat die Dinger ja nach den geltenden Gesetzen (in dem Fall Österreich) und hat damit keinen Blödsinn angestellt. Warum kann man dann als offensichtlich zuverlässiger Bürger, der seinen Wohnsitz außerhalb hatte, nicht einfach so mitnehmen, wenn er Sachkunde und Tresor (gut, dass mit der Fremdlagerung hatte ich vergessen, dass es ja im Gesetz so steht) dann vorweist.

Weil sonst "jeder" seinen Wohnsitz irgendwohin verlegt, sich mit Knarren eindeckt und dann nach Deutschland mit den Knarren zurückkommt.

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Das ist aber "nicht möglich", da der Hauptwohnsitz ausschlaggebend ist und man sich sonst a bisl strafbar machen könnte. Strafbar + Waffen = Waffen weg + Strafe.

Daher hatte ich angenommen, dass ein solches Ersuchen nur von Personen durchgeführt wird, die sich an das geltende Gesetz halten und somit auch Teil des winzigen Bruchteils zählen, die bisher erworbene Waffen der Kategorie C+D ins neue Register eingetragen haben...

Aber gut, da also Sachkunde usw als Grundlage eines - wie soll ich es sagen - erleichterten Erwerbs (obwohl man die ja schon erworben hat) in Deutschland nicht zählt, dann wurde die Frage ja beantwortet. Danke dafür an die beteiligten Personen.

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[...]Dies ist jetzt eine rein theoretische Frage, da so ein Fall nicht ansteht. Es interessiert mich halt einfach.

Es hängt alles daran ob Du in Deutschland eine Besitzberechtigung für die Waffen bekommst. Die fünf Voraussetzungen dafür sollten Dir klar sein. Sonderregelungen für Zuziehende gibt es nicht. Für den Erbfall braucht man einen Erblasser, solltest Du also rechtzeitig erblassen hätten Deine Erben und Nachlassnehmer die Möglichkeit die Waffen als Erbe zu erwerben. Das WaffG stellt nicht darauf ab, ob der Erblasser in Deutschland oder anderswo lebte, er muss nur berechtigter Besitzer der Waffen gewesen sein.

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Hat das von den Antwortenden hier schon mal jemand gemacht? Wenn ich meinen Wohnsitz in Österreich aufgebe, dann wird eine 2/6 Regelung wohl kaum funktionieren.

Gruß

Stefan

Nein, ich habe mich nur erkundigt wie sie es sieht. Es kann sicherlich von der 2/6 abgesehen werden, weil das ja eine "in der Regel" Bestimmung ist.

Bleibt der SB stur, kannst/mußt Du die Waffen bei einem Händler parken. Ist natürlich totale Grütze.

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ja, dann muss man dem SB halt auch mal erklären was "Erwerb" und was "Besitz" ist......

[...]

Das ist der Punkt an dem sich der SB an § 4 Absatz 2 WaffG erinnert.

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Das ist der Punkt an dem sich der SB an § 4 Absatz 2 WaffG erinnert.

Ja, das kommt auch noch dazu: er kann es Dir in den ersten fünf Jahren nach Deinem Zuzug komplett verunmöglichen.

@alzi: wenn Du nach Deutschland zurückkommst, bist Du in Deutschland nicht im Besitz dieser Waffen -- nur im Ausland, dort besitzt Du diese. Du würdest hoffentlich nicht die Waffen schon mal beim Umzug im Lkw mitzunehmen, und dann die Formalien klären sich Dan schon ;-)

Du mußt sie in Deutschland, damit sie hier in Deinen Besitz übergehen noch mal erwerben. Und dafür greifen dann all die schönen Paragrafen, die wir alle so lieben.

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