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Geschrieben

Es ist ein "verschlossenes Behältnis" gefordert, aber nicht definiert was genau das ist. Für ein mit einem Schloß abgeschlossenes Behältnis gilt es wohl ganz eindeutig. Für ein offenes Behältnis ganz eindeutig nicht. Dazwischen gibt es Streit. Im Gesetz steht aber nichts von einem Schloß.

Das "ver"schlossen interessiert weder einen LWB noch einen Jäger!

Wer eine "Erbsenpistole" spazieren trägt, sollte sich lediglich Gedanken machen, wie er sein Verständnis über verschlossen, oder nicht verschlossen einem Beamten rüberbringt!

Wenn der einen Kabelbinder oder eine mit einem Reißverschluss verschlossene Gürteltasche nicht akzeptierst zahlst Du den Rechtsstreit!

Geschrieben

Das Versäumnis der Anmeldung ist laut WaffG eine Ordnungswidrigkeit.

Was wir hier nicht wissen, ist, wie dann der weitere Ablauf erfolgt ist. Wir wissen auch nicht, ob der Jäger, der sich ja offensichtlich bis zu dem Zeitpunkt nichts zu Schulden hatte kommen lassen, es wurde ihm ja sogar bescheinigt, die Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben, einen guten Grund hatte, die Waffe nicht fristgerecht anzumelden. Wir wissen auch nicht, ob die Behörde vor Entzug der Erlaubnisse auch angemahnt hatte und wir wissen auch nicht, ob und warum der Mann auch darauf nicht reagiert hat. Möglicherweise war er ja zu dem Zeitpunkt schlicht nicht in der Lage dazu.

Was wir aber erörtern können, ist die rechtliche Lage.

Gehen wir mal davon aus, die Behörde hat das Versäumnis zum einzigen Anlass genommen, die Erlaubnisse zu widerrufen. Dann müsste sie bzw. auch das Gericht ja darin einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz sehen. Ist das wirklich so? Worin unterscheidet sich der einfache Verstoß vom gröblichen Verstoß? Durch diesen Verstoß, als Ordnungwidrigkeit eingestuft, hat sich der Jäger ja nicht leichtsinnig im Sinne einer möglichen Gefährdung verhalten. Es war schlicht ein Versäumnis, für das es sogar Gründe geben könnte, welche wir nicht kennen.

In diesem Falle kann ich den gröblichen Verstoß nicht erkennen.

WaffG § 5

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

...

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Oder übersehe ich hier noch weitere Paragraphen?

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben

Ein Jäger kauft eine Langwaffe und meldet sie nicht ordnungsgemäß an.

Die behörde widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse (ob die Nichatanmeldung dafür der einzige Grund war oder nur der Tropfen der das Fass zum Überlaufen brachte, steht nicht im Zeitungsbericht. Der Widerruf wird rechtsgültig und vollziehbar.

Ab hier interessiert es nicht mehr warum widerrufen worden ist, das Thema ist durch.

Der Jäger versäumt die Frist die ihm gesetzt ist um die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen.

Ab jetzt hat er sich strafbar gemacht denn er besitz unerlaubt erlaubnispflichtige Waffen.

Die Behörde vollzieht das WaffG und nimmt dem Mann die unerlaubt besessenen Waffen ab.

Für den unerlaubten Waffenbesitz wird er bestraft.

Problem ist nicht, dass der Mann eine Frist (die zur Anmeldung der Waffe) versäumt hat, das Problem besteht letztendlich darin, dass der Mann sich offenbar tot stellte und mehrere Fristen (Widerspruchsfrist, Frist zur Abgabe etc.) versäumt hat.

Geschrieben

Das bedeutet eben nicht explizit ein "Schloß", sondern auch ein Knoten, ein Draht, eine Schraube mit Mutter.

[...]

Da steht: ".... z.B. durch ein Schloss..." und nicht "...es muß durch ein Schloss..."

Ok, es steht "z.B." da, nur: Was ist die praktischte Variante um ein Transportgefäß zu sichern? Zahlenschloss, Bügelschoss, Kabelbinder (dauernd Abfall) oder was anderes? Was gibt im Falle einer Kontrolle keine Probleme, weil Unsicherheit, egal ob es irgendwann vor Gericht zu Gunsten des LWB geregelt werden würde (oder auch nicht)?

Seit wann sind Merkblätter des DSB rechtsverbindlich?

Es sind Merkblätter, die auf dem das Gesetz verweisen und Tipps geben, wie man ohne Probleme bei einer Kontrolle sagen kann "ja, is verschlossen".

Was jetzt zwar mit dem Fall nichts zu tun hat: Ich hab im Gesetz gelesen, dass es verschlossen transportiert werden muss, aber nur daheim oder im Verein (also wenn ich schießen fahre) aufmachen darf. Ich lese jetzt nichts, dass ich dem Polizisten das Futteral nicht öffnen darf, weil nicht vom Bedürfnis abgedeckt? Oder verstehe ich da was falsch?

Geschrieben

Die Waffenbehörde hat es bei einer Verwarnung belassen. Keine OWI o.ä.

Watt?????

Vielleicht solltest Du Deiner Behörde auch mal eine Verwarnung aussprechen.

Du bist zwar offiziell verpflichtet einen Bundespersonalausweis (BPA) zu besitzen, aber nicht verpflichtet diesen auch ständig mitzuführen.

Wenn Du, wie im geschilderten Fall, WBK und gültigen Jahresjagdschein (JJS) mitgeführt hast, dann ist der JJS als amtliches Lichtbild-Ausweisdokument dem BPA gleichgestellt.

Der JJS enthält neben dem Lichtbild zur visuellen Identifikation exakt die gleichen Personeninformationen wie der BPA, nämlich

- den vollen Vor- und Familiennamen,

- die Angabe des Geburtsdatums und -ortes sowie

- die vollständige Meldeadresse.

Er ist damit gleichzeitig auch vollwertiges Ausweisdokument. Das solte auch eine Behörde wissen!

Ich würde die von der Behörde ausgesprochene Verwarnung schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) zurückweisen.

CM

Geschrieben

Nur mal so am Rande:

Wenn das Telefon abgehört wird, dann muss die Staatsanwaltschaft nach Abschluss den Abgehörten davon unterrichten. Das machen die aber fast nie - mit der Begründung, dass der Beschuldigte das ja durch die Akteneinsicht automatisch erfahren würde. Da ist es dann plötzlich ok, wenn "nicht angemeldet wird". Genausogut müsste die Staatsanwalt sich hier damit zufrieden geben, dass die Behörde ja durch die Meldung des Händlers vom Erwerb erfahren hat...

Nur mal so am Rande:

Wenn der Staat an sein eigenes Handeln konsequent die gleichen Maßstäbe anlegen würde wie an das der Bürger, würde er unweigerlich aufhören zu existieren. Staat ist Ungleichbehandlung von gleichem.

Geschrieben

[...]

Du bist zwar offiziell verpflichtet einen Bundespersonalausweis (BPA) zu besitzen, aber nicht verpflichtet diesen auch ständig mitzuführen.

Wenn Du, wie im geschilderten Fall, WBK und gültigen Jahresjagdschein (JJS) mitgeführt hast, dann ist der JJS als amtliches Lichtbild-Ausweisdokument dem BPA gleichgestellt.[...]

Ein Blick in das Gesetz, in dem Fall in den § 38 des Waffengesetzes würde auch Dir die Rechtsfindung erleichter.

Die Behörde hat Recht. Wer mit erlaubnispflichtiger Waffe zur Jagd fährt hat neben dem Jagdschein auch seinen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Geschrieben

..

Es sind Merkblätter, die auf dem das Gesetz verweisen und Tipps geben..

Das ist nun wieder richtig!

Es sind Tips, mehr nicht.

... Ich hab im Gesetz gelesen, dass es verschlossen transportiert werden muss, aber nur daheim oder im Verein (also wenn ich schießen fahre) aufmachen darf. Ich lese jetzt nichts, dass ich dem Polizisten das Futteral nicht öffnen darf, weil nicht vom Bedürfnis abgedeckt? Oder verstehe ich da was falsch?

Ja, da verstehst Du etwas falsch.

Wo steht, daß verschlossen transportiert werden muß?

Geschrieben

@cartridge...

da irrst du imo!?

Meines Wissens bist du verpflichtet dich ab dem 16.Lebensjahr jederzeit durch ein geeignetes Dokument ausweisen zu können.

Das ist in 1.Linie der Perso (eigens dafür gibt es ihn!) bzw. ID-Card gefolgt vom Reisepass. Ich glaube ein Sozialversicherungsausweis geht auch. Also amtliche Papiere mit Lichtbild! Auch wenn der Jagdschein optisch diesen Eindruck macht, fällt er meines Wissens nicht in diese Rubrik. Genau so wenig wie ein Führerschein, Waffenschein, Monatskarte oder Vereins-/Schulausweise.

Geschrieben

@cartridge...

da irrst du imo!?

Meines Wissens bist du verpflichtet dich ab dem 16.Lebensjahr jederzeit durch ein geeignetes Dokument ausweisen zu können.

Das Personalausweisgesetz bestimmt nur, dass man einen Personalausweis besitzen muss, näheres steht im § 1 PAuswG. Eine allgemeine Vorschrift einen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen gibt es hingegen nicht, ebensowenig muss man sich ständig ausweisen können und auch die behauptete Gleichstellung eines Jagdscheins als Ausweisdokument ist eine Legende. Für den Waffenbesitzer ist aber die zusätzliche Vorschrift des § 38 WaffG wichtig und dort ist das Mitführen des Personalausweises oder Reisepasses auch zusätzlich zum Jagdschein festgelegt.

Geschrieben

Hört doch auf Godix und lest den § 38 Abs. 1 WaffG ("Personalausweis oder Paß und........)!

Kann doch nicht so schwer sein!

Übrigens wer eine Waffe legal erwirbt, sie aber nicht anmeldet, besitzt sie illegal und das ist nach meinem Verständnis eine Straftat.

Genau wie der Jäger im Besitz von Jagdmunition ist und sein Jagdschein abgelaufen ist.

Haben schon einige nicht bedacht!

Geschrieben

[...]Übrigens wer eine Waffe legal erwirbt, sie aber nicht anmeldet, besitzt sie illegal und das ist nach meinem Verständnis eine Straftat.[...]

Das dachte ich auch mal, es ist aber anders und es bleibt eine OWi. verweise etc. in diesem Forum iirc von 2nd Amendment

Geschrieben

Wenn die Waffenbehörde das so sieht, ist der PVB gezwungen die Strafanzeige aufzunehmen, zu bearbeiten und an die Staa weiterzuleiten, dass das dann eingestellt wird, ist mir schon klar, aber der Eintrag im polizeilichen System bleibt.

Und die Berliner Waffenbehörde ist dem LKA angegliedert und hat somit nach meinem Wissen/Glauben auch Zugriff auf bestimmte Daten.

Geschrieben

Uninteressant.

Wichtig wäre zu wissen, auf wieviele Tagessätze sich diese 3000 aufteilen.

Uninteressant.

Als es zur Verurteilung kam war der Widerruf wg. Unzuverlässigkeit sowie die Dusu schon gelaufen. :)

uwewittenburg schrieb am 05 Juni 2014 - 14:14:snapback.png

[...]Übrigens wer eine Waffe legal erwirbt, sie aber nicht anmeldet, besitzt sie illegal und das ist nach meinem Verständnis eine Straftat.[...]

Das dachte ich auch mal, es ist aber anders und es bleibt eine OWi. verweise etc. in diesem Forum iirc von 2nd Amendment

Gibt aber auch anderslautende Kommentare wonach das ganze auch als Straftat nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG gewertet werden kann (Kommentar zum Waffengesetz/Waffenrecht v. Appel/Bushard, Seite 86, § 13, Nr. 17.

Geschrieben

Ja, da verstehst Du etwas falsch.

Wo steht, daß verschlossen transportiert werden muß?

Das mit dem falsch verstehen war auf die Sache mit der Polizeikontrolle bezogen. Zum Thema:

In der Verwaltungsvorschrift 12.3.3.2 zum Waffenrecht steht:

"Für die Fahrt [...] folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist."
Jetzt kommt das, was für mich enormen Dehnungscharakter hat, bzw. Richtung Gummiparagraph:
"Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet)."
Da die Bedingung 3s und gleichzeitig 3+ Handgriffe ist, ist das für mich schon wieder unvorteilhaft, weil ich das Zeugs nicht im Auto transportiere. Aber ich muss zugeben, dass ich dachte, dass zusätzlich zu 3 Handgriffe+3s das Schloss (oder Kofferraum) vorgeschrieben wäre.
Daher die Sache mit "immer verschlossen", wozu ja auch ein verschlossener Kofferraum zählen würde.
Wenigstens wieder mal was aufgefrischt.
Geschrieben

Man sollte sie schon kennen um auch manchen Beamten darauf hinweisen zu können!

Im WaffG steht nichts von verschlossen, außer eben beim § 42 a WaffG und da gibt die Verwaltungsvorschrift schon etwas Rechtssicherheit, wo doch vorher jeder alles anders zu wissen glaubte.

Geschrieben

ist egal für wen die WaffVwV gemacht wurde, sie drückt dennoch den Willen und die Absicht des Gesetzgebers aus.....

.. was machen Richter, wenn das Gesetz nicht eindeutig ist? .... sie versuchen dem Willen des Gesetzgebers zu folgen....

es schadet also nicht diese Absichten zu kennen, sowohl als SB, wie auch als Waffenbesitzer.

gruß alzi

Geschrieben

ist egal für wen die WaffVwV gemacht wurde, sie drückt dennoch den Willen und die Absicht des Gesetzgebers aus........

Daß man sie kennen sollte, ist richtig.

Daß sie den Willen des Gesetzgebers ausdrückt, nur zum Teil.

Denn um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen, werden alle Bundestagsdrucksachen herangezogen (also sozusagen die "Vorgeschichte des Gesetzes), nicht nur die VWV.

Zunächst steht in der VWV, woran sich der SB halten muß.

Geschrieben

WaffG $ 13

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2 den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

Ist doch eigentlich ziemlich wasserdicht, oder? Da kann man zumindest meiner bescheidenen Auffassung nach keine Strafsache raus basteln.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben

Seit wann bin ich denn an das gebunden, was in der VWV steht?

Seit Anbeginn der Zeit, da es - wie schon einer geschrieben hat - dir Rechtssicherheit bietet und bei Kontrollen dir eine Argumentationsgrundlage gibt. Denn: Im Gesetz steht etwas, was interpretiert werden kann und wenn dann du etwas anderes interpretierst, wie der Beamte, der dich kontrolliert, dann brauchst eine Argumentationsgrundlage/Hilfe, woran sich der Beamte zu halten hat.

Auch sagt es, was sich die offizielle Stelle mit der im Gesetz verankerten Formulierung gedacht hat. Also wird der Mindeststandard festgesetzt und daran sollte ich mich halten. Halte ich es damit lascher, weil ich es lascher interpretiere, als die Verwaltungsvorschrift, könnte das halt nach hinten losgehen, wenn ein Beamter anderer Meinung ist.

Geschrieben

Ok, es steht "z.B." da, nur: ....

Vielleicht ein Schloss ?

Ich nehme an du bist über dem 18ten Lebensjahr und in der Lage dein Leben eigenständig zu führen, da wirst du als (wahrscheinlich) sachkundiger Schütze eine Entscheidung dazu treffen können.

Eine umfassende Rechtschutzversicherung ist immer zu empfehlen. Auto, Beruf, Waffen, Wohnung, Privat - Rechtschutz sollte der versicherte Bereich umfassen

Geschrieben

Seit Anbeginn der Zeit....

NEIN!

Völlig falsch!

Nur die Behörde (bzw. der SB) ist an die VWV gebunden!

Die VWV betrifft mich zunächst gar nicht!

Jetzt ist auch klar, wie Du zu solch merkwürdigen Gesetzesinterpretationen wie oben kommst!

Geschrieben

@ coltdragoon

Ja, ich habe auch meine eigene Entscheidung getroffen und nehme das überzähliche Bügelschloss her. Bzw. die überzähligen Schlösser, weil eh vorhanden.

@ heletz

Die Behörde ist dran gebunden und im Zweifelsfall kann sie dir ans Bein pissen, wenn deine Interpretation des Gesetzes (an das man sich halten muss) eine andere ist, als die des Beamten, der an dem Fall sitzt. Ich will - weil ich mich ans Gesetz halte(n will/muss) dem Gesetze genüge tun und in der VerwV steht eine für mich sichere und gangbare Methode drin, mit der ich jedenfalls jedem sagen kann ohne lange Diskussionen, dass es so abgedeckt ist. Da brauch ich mich jedenfalls nicht über eine Interpretation streiten, weil das wortwörtlich drinsteht.

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