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IGNORED

2/6 Regelung auch bei Verkauf/Kauf einer eingetragenen/neuen Waffe


Beretta 12/70

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

Ich habe meine erste Waffe Beretta 12/70 verkauft und mir dafür eine Beretta DT 11 geholt.

Laut 2/6 Regel hätte ich mir vor dem Verkauf/Kauf noch eine Waffe kaufen dürfen.

Ist das nun durch den Verkauf/Kauf hinfällig und ich muss wieder warten bis die 2/6 Regel greift ?

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedruckt 😉

Geschrieben

Moin,

Wenn Dein SB kleinlich ist (sich also eng an den Gesetzeswortlaut hält) musst Du wieder warten.

Wenn Dein SB aber großzügig ist (und mit dem Begriff "in der Regel" was anfangen kann) dann nicht.

Nach dem letzten Satz im §14(2) WaffG ist beides möglich.

Gruß

Michael

Geschrieben

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedruckt.

Hast Du, aber leider berücksichtigt das Erwerbsstreckungsgebot gem. § 14 (2) WaffG nicht die zwischenzeitliche Veräußerung von Waffen.

Allerdings lässt das Gesetz hier ausdrücklich auch Ausnahmen zu ("... in der Regel..."), die man am besten mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Erlaubnisbehörde persönlich erörtert.

Kurze Fallschilderung: Flinte gekauft ... passt nicht ... andere Flinte gekauft ... passt ... erste Flinte sofort wieder verkauft ... etc.

Wenn man verstanden werden will, muss man zuerst miteinander reden!

CM :)

Mist. Michi ist schon wieder Erster. :016:

Geschrieben

OK, Danke.

Das würde heißen, das ich meine Sachbearbeiterin freundlich bitten könnte mir trotzdem eine Erlaubnis zu erteilen um es zu dürfen. Steht ja auf der Rückseite der gelben WBK. Mal sehen ob ich sie becircen kann.

Habe ein gutes Angebot für einen 44er UHR, den ich gerne erwerben würde.

Frohe Ostern noch.

Edit:

Zwei Seelen , ein Gedanke. Ihr habt alle schon geantwortet als ich noch auf # 2 geantwortet habe 😄

Werde ich versuchen.

Geschrieben

2/6 gilt für den Erwerb!.... da zählt das Überlassen natürlich nicht mit, sonst würde das ja auch "Erwerb" heißen!

mal bissl lesen und sich die waffenrechtlichen Begrifflichkeiten vergegenwärtigen.....

Geschrieben

Hab ich das richtig verstanden? Wenn ich jemandem eine Waffe für 4 Wochen überlasse, hat er die Waffe dann nicht erworben im Sinne des WaffG ? Ich dachte bisher immer, erwerben tut derjenige, der die tatsächliche Gewalt erlangt.

Tut hier zur 2/6 natürlich nichts zur Sache...

Geschrieben

Ein Blick ins Gesetz hilft:

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

Quelle: Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen)

Gruß

Michael

Geschrieben

B.S.A. ...... lies mal §12 Abs.1 Nr.1a und Nr.4a WaffG....

apropos..... §12 WaffG "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten".. dann wird auch klar, warum 2/6 von der Leihe nicht beeinträchtigt ist!

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