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IGNORED

Waffe in eigenen Geschäftsräumen führen, aber keine WBK


Marcher

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Wenn ich eine geladene Waffe in den eigenen (gemietenen) Geschäftsräumen in Deutschland bei mir haben möchten ( ist ja kein führen, da es die eigenen Räume sind) was muss ich da alles beachten?

1. Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

2. Heisst also in den eigenen (gemieteten?) Geschäftsräumen in Deutschland darf ich eine geladene Waffe bei mir haben ( = kein führen, da eigene Räume).

3. Da ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe, habe ich auch keine WBK.

4. Um die Waffe nach Deutschland zu bringen brauche ich den Europäischen Feuerwaffenpass. Beim Transport die Waffe in abgeschlossenem Waffenkoffer und Munition getrennt davon.

Habe ich noch was vergessen?

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4. Um die Waffe nach Deutschland zu bringen brauche ich den Europäischen Feuerwaffenpass. Beim Transport die Waffe in abgeschlossenem Waffenkoffer und Munition getrennt davon.

unter welchen Bedingungen ist das erlaubt? die Voraussetzungen für das Verbingen nach D sind welche?

.....bissl was hast Du schon noch vergessen ...

hallo, das ist schließlich Deutschland, SO einfach is das dann nu auch wieder nicht!

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Du musst die Waffe in einem Panzerschrank aufbewahren, da es wohl um eine Kurzwaffe geht, müsste dieser Schrank Klasse B oder Widerstandsgrad 0 haben.

Beim Transport (das ist nur eine Sonderform des Führens) der Waffe, kommt der bedürfnisumfasste Zweck hinzu. Da Du kein "Bedürfnis" im Sinne des deutschen WaffG belegen kannst/willst, kann es eventuell Probleme geben.

Kritischer ist die Mitnahme der Waffe nach Deutschland entsprechend § 32. Du brauchst als EUler zusätzlich zur Erlaubnis nach Absatz 1 noch den EFwP, aber Du musst auch die Voraussetzungen des §4 erfüllen, um diese Erlaubnis zu erhalten, es ist nicht automatisch mit dem EFwP getan, so zumindest meine Lesart, dazu solltest Du eventuell einen Profi fragen.

Du musst also Sachkunde, Eignung, Alter und Zuverlässigkeit nachweisen und Deine zuständige Behörde kann Dir sagen, wie das geschehen soll. Der Knackpunkt wird aber das "Bedürfnis" sein.

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[...]

4. Um die Waffe nach Deutschland zu bringen brauche ich den Europäischen Feuerwaffenpass. Beim Transport die Waffe in abgeschlossenem Waffenkoffer und Munition getrennt davon.

Auch wenn man in den eigenen Geschäftsräumen nicht führt, benötigt man eine Besitzerlaubnis für die Waffe, wenn sie erlaubnispflichtig ist.

Der EFWP genügt nur unter ganz bestimmten Bedingungen und für einen streng begrenzten Personenkreis für die Mitnahme einer Waffe. Der Aufenthalt in den eigenen Geschäftsräumen gehört nicht zu den priviligierten Tätigkeiten.

Ergo unerlaubte Mitnahme, unerlaubtes Führen (auf dem Weg in die Geschäftsräume) und unerlaubter Waffenbesitz.

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[...]Nehmen wir mal an, ich habe jetzt die Einladung zum Wettkampf und nach dem Wettkampf lagere ich die Kurzwaffe in meinen Büroräumen in Deutschland.

Dann ist ein Hauptkriterium der Mitnahme nicht erfüllt. Daher keine erlaubnisfreie Mitnahme und wieder ein paar Straftaten verwirklicht.

In Deutschland ist ALLES mit Waffen verboten oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, wenn es nicht explizit von den Verboten oder dem Erlaubnisvorbehalt freigestellt ist. Freistellungen sind immer an Bedingungen geknüpft, die auf Punkt und Komma eingehalten werden müssen, sonst entfällt die Freistellung und die Verbote etc. greifen.

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[...]

5. Transport der Waffe mit EFP nur mit Bedürfnis, also auf dem Weg zum Wettkampf/Jagd, und die Einladung dabei haben!

Jagd scheidet aus, weil Jäger nur Jagdlangwaffen mitnehmen dürfen. Damit er Jäger im Sinne des Gesetzes ist, müsste er zudem einen deutschen Jagdschein (z.B. Tagesjagdschein für Ausländer) bereits beim Grenzübertritt besitzen.

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Die Sache erscheint mir in sich selbst widersprüchlich:

- Nach meinem Verständnis der Rechtslage ist es zwar so, dass Du eine Waffe in den besagten Räumen führen dürftest, aber

- Du keine legale Handhabe hast, eine (diese) Waffe im Geltungsbereich des DE-WaffG zu erwerben beziehungsweise besitzen (im waffenrechtlichen Sinne, nicht im wirtschaftlichen Sinne) oder sie dahin zu bringen (denn um sie zu führen musst Du sie erwerben=haben)

ERGO:

Hätte ich hier ein Auto, dürfte ich mit 100 Sachen durch die Stadt preschen - das Dumme ist nur, ich habe und bekomme keins. (bildlich gesprochen)

= Vergiss`es.

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Wenn ich eine geladene Waffe in den eigenen (gemietenen) Geschäftsräumen in Deutschland bei mir haben möchten ( ist ja kein führen, da es die eigenen Räume sind) was muss ich da alles beachten?

1. Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt....

Damit widersprechen sich Deine ersten beiden Sätze schonmal ...

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Die Sache erscheint mir in sich selbst widersprüchlich:[...]

Da ist nichts widersprüchlich.

In den eigenen Geschäftsräumen kann er nicht führen, weil es definitionsgemäß dort kein Führen gibt. Deshalb ist es (Führen) dort weder erlaubnisfrei noch erlaubnispflichtig, nur einfach unmöglich.

Übt er in den eigenen Geschäftsräumen (oder andernorts) die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aus, dann besitzt er sie.

Will man erlaubnispflichtige Waffen besitzen, bedarf man einer Besitzerlaubnis. Deshalb nennt man solche Waffen "erlaubnispflichtige Waffen". Die Erlaubnis zum Besitz nennt man WaffenBESITZkarte.

Eine Besitzerlaubnis hat er nicht, ein Tatbestand der ihn von der Erlaubnispflicht befreit ist nicht gegeben.

Es bleibt bei der Pflicht einer Besitzerlaubnis, die er nicht hat.

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Und der EFP wiederum ist an ein Bedürfnis gebunden.

Der EFWP ist an eine Besitzberechtigung im Ausstellungsland gebunden.

Es gibt ihn ganz bedürfnisfrei.

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Wenn ein Teil der eigenen Geschäftsräume zu einem zugelassenen Schießstand ausgebaut werden, und er sich im Rahmen eines Wettkampfes selber einlädt, dürfte der EFWP wohl genügen.

Ebenso wenn er als Jagdscheininhaber an mehreren zeitlich eng beieinanderliegenden Jagden in Deutschland teilnimmt (oder zumindest Einladungen hierfür besitzt), und die Waffe zwischen den Jagden in seinen eigenen Geschäftsräume geführt wird.

Ist meine adhoc- Meinung, hab' den genauen Gesetzeswortlaut diesbezüglich nicht gegengelesen.

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Der EFWP ist an eine Besitzberechtigung im Ausstellungsland gebunden.

Es gibt ihn ganz bedürfnisfrei.

Stimmt.

Du darfst aber trotzdem nicht einfach Deine Waffen durch ganz Europa fahren und dort lagern oder führen, nur weil Du einen gültigen EFP besitzt. Du brauchst zusätzlich einen Grund, warum Du die Waffen mitnehmen willst, vulgo Bedürfnis.

Waffen mit EFP zur Jagd oder einem Wettkampf mitnehmen ist OK, Waffen mit EFP ohne Einladung einfach so mitnehmen ist nicht OK.

In Deutschland ist Selbstschutz kein anerkanntes Bedürfnis. Daher darf man auch mit EFP keine Waffen zum Selbstschutz mit nach Deutschland nehmen.

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In Deutschland ist Selbstschutz kein anerkanntes Bedürfnis. Daher darf man auch mit EFP keine Waffen zum Selbstschutz mit nach Deutschland nehmen.

Kommt darauf an um wen es sich handelt. Wobei Du schon recht hast, nur der EFWP reicht bei Selbstschutz nicht. Aber je nach Person ist auch bei Ausländern "Selbstschutz" schon ein Bedürfnisgrund, und es können dafür verschiedene Genehmigungen, differenziert nach Personengruppe, ausgestellt werden. Über die Botschaft, das BVA u.s.w.

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[...] Du brauchst zusätzlich einen Grund, warum Du die Waffen mitnehmen willst, vulgo Bedürfnis.[...]

Es bedarf einer gesetzlichen Bestimmung im Gast- oder Transitland, damit der EFWP zu irgendwas nütze ist. Was das Gast- oder Transitland den Inhabern eines EFWP gestattet und an welche weiteren Bedingungen es das ggf. knüpft ist Sache des Gast- oder Transitlandes.

In Deutschland ist unter Umständen die Mitnahme erlaubnisfrei, wenn der Mitnehmende einen EFWP besitzt, die Waffe darin eingetragen ist und er den GRUND der Mitnahme nachweisen kann. Grund und Bedürfnis sind verschiedene Rechtsbegriffe. Eine einmalige Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb kann ein Grund für eine Mitnahme sein, ein Bedürfnis ist das noch lange nicht.

Die anerkennbaren Gründe für eine erlaubnisfreie Mitnahme sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Diese Gründe sind: "zum Zwecke der Jagd", "zum Zwecke des Schießsports" und "zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung".

Auch wenn und obwohl man mit "Selbstschutz" in Deutschland ein Bedürfnis begründen kann (§ 19 des WaffG), ist Selbstschutz kein Grund für eine erlaubnisfreie Mitnahme.

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