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IGNORED

gegenseitige Mitbenutzung der WBK´s


AnRo

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darf Deine Frau keinen "vollen Zugriff" auf Deine Waffen haben. Die Definition von Erwerb solltest Du nochmals nachlesen.

Wie schon geschrieben. Wir stellen uns gegenseitig Leihscheine aus. Und daher darf meine Frau die Waffen mit zum Platz nehmen und trainieren.

Und es geht darum dieses zu umgehen.

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Wie schon geschrieben. Wir stellen uns gegenseitig Leihscheine aus. Und daher darf meine Frau die Waffen mit zum Platz nehmen und trainieren.

Und es geht darum dieses zu umgehen.

Der zeitlich befristete Zugang zu einer oder mehrerer Waffen nach § 12 I WaffG ist etwas grundlegend anderes als der "volle Zugriff". Wie man den Leihschein umgehen kann, welche Voraussetzungen es dafür gibt und welche Folgen das hat, wurde Dir hier von mehreren Leuten erklärt. Einer vertritt eine Meinung, die Deinen Wünschen mehr entgegenkommt als die Mehrheit der Antwortenden. Da sich Deine Behörde weigert den "weiteren Berechtigten" einzutragen bleibt Dir der Umzug (dorthin wo es angeblich kein Problem ist) oder die Klage.

Da die Frau bzw. Du weder auf dem Stand noch zuhause einen Leihschein braucht, könnt ihr den Leihschein umgehen, indem der jeweilige Berechtigte die Waffen selbst zum Stand bringt, dort übergibt, wieder empfängt und zurückbringt.

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Kannst Du nach Urteilen zu § 28 Absatz 6 WaffG a.F. suchen?

Die älteren Urteile helfen leider auch nicht wirklich weiter:

Auch soweit eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 6 WaffG auf mehrere Personen ausgestellt werden kann, die über die eingetragenen Schußwaffen die tatsächliche Gewalt ausüben, darf sie nur erteilt werden, wenn jede der eingetragenen Personen die persönlichen Voraussetzungen nach § 30 WaffG erfüllt (vgl. Apel, Waffenrecht, 2. Aufl. 1977, § 28 Anm. 8; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, § 28 Anm. 13).

Hamb. OVG, Urt. v. 28.11.1991, Az. Bf VII 32/91, Rn. 31 (zit. nach Juris)

Hier die Gesetzesbegründungen:

BT-Drs. 14/7758, S. 58 (aktuelles WaffG)

Die Vorschrift entspricht § 28 Abs. 6 des bisherigen Waffengesetzes.

BT-Drs. 7/2379, S. 20 (WaffG a.F.)

§ 28 Abs. 6 sieht eine Durchbrechung des Prizips vor, wonach eine Waffenbesitzkarte jeweils nur für eine Person ausgestellt werden darf. In Fällen, in denen die tatsächliche Gewalt über dieselben Waffen von mehreren Personen ausgeübt wird, besteht ein praktisches Bedürfnis, den betroffenen Personenkreis in der Waffenbesitzkarte anzugeben.

Hier noch die alte WaffVwV von 1979:

28.7.2 Über Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann eine gemeinsame Waffenbesitzkarte auf die Namen dieser Personen ausgestellt werden ( § 28 Abs. 6 WaffG). In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte bei jedem der Berechtigten vorliegen.

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Weißt Du eigentlich noch was Du an wen und über wen schreibst?

Genau da wirfst Du dem TE vor mit Kommentaren zu argumentieren.

Ich schreibe an "2nd_Amendment" # 20 und #23 und jetzt hör auf mich blöd anzumachen und ich "werfe" das 2nd_Amendment nicht vor, sondern merke das an da er nicht mit dem Gesetz argumentiert. Mit Kommentaren in Büchern kann man Leute zu Tode werfen.

Bearbeitet von coltdragoon
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...Hier noch die alte WaffVwV von 1979:

Wie schon geschrieben bis 2003 haben sie das auch gemacht.

Die jetzige Regelung sehe ich für Bewachungsunternehmen relevant.

Bearbeitet von coltdragoon
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Wie schon geschrieben bis 2003 haben sie das auch gemacht.

Die jetzige Regelung sehe ich für Bewachungsunternehmen relevant.

Mal ehrlich, Du kannst doch nicht dem TS raten, eine Mitbenutzung zu beantragen (und sich ggf. für teuer Geld darüber zu streiten) einzig auf der Grundlage, dass DEINE Behörde bis 2003 Mitbenutzungen ohne gesonderten Bedürfnisnachweis erteilt hat?

Und wieso sollte § 10 Abs. 2 WaffG und Nr. 10.6 WaffVwV nur für Bewachungsunternehmen relevant sein?

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Es darf aber zwischen WBK´s nicht unterschieden werden. Wenn ich es bei gelb so mache muss es bei grün auch so gemacht werden.

die Erwerbsvoraussetzungen im Allgemeinen und auch hinsichtlich grün/gelb sind Dir aber schon bekannt, sowie auch die Unterschiede?

überdenke doch dahingehend mal Deine Argumentation und Deine Äußerungen ;)

Bearbeitet von alzi
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Mal ehrlich, Du kannst doch nicht dem TS raten, eine Mitbenutzung zu beantragen...

Natürlich rate ich es ihm nicht. Er soll die Waffen für sich beantragen und gut ist es. Wenn Köln das so auslegt muss er ja beknackt sein das so zu machen das ihm das Kontingent seiner Frau angerechnet wird.

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die Erwerbsvoraussetzungen im Allgemeinen und auch hinsichtlich grün/gelb sind Dir aber schon bekannt, sowie auch die Unterschiede?

Jupp §14 ist mir bekannt. Erwerb und Besitz

Aber wird in diesem zwischen gelb und grün unterschieden?

Mir werden hier zu viele Meinungen mitgeteilt ohne rechtliche Relevanz. Wenn Meinung bitte auch den Paragraphen WaffG oder WaffVwV mit anfügen.

Ich suche Sachen die eine verwendbarkeit dafür oder dagegen haben.

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Jupp §14 ist mir bekannt. Erwerb und Besitz

Aber wird in diesem zwischen gelb und grün unterschieden?

Mir werden hier zu viele Meinungen mitgeteilt ohne rechtliche Relevanz. Wenn Meinung bitte auch den Paragraphen WaffG oder WaffVwV mit anfügen.

Ich suche Sachen die eine verwendbarkeit dafür oder dagegen haben.

ausnahmsweise Vollzitat! ansonsten .....

... OHNE WORTE ... :bump:

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Meine Argumentation

WaffVwV §10.6

Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z.B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden.

Daraus schließe ich das die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK da sein müssen also

WaffG §4

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Meine Schlussfolgerung, da meine Frau eine WBK hat sind alle Voraussetzungen erfüllt.

Falls man jetzt auf Punkt 4 rumreiten will.

Das Bedürfnis meiner Frau ist das gleiche wie meins, das sportliche Schießen. Nicht jagdlich, kein Bewachungsunternehmen und auch keine waffenrechtliche Ausbildung, daher werden die Waffen alle sportlich genutzt.

Würde mich vor allem um Argumente freuen die dagegensprechen. Aber bitte was handfestes mit irgendwelchen Paragraphen das ich mir diese weiter betrachten kann um vielleicht auch Argumente dagegen zu finden.

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[...] lesen und verstehen wollen!

und daran scheint es zu mangeln, am Verständnis! ... [...]

Ob es am Wollen oder am Können liegt, ergründen wir nie. Er hofft weiter auf das "Superposting" mit dem er seinen SB überzeugen kann so zu tun wie er möchte.

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Ob es am Wollen oder am Können liegt, ergründen wir nie. Er hofft weiter auf das "Superposting" mit dem er seinen SB überzeugen kann so zu tun wie er möchte.

Ich habe von den gegen Argumenten noch nichts konstruktives gelesen.

Wie schon geschrieben gibt es Behörden wo dieses kein Problem ist und falls jemand meint geht nicht wo steht es oder besser wie lest ihr es im Waffengesetz.

Ich lese, Erteilung der WBK.

Und da meine Frau und ich eine Erteilung der WBK haben, ist doch alles i.O.

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Mir nützen die Meinungen nicht´s.

Ich meine es müsste gehen, bei anderen wie hier auch gelesen geht's doch auch.

Toll oder

Es geht aber nicht mehr, nada, vorbei. Die jetzigen Verhältnisse lassen das nach 2003 nicht mehr zu.

Der einzige Weg wäre die Klage.

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Der einzige Weg wäre die Klage.

Richter machen sich das leider erfahrungsgemäß immer einfach bei ihren Entscheidungen. Die glauben immer erst mal der Behörde mit ihren Ausführungen nach dem Motto: "Die kennen sich auf dem Gebiet aus, machen das öfter als ich als Richter, dann wird das schon stimmen." Wenn man dann noch mit so einer lustlosen Arbeitseinstellung an die Gesetzesauslegung geht, kommt man zu dem Ergebnis, dass in § 10 Abs. 2 S. 1 WaffG zwar die Möglichkeit der Erteilung einer gemeinsamen WBK geregelt ist, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden kann. Was macht dann der faule Richter? Richtig, er sagt, dann gelten halt die gleichen Voraussetungen wie sonst auch für eine WBK. Also Einzelbedürfnisnachweis über Verbandsbescheinigung und Kontingentverbrauchung. Schließlich garniert man diesen Erguss noch mit einem Zitat aus einem Kommentar. Voilà.

Wenn man so einfach eine Entscheidung machen kann, wieso soll dann der Richter irgendwelche Gehirnverrenkungen anstellen, damit ein anderes Ergebnis bei rauskommt?

Ich würde das dem Richter noch nicht einmal übel nehmen in so einem Fall, wenn selbst der Kläger keinen einzigen Grund liefern kann, wieso das anders sein soll. Allein die Begründung, dass das früher mal anders gehandhabt worden sein soll, ist ja denkbar schwach.

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"Die kennen sich auf dem Gebiet aus, machen das öfter als ich als Richter, dann wird das schon stimmen."

Was nicht selten auch tatsächlich zutrifft. Nicht nur im Waffenrecht ;)

(...) Wenn man so einfach eine Entscheidung machen kann (...) ,wenn selbst der Kläger keinen einzigen Grund liefern kann, wieso das anders sein soll

Da sich vorgetragene "Gründe" häufig in substanzarmen Behauptungen erschöpfen, macht manch Kläger bzw seine Vertretung manche Entscheidung in der Tat "einfach"...

Ich würde den hier diskutierten SV nebst divergierenden Behördenentscheidungen übrigens an die ganz große Glocke hängen. Vielleicht lesen wir dann hier demnächst davon, dass gewisse Behörden ihre bisherige Praxis revidieren... ;)

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Ich habe von den gegen Argumenten noch nichts konstruktives gelesen.

Wie schon geschrieben gibt es Behörden wo dieses kein Problem ist und falls jemand meint geht nicht wo steht es oder besser wie lest ihr es im Waffengesetz.

Ich lese, Erteilung der WBK.

Und da meine Frau und ich eine Erteilung der WBK haben, ist doch alles i.O.

Vielleicht sollten wir noch mal klären, was Du genau möchtest? Willst Du unsere Meinung zu dem Thema wissen oder suchst Du jemanden, der Dir das, was Du gerne hören willst, bestätigt?

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Noch einer der was hat:

Zu Punkt 4 im Waffengesetz Paragraph 4 dem Bedürfnisse :

Wenn die Erteilung und das Bedürfnisse für eine Kurzwaffe "ausschließlich das sportliche Schiessen" wäre, hätte jeder 6 Kuzwaffen ( .22, .32, 9mm, .357, .44, .45).

ABER für jede Waffe ist ein Bedürfnisse für die Waffe UND der Disziplin gefordert! Wir sogar z.B im BSSB ausdrücklich für eigene Waffen für die Disziplin GK-Kombi ausgeschlossen wenn schon ein Revolver oder eine Pistole da sind.

Da, sorry aber krankt die Argumentation in Sinne Gelbe oder grüne WBK sowie der Bedürfnisse "Teilung durch Heirat" die es Tod sicher nicht gibt!

Der Unterschied eines Verleihens oder eines vollständigen (unkontrollierte Kontrolle über eine Waffe) kennt hier sicher jeder.

Meine bescheidene Meinung dazu

Gruß Manfred

Bearbeitet von Manfred_45
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  • 1 Jahr später...

Das ist ja auch die zutreffende Vorschrift, da es um einen Eintrag als weiterer berechtigter in eine WBK geht. Er hätte auch die Verwaltungsvorschrift Ziffer 10.6 zitieren können

"10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche

Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK

ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen

für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten

vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige

(Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)

ausgestellt werden."

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung gehört auch das Bedürfnis. Wenn Deine Behörde da anders verfahren ist, hast Du Glück gehabt.

Hallo Godix,

trifft dies für eine gelbe WBK (nach § 14 Abs. 4 WaffG) auch zu?

Ich kann nämlich in Kürze wieder 2 Bockbüchsflinten „erwerben“, die ich geerbt habe und leider nach einem Widerruf einem Berechtigten überlassen musste. Diese beiden Flinten sollen in der Familie bleiben und mein Sohn, der auch seit über einem Jahr im Schützenverein ist und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, bekommt seine gelbe WBK in den nächsten Tagen und wird die beiden Flinten vorerst mal übernehmen.

Ich möchte mich dann als Mitberechtigter auf die gelbe WBK (gemeinsame WBK nach § 10 Abs. 2 WaffG) meines Juniors mit eintragen lassen. Damit in Zukunft nichts mehr passiert, wenn einer mal keine Berechtigung für die Waffen mehr hat… ;-)

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Hallo Godix,

trifft dies für eine gelbe WBK (nach § 14 Abs. 4 WaffG) auch zu?

[...]

Die Farbe der WBK spielt grundsätzlich keine Rolle. Wer Mitbenutzer einer Waffe werden will, muss die selben Voraussetzungen erfüllen, wie wenn er die Waffe anderweitig erwerben z.B. vom Händelr kaufen wollte. Wenn auf der WBK mehrere Waffen stehen, müssen die Voraussetzungen für alle Waffen erfüllt werden. Wenn "Kontingente bestehen, rechnet die Waffe aufs Kontingent, wenn 2/6 zu beachten ist, gilt das auch hier.

Bei einer gelben oder roten WBK wird es aber noch komplizierter. Gelbe und rote WBK sind nämlich nicht nur Besitzerlaubnisdokumente, sie beinhalten auch eine Erwerbserlaubnis. Soll die WBK in vollem Umfang für den Mitbeutzer gelten, dann muss dieser auch die Voraussetzungen für die Erwerbserlaubnis erfüllen.

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