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IGNORED

Waffenrecht Beschlussvorschlag IM BW vom 25.10.2013


2nd_Amendment

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Geschrieben

"Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz" lernt man im Jurastudium, spätestens wenn man als Referendar dem Ausbilder mit theoretischem Gelabere die Zeit stiehlt. :-)

Leider hilft das hier auch nicht weiter, denn auch der einschlägige § 4 (4) WaffG ist da wenig ergiebig:

"(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. ... Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen."

Da "Bedürfnis" gleich "Bedürfnis" ist könnte man die Meinung vertreten, daß für das Fortbestehen des Bedürfnisses die gleichen Regeln gelten wie für das bei der waffenrechtlichen Erlaubnis nachzuweisende Bedürfnis, was nach dem hier maßgeblichen § 14 (2) S.2 Nr.1 WaffG bedeuten würde, daß der Betreffende

"seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt ..."

wobei die gleichen Kriterien maßgeblich wären wie beim "Erstbedürfnis". Das wäre für viele fatal ;-).

Glücklicherweise ist die WaffVwV weniger streng. Sie gilt zwar nur für die Verwaltung, dies ist aber maßgeblich. Dort unter Ziff.4.4:

"Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. "

Das ist ja schon mal prima. Und weiter:

"Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. ..."

Die Anforderungen sind also grundsätzlich geringer. Für Schußwaffen im Rahmen des Kontingents heißt es aber weiter:

"Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). ..."

Da ist natürlich ein gewisser Widerspruch. Einerseits sollen nicht die Anforderungen wie beim erstbedrüfnis gelten, andererseits schon. Allerdings kann man sogar völliges vorübergehendes "Nichtschießen" entschuldigen, was beim Erstbedürfnis nun mal gar nicht geht. Nimmt man ernst, daß nicht die gleichen Voraussetzungen wie beim Erstbedürfnis gelten, dann sollte jährlich mehrmaliges Schießen, gar Wettkampfteilnahme, völlig ausreichen. Da irgendeine Waffe genügt und wohl jeder eine .22er LW oder KW zuhause haben wird, sollte es in praxi daran nicht scheitern.

Für Waffen jenseits des Kontingents bzw. Eigentümer solcher gilt:

"Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen."

Ich interpretiere dies so, daß ich jährlich wenigstens an einem Wettkampf mit jeder Über-Kontingentswaffe teilnehmen sollte. In Ansehung dessen, daß es hierbei nur wenige Termine gibt und ich jede Menge andere Dinge zu erledigen habe, auch beruflich, kann man nicht mehr verlangen. Andererseits ist dies auch erträglich - ich MUSS ja keine Waffen jenseits den Kontingents haben, ich WILL sie ja haben, und zwar zur Wettkampfteilnahme.

Anzumerken ist noch, daß sich diese Zitate auf § 4 (4) S.3 beziehen. also die "weitere", ins Ermessen der Behörde gestellte Bedürfnisüberprüfung nach der ersten Überprüfung (Regelüberpüfung), die drei Jahre nach der Erteilung der betreffenden Erlaubnis erfolgt:

"Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis

mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. ..."

Zur ersten Bedürfnisüberprüfung nach drei Jahren (Regelüberprüfung) schweigt sich die WaffVwV aus. Da man hier aber wirklich sagen muß, daß Fortbestehen gleich Fortbestehen ist, kann für die erste Überprüfung nichts anderes gelten.

Beachten muß man aber, daß sich dies alles nicht auf den allerersten Bedürfnisnachweis bezieht sondern auf jede Erlaubnis - § 4 bezieht sich ja generell auf Erlaubnisse. D.h. jeder erneute grüne Antrag/Eintrag löst die Folge des § 4 (4) erneut aus. Und da im Rahmen der Überprüfung der Behörde natürlich auch auffallen kann, daß der Überkontingentsschütze im Schießbuch keine Eintragungen von Wettkämpfen zu bereits früher erworben Überkontingentswaffen hat, erzwingt dies eine entsprechende Überprüfung nach Absatz 4 S.3. Fazit: "Sicher" ist man erst nach der Regelüberprüfung hinsichtlich der letzten grünen Eintragung, und auch dann nur, wenn man nicht das Ziel weiterer grüner Einträge hat. Aber auch dies ist nur relativ: Denn wenn die Behörde ohne konkreten Anhaltspunkt die Vorlage etwa des Schießbuches nach Absatz 4 S.3 verlangt und man dies unter Verweis auf das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte des Wegfalls des Bedürfnisses verweigert, wird die Behörde dies natürlich als entsprechenden Anhaltspunkt auffassen ... und wie ich die Voreingenommenheit unserer Gerichte kenne würde die Behörde damit natürlich durchkommen.

Die Kommentierungen sehen dies hinsichtlich der Zeiten teilweise enger. In Ansehung des ausnahmsweise einmal klaren Wortlauts hinsichtlich der Zeiten halte ich diese Kritik aber nicht für durchgreifend. Im übrigen helfen sie bei der Frage, was für das Weiterbestehen des Bedürfnisses erforderlich ist, nicht weiter.

Geschrieben

Danke MarkF so hatte ich es Grob im Kopf, also für fortgestehen weitere aktive Teilnahme am Schießsport, es sollten mehr als 1 Mal im Jahr sein aber mit guten Gründen kann ein Gericht es auch so akzeptieren.

Über Kontigent erworbene Waffen müssen einmal im Jahr zum Wettkampf genutzt werden (hatte ich auch so im Kopf)

deswegen großes Dankeschön für die ausführliche und gründliche und nachvollziehbare Antwort.

Edit: typo

Geschrieben

Hier mal eine Gerichtsentscheidung, wonach 12/18 auch für den Bedürfniserhalt gelte:

Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis eines Bedürfnisses den Schießsport als Sportschütze regelmäßig betreiben. Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (amtl. Begr. zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 14 WaffG Rdnr. 2 a).

VG Darmstadt, Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA, Rn. 18 (zit. nach Juris)

Letztlich hat der Vereinsvorsitzende den schwarzen Peter, wenn er eine regelmäßige Schießsportausübung bescheinigen soll.

Geschrieben

NEin, nein und nochmals nein. Jetzt alles nochmal genau durchlesen und dann neu bewerten. Es ist eineindeutig und sogar in der Zählweise beschrieben. Auch das Urteil sollte man in Gänze lesen und dann richtig übertragen.

Zum Thema Bedürfnis gibt es genau 3 unterschiedliche Fälle.

Geschrieben

Man sollte mit drastischen Formulierungen vorsichtig sein, wenn man selbst nicht sattelfest im Gesetz ist.

Hier lasse ich mich sehr gern auf den Schwanzvergleich ein. Bitte mit Futter und mehr Details kommen!

Geschrieben

Hier lasse ich mich sehr gern auf den Schwanzvergleich ein. Bitte mit Futter und mehr Details kommen!

Auf der primitiven Ebene diskutiere ich nicht.

Was ich schrieb, bezog sich nicht auf das Sportschützenbedürfnis, sondern auf die Blockierpflicht.

Und da ist es nun mal nicht alleine mit der Sachkunde getan, um nicht blockieren zu müssen.

Geschrieben

Hier mal eine Gerichtsentscheidung, wonach 12/18 auch für den Bedürfniserhalt gelte:

VG Darmstadt, Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA, Rn. 18 (zit. nach Juris)

Letztlich hat der Vereinsvorsitzende den schwarzen Peter, wenn er eine regelmäßige Schießsportausübung bescheinigen soll.

Ja, wieder mal das VG Darmstadt. Wie an anderer Stelle geschrieben ist diese Auffassung, daß für die weiteren Bedürfnisprüfungen die an das "Erstbedürfnis" gestellten Anforderungen gelten, leider nicht abwegig sondern anhand des Gesetzeswortlauts (Bedürfnis ist gleich Bedürfnis) zumindest vertretbar. Leider schweigt sich auch die amtliche Begründung, auf die das VG verweist, völlig zur Überprüfung des Bedürfnisses aus.

Allerdings verweist das VG nur auf die amtliche Begründung zu § 14, wo es ja nach dem Sinnzusammenhang - Absatz 2 Nr.2 spricht von der zu erwerbenden Waffe - um das Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe geht - so auch Absatz 2 S.1 ("Bedürfnis für den Erwerb ...."). Dies allein kann die Auffassung rechtfertigen, daß für das Weiterbestehen des Bedürfnisses, also nicht "Erwerb" sondern nur "Besitz", andere/geringere Anforderungen gelten, wie es auch in der WaffVwV festgelegt ist. Da es in der Entscheidung aber um eine Maßnahme der Behörde ging und für die Behörde die WaffVwV jedenfalls zugunsten des Bürgers bindend ist, sollten die VG bei der Überprüfung der behördlichen Maßnahmen die geringeren Anforderungen der WaffVwV bei der Prüfung des Weiterbestehens des Bedürfnisses berücksichtigen. Bezeichnenderweise geht das VG Darmstadt darauf wie auch auf die Zielrichtung des § 14 (Ersterwerb) überhaupt nicht ein. VG Darmstadt halt ... die Leute dort sind halt besonders waffenbesitzerfeindlich.

Im Ergebnis ist das Urteil allerdings nicht zu beanstanden, wenn man das Bedürfniserfordernis akzeptiert, dann hatte dieser Waffenbesitzer in der Tat kein Bedürfnis. Überdies hat er sich nun wirklich extrem dämlich verhalten. Wenn man schon meint, über all die Jahre nicht wenigstens gelegentlich zum Schießen zu gehen und dies zu dokumentieren, sollte man nicht auch noch bei einem nicht eben für Objektivität bekannten Spruchkörper den Breiten machen ...

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Sie werden aber durch jede zusätzliche bürokratische Hürde, die den Erben den Besitz verleiden soll, weniger. Und genau das ist offensichtlich gewollt.

Eben, so ist es und es handelt sich damit um eine reine Schikanemaßnahme. Da brauchen wir uns nichts vorzumachen.

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