Zum Inhalt springen
IGNORED

Nach alter Schweizer Norm zum Halbautomaten umgebaut


Marcher

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das war vor dem eidgenössischem Waffengesetz also vor 1999 in vielen Kanton damals legal. Man konnte einen Vollautomaten zum Halbautomaten umbauen lassen und damit ohne kantonale Ausnahmebewilligung erwerben. Heute geht das nicht mehr, auch ehemalige Vollautomaten die bsp. irgendwann auf Halbauto abgeändert wurden, brauchen jetzt eine kantonale Ausnahmebewillgung für den Erwerb. Was im Detail alles abgeändert würde, kann ich dir nicht sagen. Da müsstest am du besten einen versierten Büma fragen der vor 1999 selber solche Umbauten gefertigt hatte.

Geschrieben

Die Abänderungen erfolgten durch Verschweissen (z.B. Feuerwahlhebel), Wegfräsen (Steuerkurven, Feuerwahlhebel), Blockieren des Umschaltmechanismus durch Anbringen von Schrauben, Hebelverlängerungen usw. Es kam jeweils auf die Art der Waffe an. Ziel war lediglich, dass die Waffe nicht mehr Seriefeuer schiessen konnte und dass die Abänderung nicht mit "einfachen Mitteln" rückgängig gemacht werden konnte. Später wurden zu Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffen einer "Typenprüfung" unterzogen und entsprechend markiert. Ab 1.1.1999 hatte der Spass ein Ende, es konnten lediglich "Werkshalbautomaten" ohne Sonderbewilligung erworben werden. Wer heute eine abgeänderte Automatenwaffe veräussern möchte (Händler oder Privatverkäufer), muss also vom Erwerber eine Sonderbewilligung verlangen.

Siehe dazu auch der Artikel im SWM 9/2013 über die Skorpion, die selbst nach Abänderung im Werk in der Schweiz nicht zugelassen wurde.

Laszlo Tolvaj

Geschrieben

Danke für die Antworten.

Sie schaut es den mit dem Schiessen eines zum Halbautomaten umgebauten Vollautomat aus?

Braucht es dafür auch eine Bewilligung oder nicht?

Geschrieben

"Siehe dazu auch der Artikel im SWM 9/2013 über die Skorpion, die selbst nach Abänderung im Werk in der Schweiz nicht zugelassen wurde."

Der ablehnende Bescheid beruht auf einem Entscheid der Zentralstelle Waffen. Dagegen halte ich die Sache mit der "Doppelten Konformitätsbewertung". Das Ziel war und ist, dass Produkte welche im EU Ausland einer technischen Norm entsprechen ohne weitere technische Überprüfung eingeführt werden können. Soweit diese Regel nicht auf Waffen angewendet werden kann, lasst es mich wissen. Ich denke mal diese Skorpion und weitere "umgebaute Werkshalbautomaten" müssten gemäss Wortlaut vom Gesezt bewilligt werden müssen.

http://www.kmu.admin.ch/import-export/03699/03775/03786/03794/index.html?lang=de

Metcalfe

Geschrieben

Im SWM 9/2013 Artikel über die Skorpion steht, dass das Schiessen mit zu Halbautomaten umgebauten Vollautomaten frei sei, ohne dabei eine Quelle zu nennen. Meine Googel-Suche blieb erfolglos.

In meinen Akten habe ich eine alte Notiz gefunden: genau diesen Sachverhalt habe jener Person vorgetragen, die die Sonderbewilligungen ausstellt. Damalige Antwort wenn mit Sonderbewilligung gekauft, bedarf es zum Schiessen ebenfalls einer Sonderbewilligung. Allerdings habe ich dort auch keine Quellenangabe erhalten. Allerdings ist das jetzt auch schon 7 Jahre her.

Wäre toll, wenn jemand eine entsprechende offizielle Quellenangabe nennen kann.

Geschrieben

Die Regel mit dem Umbau von Seriefeuerwaffen zu Halbautomaten ist heute beim Import unhaltbar geworden. Sie ist keine Sicherheitsregel, sondern ein Handelshindernis wie es im Bilderbuch beschrieben wird. Solange z.B. in Tschechien solche Waffen verkauft werden können, muss auch die Schweiz diese Regel akzeptiern. Siehe "Cassis de dijon Prinzip"! Zwar gibt es von diesem Prinzip viele Ausnahmen aber Waffen sind in der Schweiz nicht erwähnt, siehe Negativliste vom Seco.

Geschrieben

Auszug aus dem Waffengesetz

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

Beim Erwerb wird von Seriefeuerwaffen und zu halbauto' umgebauten Seriefeuerwaffen gesprochen.

b. militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;

c. Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;

d. Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;

e. Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;

f. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;

g. Waffenzubehör.

2 Verboten ist der Besitz von:

a. Seriefeuerwaffen und Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

b. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;

c. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

3 Verboten ist das Schiessen mit:

a. Seriefeuerwaffen;

Im Zusammenhang mit dem Schiessverbot wird ausschliesslich von Seriefeuerwaffen gesprochen.

b. Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;

c. Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen; erlaubt sind jedoch das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten und das jagdliche Schiessen.

4 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

5 Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.

6 Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Zu halbautomaten umgebaute Ordonnanz-Seriefeuerwaffen können ohne Ausnahmebewilligung übertragen werden.

Zusammenfassung:

Für den Kauf einer zu Halbauto umgebauten Seriefeuerwaffe braucht es eine Ausnahmebewilligung.

Für das Schiessen mit einer zu Halbauto umgebauten Seriefeuerwaffe braucht es KEINE Bewilligung.

Für den Übertrag von einer auf Halbauto umgebauten Ordonnanz Seriefeuerwaffe braucht es KEINE Ausnahmebewilligung.

Bitte korrigiert mich, wenn die letzten drei Aussagen so nicht stimmen sollten.

Geschrieben

Nochmals zum nachlesen, diese Richtlinie wonach der Umbau von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen, nur mit Ausnahmebewilligung möglich ist, wird nicht einmal in Deutschland durchgesetzt. Die CH kennt das Cassis-de-Dijon-Prinzip welches hier ebenfalls Anwendung finden soll und muss. Ergo ist das Verbot nach Art. 5 WG ein Handleshindernis!

Beispiel: Ein deutscher Schütze hat seine PPSH 41 auf dem EU Feuerwaffenpass eingetragen und reist mit dieser Waffe in die Schweiz ein. Kann er deswegen an der Grenze aufgehalten werden? Nein, niemand kann deswegen aufgehalten werden auch kein Tscheche mit einer Skorpion, weil es nicht entscheidend ist, wie die Waffe umgebaut wurde, sondern dass sie jetzt keine Seriefeuerwaffe mehr ist. Gegenfrage: Was ist wenn der Besitzer diese Waffe nun in der Schweiz verkaufen will, dies ist jedem Besitzer gemäss Gesetz gestattet. Nur wer kann jetz erkennen, dass diese Waffe nach alter CH Norm umgebaut worden ist? Eben genau nur ein Kenner oder Büchsenmacher sieht den Unterschied beim Umbau.

2011-03-30_19-16-53-900x900.jpg

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Metcalf, sorry to say, aber Du behauptest offensichtlich Müll (und/oder liest nicht nach auf was Du Dich berufst): Eben gerade in der von Dir erwähnten Seco-Negativliste steht in der Einleitung

"Das "Cassis de Dijon"-Prinzip findet gemäss Artikel 16a Absatz 2 THG keine Anwendung für: (...) c. Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;(...)"

Also ganz langsam und zum Mitdenken: Waffen sind Einfuhrbewilligungspflichtig. -> Regel c greift -> CdD wird nicht angewandt.

Geschrieben

Also ganz langsam und zum Mitdenken: Waffen sind Einfuhrbewilligungspflichtig. -> Regel c greift -> CdD wird nicht angewandt.

Ich habe die Sachlage eigentlich vielmehr aus der Optik vom Exporteur betrachtet, ohne dies zu erwähnen. Er der Expeurteur sei es in Tschechien oder Deutschland und überall dort wo nach alter CH Norm umgebaute Waffen verkauft werden, muss Klage gegen die Schweiz erheben.

Sie werden durch das THG behindert ihre Produkte die sehr wohl EU Vorschriften entsprechen, zu liefern. Wie soll sich jemand erklären, dass eine Waffe die als Kategorie B Waffe z.B. in Tschechien durchgeht, auf merkwürdige Art und Weise in der CH zur Kategorie A Waffe wird? Das ist noch viel mehr als ein technisches Handelshemmnis, dass ist ein Verbot! Entweder die Waffe schiesst nur Einzelfeuer oder eben nicht!

Wir alle Wissen es längstens, den ganzen Mist hast sich eine einzelne schäbige Bazille im Fedpol ausgedenkt und die hat das ganze nun zu verantworten.

Geschrieben

Beispiel: Ein deutscher Schütze hat seine PPSH 41 auf dem EU Feuerwaffenpass eingetragen und reist mit dieser Waffe in die Schweiz ein. Kann er deswegen an der Grenze aufgehalten werden? Nein, niemand kann deswegen aufgehalten werden auch kein Tscheche mit einer Skorpion, weil es nicht entscheidend ist, wie die Waffe umgebaut wurde, sondern dass sie jetzt keine Seriefeuerwaffe mehr ist. Gegenfrage: Was ist wenn der Besitzer diese Waffe nun in der Schweiz verkaufen will, dies ist jedem Besitzer gemäss Gesetz gestattet. Nur wer kann jetz erkennen, dass diese Waffe nach alter CH Norm umgebaut worden ist? Eben genau nur ein Kenner oder Büchsenmacher sieht den Unterschied beim Umbau.

Dann hat der Deutsche Sportschütze aber ein Problem.

Denn er darf seine Waffe ja nur zur Jagd oder zu einem sportlichen Wettkampf in die CH einführen ergo mit Einladung.

Wer stellt ihm eine Einladung für eine PPSH aus ?

Zudem "muss" er in diesem Fall unter Punkt 5 des EFWP dies von dem in das zu reisende Land eintragen lassen, und das wird ihm keiner

in der CH vorgängig für eine PPSH.

Und einfach durchfahren is auch nicht entgegen landläufiger Meinung, in der EU Verordnung steht man muss den EFWP unaufgefordert

zur Kontrolle vorzeigen, macht zwar keiner is aber so.

Ich habe eine BREN 850 und eine EVO A1 im EFWP eingetragen, aber auch einen Vermerk von den Ländern wo ich damit einreisen will

das ich das darf ..........................

Dies müsste der Deutsche Sportschütze dann auch haben im Fall PPSH.

WHEEL-Gunner mit den wohl meisten EFWPen als Einzelperson in der CH

Geschrieben

Dann hat der Deutsche Sportschütze aber ein Problem.

Ich habe eine BREN 850 und eine EVO A1 im EFWP eingetragen, aber auch einen Vermerk von den Ländern wo ich damit einreisen will

das ich das darf ..........................

Dies müsste der Deutsche Sportschütze dann auch haben im Fall PPSH.

WHEEL-Gunner mit den wohl meisten EFWPen als Einzelperson in der CH

Wheel-Gunner zeigt an seinem Beispiel praktisch auf, dass dieser CH Regelung mit dem Umbau von Waffen ein "Furz" darstellt welcher sich eine dämliche Wanze im Fedpol ausgedacht hat, weiter nichts.

Es liegt auf der Hand, eine Kategorie B Waffe so wie sie Wheel Gunner und viele andere Sportschützen auf dem EU Feuerwaffenpass eingetragen haben, bleibt eine Kategrie B Waffe auch im Ausland, in diesem Punkt gibt es nichts zu rüttlen, siehe EU 91/477.

Unter welchen Bedingungen solche Waffen erworben werden können, oder zum Besitz berechtigt ist kann Einzelstaatlich geregelt werden, jedoch nicht die Technik.

Geschrieben

@Whel-Gunner

Mach dir keine Sorgen wegen deinen nach alter CH Norm abgeänderter Waffen diese sind durch unser Recht gut geschützt und dies gliech im doppelten Sinn. Zum einen wegen dem Grundsatz von Treu und Glauben im Obligationenrecht und zweitens kannst du wegen dem EU Waffenpass ein Recht ableiten. Du kannst diese Waffen ebenfalls in der Schweiz verkaufen, auch das ist gestattet.

Art. 2

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben

1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind

Das Waffengesetz enthält noch weitere für die Behörden peinliche Fehler Laut Waffengesetz benötigen Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden keine Bewilligung für die Einfuhr ihrer Waffen, ähnlich wie der Jäger oder Sportschütze, ergo nur den EU Feuerwaffenpass. Das dumme daran nur, der EU Feuerwaffenpass wird niemals für Behörden ausgestellt und niemals für Kat. A Waffen. Folglich können sich ausländische Grenzschutzbehörden nicht auf die Ausnahmeklausel berufen, den erstens fehlt ihnen das Grunddokument (der EU Feuerwaffenpass) und zweitens erstreckt sich der Anwendunsbereich vom WG genau nicht auf die Behördenwaffen.

Fazit: Alle ausländischen Grenzschutzbehörden in der CH sind illegal bewaffent!

Gemäss Art. 2 wrid das WG auf folgende Teile angewendet:

Art. 21Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen

Geschrieben

@Whel-Gunner

Mach dir keine Sorgen wegen deinen nach alter CH Norm abgeänderter Waffen diese sind durch unser Recht gut geschützt und dies gliech im doppelten Sinn.

warum sollte ich mir sorgen machen ????

wie kommst darauf

ich mache mir denk die wenigsten sorgen wegen der waffen in der CH ........

WHEEL-Gunner

  • 1 Monat später...
Geschrieben

hi,

ich habe 2010 ein stgw 90 von einem ehemaligen schweizer militärangehörigen gekauft. es wurde vorher natürlich zum halbautomaten umgebaut.

so weit ich weiss, kann diese waffe von jedem schweizer bürger gekaut werden dere einen wes hat. oder?

gruß

d.

Geschrieben

StGw90 sind von der "Vollauto-Umbau-Gesetzgebung" ausgenommen.

Auszug Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Waffengesetz 20. Juni 1997 (Stand 01. Januar 2013):

Seite 3, Ziff 2.

Art. 5a bezieht sich auf das Verbot von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen...

Seite 6, Anhang 6:

"Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1, Buchstabe a" (Art.5).

Somit werden "umgebaute" Schweizer Ordonanzhalbautomaten juristisch wie Werkshalbautomaten behandelt und können mittels gültigen WES sowie den üblichen Voraussetzungen veräussert werden.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.