@ Peader: Mit der Einfachheit der deutschen Sprache hat die Problematik nichts zu tun, es geht um das Beamten- oder Juristendeutsch, und da wird es oft unverständlich.
@ VP70Z: Und die Frau Malmström kann man hier auch weglassen, die Schweiz ist zum Glück nicht in deren Körbchen.
@ an alle: Marcher zitiert einen Artikel aus dem Schweizer Waffengesetz, da hilft auch der Verweis auf egun (Deutschland) nicht weiter.
Artikel Art. 7b16 verbietet das anonyme Anbieten von Waffen und Waffenteilen. Wenn sich das Gesetz hier nicht weiter zum Thema äussert, hilft oft ein Blick in die Waffenverordnung (514.541). Dort steht unter
Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person (Art. 7b Abs. 1 WG) Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person: a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss; b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.
Sollte jetzt noch etwas unklar sein, einfach beim kantonalen Waffenbüro anfragen oder direkt bei der Zentralstelle Waffen in Bern. Die Waffenbüros sind nämlich der Polizei angegliedert und das Polzeiwesen ist kantonal, sodass im Prinzip jeder Kanton bei der Beantwortung dieser Frage eine eigene Auslegung kultiviert.
Laszlo Tolvaj