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IGNORED

Notwehr/Nothilfe


M62

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Ein interessantes Urteil zum Thema:

"2. Ob die Verteidigungshandlung i.S.d. § 32 StGB erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel (im konkreten Fall: Schlag mit einem Bierglas gegen den Kopf) ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird."

1 RVs 38/13

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Es scheint da der (neu-)deutsche Urteilsklassiker zu sein, erst einmal medienwirksam verurteilt zu werden und dann, wenn sich das Interesse der Medien gelegt hat, in den nächsten Instanzen die Notwehr anzuerkennen. :closedeyes:

Euer

Mausebaer

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Da wir wie alle modernen Rechtsstaaten das Prinzip der Rechtsgleichheit haben, kann ich mich sehr wohl auf andere Urteile berufen. Nur heißt das hierzulande Grundsatzentscheidung.

Und angezweifelt werden kann natürlich jeder Sachverhalt.

Du kannst Dich darauf berufen. Nur muss kein deutscher Richter bei seinem Urteil der Entscheidung eines gewöhnlichen OLG folgen. :closedeyes:

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...das aber... Schusswaffengebrauch heutzutage dem Zeitgeist enrsprechend eher restriktiv ausgehen wird...

Nicht immer. Am 29.07.2013 hat es einen versuchten Mordanschlag auf den Islamkritiker Zahid Khan gegeben, den dieser mit Schußwaffengebrauch beendet hat. Einem der 3 Angreifer hat er ins Bein geschossen, was die anderen beiden dazu veranlaßt hat schnellstens die Örtlichkeit zu wechseln.

Khan ist nach Morddrohungen im Besitz eines Waffenscheins. Nachzulesen in der F.A.Z. vom 02.08.2013. Das Ganze wurde medial sehr klein gehalten und von Restriktionen gegen Khan habe ich auch noch nichts gehört.

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Am 29.07.2013 hat es einen versuchten Mordanschlag auf den Islamkritiker Zahid Khan gegeben, den dieser mit Schußwaffengebrauch beendet hat. Einem der 3 Angreifer hat er ins Bein geschossen, was die anderen beiden dazu veranlaßt hat schnellstens die Örtlichkeit zu wechseln.

Khan ist nach Morddrohungen im Besitz eines Waffenscheins.

Auch eine Möglichkeit, an einen Waffenschein zu kommen. Wäre mir aber zu riskant.
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Es werden immer wieder Menschen mit dem Tod bedroht, viele von denen bekommen aber zu hören das erst etwas passieren muß um die Ernsthaftigkeit der Bedrohungslage festzustellen.

Der Waffenschein wird dann postum verliehen.
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Der Einzelne muss eine Lebensgefahr und ggf. auch den Tod für sich hinnehmen, weil das dem angeblichen Gemeinwohlbelang dient, möglichst wenig Waffen ins Volk gelangen zu lassen.

Das hat man ja traurigerweise auch bei dem Gerichtsvollzieher gesehen, der bei seiner Arbeit getötet wurde. Noch kurz zuvor war einem Kollegen der Waffenschein versagt worden.

Schizophren an dieser Argumentation ist auch, dass diejenigen, die die Gefährdung des Waffenschein-Antragstellers herunterspielen, sich selber so bedroht fühlen, dass sie zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle aus Eigensicherungsgründen nur zu zweit erscheinen (Sachbearbeiter) bzw. vor dem Zugang zum Gerichtssaal alle kontrollieren lassen (Richter).

Wir haben schon ein seltsames politisches System, bei dem das Individuum nichts wert ist sondern die Machthaber bestimmen, was Gemeinwohlbelange sind und alle sich dem unterordnen müssen.

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Schizophren an dieser Argumentation ist auch, dass diejenigen, die die Gefährdung des Waffenschein-Antragstellers herunterspielen, sich selber so bedroht fühlen, dass sie zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle aus Eigensicherungsgründen nur zu zweit erscheinen (Sachbearbeiter) bzw. vor dem Zugang zum Gerichtssaal alle kontrollieren lassen (Richter).

Also mir wurde es, analog o.g. Szenarien, bislang staatlicherseits noch nicht verwehrt, aus Eigensicherungsgründen irgendwo zu zweit zu erscheinen.

(Private) Zugangskontrollen zu Räumlichkeiten sind ebenfalls mehr oder weniger jedem gestattet, idR sogar ohne Erlaubnisvorbehalt ;)

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