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IGNORED

Prozess gewonnen, was nun?


Einzelgänger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

@Webster: es geht hier nicht um Sieg oder Niederlage! Bisher dachte ich, dass man in diesem Forum solche Fragen stellen darf! Wenn dich aber diese Fragen stören, muss man sich fragen, ob man dieses Forum braucht! Ich möchte mich mit erfahrenen Forumsmitgliedern ausstauschen und Fragen stellen dürfen, ohne gleich von Leuten auf den Anwalt hingewiesen zu werden! Wäre mir daran gelegen, mich wichtig zu machen, hätte ich den Weg der Presse gewählt!

Geschrieben

Nu pack mal wieder den Pelz über Deine dünne Haut Einzelgänger.

Meiner Meinung nach ist die Frage von Webster durchaus berechtigt. Wozu hast Du einen Anwalt, den Du fragen kannst, der sich auskennt, und das sogar in Deinem speziellen Fall? Wozu und warum dann hier nach Erklärungen und Erläuterungen zum Wortlaut des Urteils fragen?

Exakt das was Webster fragte ging auch mir zu erst durch den Kopf als ich Deinen Beitrag las!

Fragen.... Antworten... KLAR!... dafür ist ein Forum da, aber für DEINE Fragen ist DEIN Anwalt der richtige Ansprechpartner. Oder willst Du hier nur die Kosten sparen und eine kostenlose Rechtsberatung? Auch Anwälte müssen Geld verdienen und i.d.R. werden die sich hüten mehr als nur ganz allgemeine Äußerungen abzulassen. Die verdienen schließlich ihr Geld damit ihren Mandaten das Bla-Fasel-Geschribbsel vom Gericht zu erklären!

Also als Antwort zu Deiner Eingangsfrage und zum Thema. frag Deinen Anwalt! Dafür ist der da! Er muss Dir das erklären!

Edit: Falls Du Dich selbst vor Gericht vertreten hast und deshalb Deine Wissenslücken existieren, es gibt entsprechende Stellen die MÜSSEN Dir diese Fragen beantworten.

gruß alzi

Geschrieben

Langsam überlege ich, die Presse einzuschalten!

Gute Idee. Die Presse mag ja Waffenbesitzer, noch lieber die, die klagen. Im Artikel ist Du dann der mit dem Waffentick.

Hoffe du bekommst schnell Dein Recht.

Geschrieben

Bitte kommt mal wieder runter. Die Fragen von Einzelgänger sind durchaus berechtigt und sicherlich auch für andere interessant. Das er hier keine umfassende Rechtsberatung erhalten kann ist klar.

Geschrieben
Bitte kommt mal wieder runter.

Genau, bleibt doch bitte trotz aller hochkochenden Emotionen einfach mal sachlich, auch wenns schwer fällt.

Natürlich kann ein VG eine Einzelfallentscheidung in einem Widerspruchsverfahren gegen einen belastenden Verwaltungsakt auch ohne mündliche Verhandlung, also nach Aktenlage, treffen. Das geht dann auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes durch den Betroffenen.

Wenn es dann nach dem Urteil Verfahrensfragen zur Urteilswirkung gibt, weil der Betroffene nicht in allen Detailfragen rechtskundig ist, dann kann er sich mit seinem Auskunftsanliegen an einen Rechtspfleger bei seinem zuständigen Amtsgericht wenden.

Dieser erteilt alle erbetenen Auskünfte und gibt die notwenigen Informationen und das Ganze sogar kostenfrei!

Wenn es zur Klärung von Sachfragen notwendig ist, kann der Rechtspfleger auch Akteneinsicht nehmen.

CM

Geschrieben

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Behörde hat noch Zeit Rechtsmittel einzulegen und sie darf und wird darüber nachdenken ob sie das tut.

Das Urteil ist hinsichtlich der KOSTEN vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ist höchstwahrscheinlich auch an die Bedingung geknüpft, dass der Fragesteller vorher Sicherheit in Höhe der Kosten leistet. Die unterlegene Partei kann die vorläufige Vollstreckung der Kosten abwenden, wenn sie selbst Sicherheit in Höhe der Kosten leistet. Das hilft dem Fragesteller hinsichtlich seines Hauptanliegens (Erhalt einer Erlaubnis) nullkommagarnichts. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten soll ihn lediglich davor schützen, dass sich die Gegenseite - weil unterlegen - aus dem Staub macht und er auf den Kosten des gewonnenen Verfahrens sitzenbleibt.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dann wird die Behörde auch tätig werden. Täte sie das nicht, könnte man das Urteil vollstrecken lassen. Wie das geht erfährt der Fragesteller beim Rechtspfleger.

Geschrieben
.... Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dann wird die Behörde auch tätig werden. Täte sie das nicht, könnte man das Urteil vollstrecken lassen. ....

Eine Vollstreckung gegen Privatpersonen ist kein Problem. Bei einer Behörde wird es schon schwieriger. Was, wenn die Behörde den begünstigenden Verwaltungsakt - entgegen dem Urteil - nicht nicht erlässt?

Paragraf 113 Verwaltungsgerichtsodnung (VwGo) befasst sich mit rechtswidrigen Verwaltungsakten (abgelehnte Erlaubnisanträge etc.).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Es kommt also auf die Begründung des Beschlusses oder Urteils an!

Du musst die Rechtsmittelfrist + eine angemessene Zeit für den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes durch die beklagte Behörde abwarten!

Wenn die Behörde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht innerhalb eines Monats - die übliche Frist für die Bearbeitung von Anträgen - die beantragte Erlaubnis erteilt hat, könnte dir der nächste Gang zum Gericht bevorstehen! Alternativ oder gleichzeitig wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Behörde angebracht. Bitte keine Dienstaufsichtsbeschwerde, die hilft nicht weiter, da sie nur das Verhalten von Behördenmitarbeitern rügt und hier nicht klar ist wer auf der Leitung steht. Die Fachaufsichtsbeschwerde zielt auf die sachgerechte Verwaltungsentscheidung!

Übrigens: Es wäre für die weitere Diskussion hilfreich mal einen "kurzen" Hinweis zum Sachverhalt (SprengG, WaffG etc.) abzugeben!

Geschrieben

Hallo Joe07,

vielen Dank für die wirklich fundierte Erklärung!

Zu dem Sachverhalt kann ich nur so viel sagen: ich brauche diese Erlaubnis wirklich dringend! Es handelt sich um eine Erlaubnis nach dem WaffG..

Voraussetzungen waren alle gegeben und erfüllt. Aus meiner Sicht war die Entscheidung der Behörde völlig unverständlich! Der zuständige SB hat mir seine Unterstützung zugesagt, leider war sein Chef anderer Meinung und hat es auf die persönliche Schiene gelenkt! Mir blieb nichts anderes übrig, als zum VG ...... zu gehen. Das VG ........ hat in der Sache entschieden und mir Recht gegeben. Nun warte ich dringend auf diese Erlaubnis!

Bitte sei nicht böse, dass ich hier nicht alles poste.

LG

Einzelgänger

Geschrieben
....

Wenn die Sache so klar ist, dann würde ich abwarten und nach einer angemessenen Frist mich direkt an zuständige Innenministerium des Bundeslandes wenden! Die Presse würde ich erst danach ins Boot holen sonst wären die Leute beim Innenministerium schon angesäuert bevor sie dir hätten helfen können!

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Hallo zusammen,

hier ein kurzer Sachstand bezüglich des Urteils: seit heute hat mein Urteil Rechtskraft! Eine Beschwerde/Berufung hat mich bis heute noch nicht erreicht! Natürlich kann es sein, dass mich die Behörde weiter dadurch hinhalten möchte, dass sie heute erst persönlich die Beschwerde eingereicht hat! Ich denke, ich warte noch die nächste Woche ab!

LG

Einzelgänger

Geschrieben

[...] Ich denke, ich warte noch die nächste Woche ab![...]

Ich nehme mal an, Du meinst heute ist der letzte Tag der Frist um Rechtsmittel einzulegen. Sonst könnte die Behörde heute ja nichts mehr tun.

Also rufts Du am Montag die Geschäftsstelle des Gerichts an und fragst ob Rechtsmittel eingelegt worden sind oder ob das Urteil rechtskräftig ist. Eine Woche brauchst Du darauf nicht warten.

Geschrieben

@Godix: Ja, sorry! Heut ist der letzte Tag! Und die sagen mir das einfach so?

Wenn Du Beteiligter bist, Deinen Namen und das Aktenzeichen nennst, dann tun die das. Jedenfalls wurde mir bisher immer freundlich Auskunft erteilt.

Wenn heute der letzte Tag ist, dann kann die Behörde bis heute um Mitternacht Rechtsmittel einlegen. Das Gericht hat dazu einen Briefkasten, bei dem um Mitternacht eine Klappe umfällt, so dass man sieht welche Schreiben vor und welche nach Mitternacht eingeworfen wurden.

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe heute beim VG angerufen! Das Ergebnis: die Behörde hat Berufung beantragt :diablo:

Jetzt kann ich wieder warten :icon13: Nun habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, der mich rechtlich berät, da ich die Öffentlichkeit informieren möchte!

Es grüßt ein trauriger

Einzelgänger

Geschrieben

Hallo Pancho,

hier wird ein persönlicher Krieg gegen mich geführt! Die Sache ist glasklar, aber die Behörde versucht mit allen Mitteln, diese Erlaubnis zu verhindern! Ich werde mich heute mit meinem Anwalt besprechen und wir werden alles tun, damit dieser Vorgesetzte dafür belangt wird!

Leider hat man es als Einzelner sehr schwer, zu seinem Recht zu kommen! Wie heißt es so schön: vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand!

Fassen wir mal zusammen: ich brauche diese Erlaubnis, die Behörde verweigert sie! Ein Gericht hat nun Recht gesprochen und die Behörde dazu aufgefordert, mir diese Erlaubnis zu erteilen. Das reicht der Behörde aber nicht!!! Jetzt müssen wir abwarten, ob die Berufung überhaupt zugelassen wird. Wenn ja, geht alles wieder von vorne los :bud:

Da ich auf diese Erlaubnis nicht verzichten kann, muss ich nun abwarten, was da noch so kommt! Mich würde es nicht wundern, wenn ich bald auffallend oft kontrolliert werde. Ich glaube leider nicht mehr an unsere Behörden! Ich denke ernsthaft darüber nach, bis zur nächsten Verhandlung all meine Waffen und Erlaubnisse zurückzugeben! Abwarten, was der Anwalt dazu sagt!

LG

Geschrieben

Es geht also um eine weitere waffenrechtliche Erlaubnis.

Kann es sein, dass du dich in deinem Antrag bezüglich der Erfordernis der weiteren Waffe etwas unglücklich ausgedückt hast und das Amt jetzt einfach behauptet eine der bereits vorhandene Waffen wäre für den beantragten Zweck ausreichend?

Nur so ein Gedankengang.

Manfred

Geschrieben

Hallo Manfred,

es geht nich um einen weiteren Waffenerwerb, ich habe ausreichend Waffen! Ich kann den genauen Grund leider nicht nennen. Nur soviel: ich brauche diese Erlaubnis dringend!!!!

Der Antrag wurde vorher mit allen involvierten Behörden durchgesprochen! Der Sachbearbeiter hat ihn in Absprache mit allen Beteiligten mündlich zugesagt! Erst als sich der Vorgesetzte einmischte, wurde die Sache persönlich! Der Richter gab mir uneingeschränkt Recht!

Leider wurde das Urteil bisher noch nicht veröffentlicht und wird es auch (glaube ich) nicht!

LG

Geschrieben
...hier wird ein persönlicher Krieg gegen mich geführt... ...dieser Vorgesetzte dafür belangt wird!.... ....Jetzt müssen wir abwarten, ob die Berufung überhaupt zugelassen wird.... ...Da ich auf diese Erlaubnis nicht verzichten kann, muss ich nun abwarten, was da noch so kommt!....

Hallo Einzelgänger, natürlich gegen dich, weil du ja Verfahrensbeteiligter bist, aber ein Krieg eher nicht. Rechtsweg heisst das hier in Deutschland. Der Mensch bei der Polizei kann nicht dafür belangt werden, er handelt im Auftrag des Polizeipräsidenten, welcher letztendlich dafür unterschreibt. Die Behörde nimmt ihre Möglichkeiten in Anspruch. Ob die Berufung zugelassen ist steht am Ende des ersten Urteils. Ist die Berufung dort zulässig ist mit dem Widerspruch der Behörde die Berufung in Gang und das erste Urteil nicht vollstreckbar da ein weiterer Rechtszug beschritten wurde.

Das mit dem RA ist das beste. Vielleicht kann der so etwas wie eine vorläufige Eilentscheidung erreichen (keine Ahnung ob es so was in deinem Fall gibt) Du bist stark emotional betroffen. Ich möchte dir raten vor weiteren Schritten in die Öffentlichkeit dies mit dem RA zu besprechen und auf seinen Rat zu hören.

Geschrieben

[...]Leider wurde das Urteil bisher noch nicht veröffentlicht und wird es auch (glaube ich) nicht![...]

Jedermann darf über die öffentliche Verhandlung eines deutschen Gerichts wahrheitsgemäß berichten. Du dürftest also auch das Urteil veröffentlichen, wenn Du vorher die Namen der beteiligten Personen schwärzt. Deinen eigenen Namen dürftest Du natürlich ungeschwärzt lassen. Auf das eingelegte Rechtsmittel musst Du hinweisen.

Ob eine Veröffentlichung vor rechtskräftigem Abschluss der Sache anzuraten ist, besprichst Du mit Deinem Rechtsberater.

Wenn es eine Entscheidung eines VerwG in NRW ist, kann man die Entscheidung im Internet finden.

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