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IGNORED

Waffensachkundeprüfung / Fragenkatalog


solt

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallöchen miteinander,

ich habe bereits ein wenig die gute alte Suchmaschine und google bemüht bin aber noch zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen...

Kann es sein, dass sich ein paar Fehler in den Fragenkatalog zur Waffensachkundeprüfung geschlichen haben? Ich meine natürlich keine Rechtschreibfehler sondern eher inhaltliche?

z,B, die Fragen 3.08 und 3.17 widersprechen sich ja meiner Meinung nach. Oder habe ich hier einen Denkfehler.

Frage ist zweimal ähnlich "Welche Kennzeichnung muss die

Randfeuerpatrone aufweisen?"

Gibt es dort noch mehr Fehler? Habe bis jetzt leider keine Übersicht gefunden.

Eine ähnliche Frage habe ich auch noch zu Frage 3.23

Zu dieser Frage(welches Beschusszeichen ist auf einem .357 Magnum Revolver) hätte ich gesagt, die Antwort ist "Bundesadler und V"- wegen verstärktem Beschuss und nicht "Bundesadler und N".

Vielen Dank im Voraus für das "Licht ins dunkle" bringen,

Beste Grüße

Geschrieben

Eine ähnliche Frage habe ich auch noch zu Frage 3.23

Zu dieser Frage(welches Beschusszeichen ist auf einem .357 Magnum Revolver) hätte ich gesagt, die Antwort ist "Bundesadler und V"- wegen verstärktem Beschuss und nicht "Bundesadler und N".

Fals ich nicht alles vergessen habe sollte:

.357 Mag. = "Bundesadler N"

"Bundesadler V" kennzeichnet den verstärkten Beschuss bei Flinten (Stahlschrot)

Manfred

Geschrieben

Der Beschuss vom Revolver ist ein einfacher Nitro-Beschuss im angegebenen Kaliber, daher N-Adler. Der verstärkte Beschuss von Flinten erfolgt bei Magnum-Patronenlagern, also allem über 70mm Länge (Kal 12) 12/76 und 12/89 Flinten müssen verstärkt beschossen werden, dabei gibt's hauptsächlich mehr Vorladung. Die Eignung einer Flinte für Fluss-Eisen-Schrot (Stahlschrot) wird mit der Lilie nachgewiesen.

Wer das nicht wusste, ist aber kein Risiko für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Menschen, die 12/76 Patronen in 12/70er Lager stopfen und dann Blumenstrauß-Läufe produzieren sind wirklich gefährlich.

Geschrieben
...Licht in das Dunkel...
Frage doch mal den User "Demes" hier im Forum. Der war für den BDMP in der Arbeitsgruppe, welche den Fragenkatalog erstellt haben.
Geschrieben
3.08 Welche Kennzeichnung muss die Randfeuerpatrone aufweisen?

a ) Kaliberangabe auf der Hülse.

b ) Herstellerzeichen und Bezeichnung der Munition auf der Hülse.

c ) Kaliber und Herstellerzeichen auf der Hülse.

Das ist in meinen Augen wirklich falsch. Hatte mich damals auch gewundert, aber vergessen zu fragen.

Geschrieben

Es müsste normal heissen Herstellerzeichen.

Die Bezeichung der Mun auf der kleinst möglichen Verpackungseinheit.

Angaben ohne Gewähr :drinks:

Geschrieben

Bei der Sachkunde-Prüfung lernt man auch die korrekte Antwort für die Prüfer. Nicht die richtige Antwort. Wichtiger als die Wahrheit ist der Erfolg ! Gehirn bitte an Garderobe abgeben, Fragen verschlucken und alles für den Stempel tun. Grün ist alle

Geschrieben

Gehirn bitte an Garderobe abgeben, Fragen verschlucken und alles für den Stempel tun. Grün ist alle

Ein denkbar schlechter Tip.

Ich habe die meisten Fragen ausschließlich mit Hilfe des gesunden Menschenverstandes beantwortet und hatte in der schriftlichen Prüfung null Fehler.

Die technischen Fragen, wie z.B. Gefährungsbereich usw. ausgenommen.

Da hilft nur lernen.

Alle anderen Fragen kann man richtig beantworten, wenn man logisch denkt.

Somit kann ich deinen Tip leider nicht für gut heissen :acute:

Geschrieben

@ solt,

Hallo,

bei 3.08 ist keine Antwort richtig. Wird wohl nicht der einzigste Fehler sein. Wäre mir neu wenn es eine Auflistung der inhaltlichen Fehler gäbe. Besser gleich korrigieren.

Zu 3.23 hat Tyr13 bereits alles geschrieben.

Bei einem Lehrgang sollte der Ausbilder, gerade bei Kennzeichnung von Waffen und Munition, diese in natura zur Hand haben, dann fällt sowas sofort auf.

Greetings Pete

Geschrieben
...bei 3.08 ist keine Antwort richtig...

Antwort B ist richtig, und zwar, obwohl das jeder praktischen Erfahrung widerspricht.

Das "Problem" ist ein Webfehler im WaffG, das bei der Kennzeichnung der Munition nicht nach Rand- und Zentralfeuer unterscheidet. S. dazu §24 (3) WaffG:

"(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen ..."

(Hervorhebung ist von mir)

Geschrieben

@sammler,

Hallo, so der Gesetzestext, genau wieder gegeben. Im Umkehrschluß wäre die im Handel zu kaufende Munition mit Randzündung nicht zugelassen.

Wenn damit ein Unfall passiert ?

Danke für die Richtigstellung. :drinks:

Greetings Pete

Geschrieben

Die Kennzeichnung von Munition ist über internationale Vereinbarungen im Rahmen der CIP geregelt, das dt. WaffG ist da eher nachrangig.

... Im Umkehrschluß wäre die im Handel zu kaufende Munition mit Randzündung nicht zugelassen. Wenn damit ein Unfall passiert ?...

mal nicht den Teufel an die Wand. Wenn ich mich noch an die Aufregung erinnerere, als vor vielen Jahren ein Regierungspräsident in NRW meinte festzustellen, dass .38Spec. und .357Mag unterschiedliche Geschossdurchmesser hätten und Patronen .38Spec. ja nicht gefahrlos aus Waffen im Kal. .357Mag verschossen werden können, halte ich wirklich nichts für unmöglich.

Geschrieben

ich habe mir die Zahl der Fehler nicht gemerkt, es waren glaub ich 18. Diese sind dem BVA bekannt. Die Berichtigungen werden sicher in den nächsten Jahren einfließen. Da der Katalog ja kurz nach dem Erscheinen von den Schützenverbänden die ihn selbst mit erstellt haben teilweise dochabgelehnt wird ist der sowieso nur ein Anhalt.

Geschrieben

Vielen Dank für die vielen Antworten und das rege Interesse.

Jetzt weiß ich ja zumindest schon mal, dass es nicht an mir liegt ^_^. Ich werde mir dann weiter den Fragenkatalog vornehmen und fleißig lernen.

Die offenen Fragen können dann ja auch noch vor der Prüfung beim zweitägigen "Kurs" angesprochen werden...auch welche Antwort dann gewünscht wird....oder ich frage hier nach. Scheine hier ja gut aufgehoben zu sein.

Gruß

Geschrieben

... teilweise dochabgelehnt wird ist der sowieso nur ein Anhalt.

Ablehnen können die viel aber der Fragekatalog ist verbindlich.

Künftig sollten für die Sachkundeprüfung ausschließlich Fragen aus diesem Katalog verwendet werden. Prüfungsausschüsse können im Einzelfall darüber hinausgehende Verständnisfragen stellen.

@solt,

du kannst ja mal alle Fehler/Wiedersprüche aufzählen die du findest.

Geschrieben

@solt,

Hallo, das ist die richtige Einstellung. Gezielt die entsprechenden Fragen bei der Ausbildung ansprechen. Der Lehrgangsträger ist zwar verpflichtet die Fragen aus dem Fragekatalog zu benutzen, aber solche die zu Mißverständnissen führen sollten außen vorgelassen werden.

Für die Prüfung drücke ich die Daumen.

Greetings Pete

Geschrieben

Im Umkehrschluß wäre die im Handel zu kaufende Munition mit Randzündung nicht zugelassen.

Wir schlagen in der BeschussV nach und zwar im § 17 II, wo wir finden:

§ 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten

...

(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen. ...

(lex specialis derogat legi generali)

Die vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus dem Fragenkatalog sind damit allesamt Banane - da waren mal wieder die Eggsberden am Werk.

Geschrieben

Deine Frage unterstellt einen falschen Sachverhalt. Denn nachdem die Kennzeichnung allgemein im WaffG geregelt ist, wird sie im Besonderen in der Beschussverordnung konkretisiert.

Darum steht über dem § 17 BeschussV auch "Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten". Der Kennzeichnungsgrundsatz ist dabei derjenige des § 24 III WaffG.

Grundsätze in den entsprechenden Spezialvorschriften weiter zu konkretisieren und Ausnahmen festzulegen ist nun wirklich nichts Besonderes und auch wenn man viel über die Ausgestaltung des Waffenrechts an sich streiten könnte: An der Stelle ist nichts im Argen.

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