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IGNORED

4mm M20 Waffen


rockwilder

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Geschrieben

Hi Leute,

ich bin leider bei diesen Waffen überhaupt nicht auf dem Laufenden.

Darf ich mit einer grünen WBK nach §14, diese Waffen erwerben? Sind die Waffen "Bedürfnis frei"? In eine Sportordnung passen Sie ja nun überhaupt nicht. Und einen Voreintrag gäbe es dann ja auch nicht, da der Verband ja nur nach Sportordnung Voreinträge vergibt.

Viele Grüße und vielen Dank,

Rock

Geschrieben

Originale 4mmM20 Waffen die in dem Kaliber hergestellt wurden, können bedürfnisfrei auf Grüne WBK erworben werden.

Umbauten scharfer Waffen auf das Kaliber 4mmM20 sind den ursprünglichen Waffen gleichgestellt und erfordern ein Bedürfniss durch den Verband.

Ich glaub der BDS hat dafür Disziplinen?!

Geschrieben

geborene 4mmM20 Waffen beantragt man einfach auf dem zuständigen Amt und bekommt Voreinträge. Keine 2/6er Regelung, kein Bedürfnis, Einzig Führungszeugnis und Sachkunde . Und natürlich einen B-Schrank . Für umgebaute 4mm Waffen aus GK ist das Ursprungskaliber massgeblich, also für Sportschützen uninteressant

Geschrieben
Ich glaub der BDS hat dafür Disziplinen?!

Keine, die vom BVA genehmigt wurde.

Die umgebauten werden auf das Grundkontingent KW angerechnet.

... zumindest theoretisch, wenn man es denn schaffen sollte, über § 8 WaffG ein Bedürfnis als Sportschütze glaubhaft zu machen, was aber aufgrund der fehlenden Disziplinen vermutlich eher schwierig sein dürfte bei den meisten Behörden.

Geschrieben

Die Umbauten von GK in bedürnisfreie 4mm sind in Deutschland gestorben.War glaube ich bis 2008 kein Problem, kenne einige Leute die , ausser mir, sich früher solche Waffen gekauft haben. Eine meiner 9mm Waffen die in 4mm umgebaut war ist wieder , natürlich mit entsprechendem Bedürfnis, zurückgebaut in 9mm. War früher eine möglichkeit sich trotz 2/6er Regelung die Waffe seiner Wahl zu kaufen und zu gegebener Zeit dann wieder ins Originalkaliber, mit Bedürfnis , zurück zu holen. Kosten für um- und rückbau lagen so bei etwa 120 Euro. Auch Waffen die man als Sportschütze nicht bekam, Walther PPK zb, waren so zu erwerben. Aber wie immer, einige schwarze Schafe haben uns diesen Weg verbaut, wobei es damals mehr die LEP Waffen waren die illegal Rückgebaut wurden. Gibt aber auch jede Menge schöne geborene 4mm , Erma hat zb den Unterhebler auch in dem Kaliber angeboten.

LG

Peter

Geschrieben
Gib's zu, du hast die Datei nicht nach "4 mm" durchsucht. ;-)

Äääääh ..... nein ..... ich habe einfach die Seite vom BVA aufgerufen, die Sportordnung von der DSU aufgemacht und mir den Kurzwaffenteil angesehen. Kleinstes Kaliber für Kurzwaffen ist .22 lfB. 4 mm gibt es nur bei Zimmerstutzen.

Geschrieben

Originale 4mmM20 Waffen die in dem Kaliber hergestellt wurden, können bedürfnisfrei auf Grüne WBK erworben werden.

Umbauten scharfer Waffen auf das Kaliber 4mmM20 sind den ursprünglichen Waffen gleichgestellt und erfordern ein Bedürfniss durch den Verband.

Ich glaub der BDS hat dafür Disziplinen?!

Ist so ähnlich wie mit den LEP Waffen (ab 2008) wenn original Umgebaut Erwerb nur mit WBK.

Wenn als LEP Waffe gleich gebaut ab 18 frei zu erwerben.

Komischerweise sind aber die Gaswaffenumbauten von CDS von Ende 70 bis ca Mitte/Ende der 80iger Jahre frei ab 18 zu erwerben

obwohl es auch Umbauten aus originalen sind.

Geschrieben

Hm, bei mir steht eine P08 Erfurt 1918 in der grünen WBK als 4 mm M20 - die wird jetzt also als 9mm gewertet?

Da sie nicht umgebaut wurde als 9 mm habe ich jetzt kein Bedürfnis dafür - oder wie ? Ich denke immer es gilt

Bestandsschutz von Altbesitzt? Wenn ich jetzt neben meiner .45 ACP und der .357 Mag. noch eine 9mm beantrage

dann zählt die M20 als 9mm mit und es geht dann also um die 4 Waffe bzw. die 2te in 9mm :fool: - das ist doch quatsch

jetzt muss ich mir ein Bedürfnis für 9mm über den BDMP besorgen und die 08 umbauen lassen ???

Geschrieben

Hm, bei mir steht eine P08 Erfurt 1918 in der grünen WBK als 4 mm M20 - die wird jetzt also als 9mm gewertet?.....

.......jetzt muss ich mir ein Bedürfnis für 9mm über den BDMP besorgen und die 08 umbauen lassen ???

Nein, musst du nicht. Das gilt nur für Waffen die NACH der Gesetzesänderung 2008 umgebaut wurden. Für die alten gilt bestandsschutz. Du kannst deine 08 also weiterhin in 4mmM20 belassen und brauchst kein 9mm Bedürfnis.

Geschrieben
Das gilt nur für Waffen die NACH der Gesetzesänderung 2008 umgebaut wurden. Für die alten gilt bestandsschutz.

Das steht aber weder in § 58 WaffG, noch in Anlage 2 zum WaffG oder in der Gesetzesbegründung.

Geschrieben

Das steht aber weder in § 58 WaffG, noch in Anlage 2 zum WaffG oder in der Gesetzesbegründung.

Kann dir nicht zeigen wo das steht, nicht mehr, zu der Zeit als es aktuell war war ich betroffen und hatte die entsprechenden Dokumente . Kann dir aber nicht wenige WBK`s nennen, wo die umgebauten noch drin stehen und auch danach noch zb 9mm beantragt wurde. Mein Bruder hat noch eine CZ75 in 4mmM20 und eine PPK. Als er dann seine " scharfe " CZ 75 erworben hat war die in 4mmM20 kein Problem.

Kenne jemanden der wegen solcher Waffen schon eine Hausdurchsung hatte. Laut Geschäftsunterlagen eines ehemaligen saarländischen Büchsenmachers hätte er ZWANZIG LEP-Glocks und diveres 4mm Umbauten erworben. Die 4mm Umbauten waren da und EINE LEP Glock. Nachdem das geklärt war durfte er natürlich alles behalten. Die HD war in 2001 oder 2012, also lange nach der Änderung 2008. Der kollege ist Jäger und Sportschütze und hat diverse Kurzwaffen....auch noch nach dem freundlichen besuch der Kripo ( die waren wirklich freundlich , mussten aber der sache nachgehen). Gab mehrere Menschen hier die laut den Geschäftsunterlagen des Büchsenmachers LEP`s im Dutzend gekauft hätten. Irgendwo mussten die Glocks die der Illegal verkaufte ja herkommen. Der " gute Mann " war angeblich damals maßgeblich Mitschuld an den Änderungen von 2008. Leider wars wirklich ein Saarländer und kein zugezogener.......

Edit

Hab noch was gefunden:

Achtung: Fristablauf 30. September 2008

Waffenbesitzer, die legal erlaubnispflichtige Schusswaffen in erlaubnisfreie haben umbauen lassen, bedürfen ab dem 1.10.2008 für diese Waffen einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für den Waffenbesitz geprüft.

Wird die Erlaubnis nicht beantragt, machen sich Besitzer dieser Waffen ab dem 1.10.2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafbar.

Betroffen sind insbesondere Besitzer sog. LEP-Waffen. Die Bezeichnung LEP steht für Luftenergiepatrone. LEP-Waffen sind auf Luftdruck umgebaute Originalwaffen (Druckluftgewehre und Druckluftpistolen mit einem „F im Fünfeck“ als Zulassungszeichen). Aufgrund der Tatsache, dass diese Waffen relativ leicht wieder in „scharfe“ Waffen zurückgebaut werden können, hat der Bundesgesetzgeber sie im Rahmen der Waffenrechtsnovelle einer Erlaubnispflicht unterworfen.

Besitzer derartiger Waffen müssen bis zum 1.10.2008 bei der für ihren Wohnort zuständigen Waffenbehörde (Polizeipräsidium oder Landrätin / Landrat) einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Auskunft erteilen die örtlich zuständigen Waffenbehörden.

Zielt hier mehr auf die LEP`s ab, die 4mm waren eh schon auf WBK´s. Nur wenn die Leute mit LEP`s diese behlaten durften, dann die WBK Inhaber erst recht. Da gab es damals gar keine Diskussionen. Bei den LEP`s gabs Ärger, aber auch den haben die Gerichte geklärt

Geschrieben

Gab damals auch eine Konferenz der entsprechenden Leute aus den Innenministerien in der beschlossen wurde, das 1. LEP in " Altbesitz " ohne Bedürfnis in WBK`s aufgenommen werden sollen und 2. die alten umgebauten 4mm Waffen ebenfalls unangetastet bleiben sollten. Sollte alles noch hier in den Datenbanken zu finden sein, wurde damals viel drüber geschrieben

Geschrieben
Gab damals auch eine Konferenz der entsprechenden Leute aus den Innenministerien in der beschlossen wurde, das 1. LEP in " Altbesitz " ohne Bedürfnis in WBK`s aufgenommen werden sollen

Soweit ich mich erinnere, gab es lediglich eine "Empfehlung" des BMI an die Länder, dass LEP-Altbesitzern bestandschutztechnisch eine WBK erteilt werden sollte. Gemacht haben es nach meiner Kenntnis nur Bayern und NRW.

In Berlin sind die LEP-Besitzer mit dem Ansinnen sogar vor dem OVG gescheitert.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/koi/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120020678&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

2. die alten umgebauten 4mm Waffen ebenfalls unangetastet bleiben sollten. Sollte alles noch hier in den Datenbanken zu finden sein, wurde damals viel drüber geschrieben

Auch das war meiner Erinnerung nach nur eine "Empfehlung" des BMI. Wenn also jemand noch im Besitz einer umgebauten 4mm M20-Waffe ist und bisher noch nicht von seiner Behörde aufgefordert wurde, ein Bedürfnis nachzuweisen, dann liegt das entweder daran, dass sie sich stillschweigend an die Empfehlung halten oder möglicherweise noch nicht dazu gekommen sind. In beiden Fällen stellt das aber keinen Bestandsschutz dar und kann sich jederzeit zu Ungunsten des Betroffenen ändern.

Geschrieben

Meiner Meinung nach ist in der Praxis der Unterschied zwischen der Erlaubnis und deren Voraussetzungen sowie der grundsätzlichen Erlaubnispflichtigkeit einzelner Waffenarten nicht beachtet worden.

Ist etwas grundsätzlich erlaubnispflichtig (4mm Waffen) kann es trotzdem hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlaubnis Erleichterungen geben (Bedürfnisfreiheit).

Auch aus anderen Feuerwaffen umgebaute 4mm Waffen sind ja grundsätzlich erlaubnispflichtig, daher sind sie (nach meiner Meinung, die ja nicht zählt) garnicht von der Regelung in der Anlage 2 erfasst:

(Edit: zwar erfasst, aber nicht "negativ" betroffen wollte ich ausdrücken)

"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Die Erlaubnispflicht steht da. Nicht "die Erlaubnis" oder "die Erlaubnisvoraussetzungen".

Aber egal...

PS: siehe auch dieselbe Unterscheidung im WaffG

Grundsätzliche Erlaubnispflicht Paragraph 2 Abs. 2 WaffG

Voraussetzungen für eine Erlaubnis Paragraph 4 WaffG

Wenn das alles dasselbe wäre, dann hätte man 2 Abs 2 auch in 4 integrieren können.

Man zielte auf erlaubnisbefreite LEP und hat irgendwie die 4mm miterwischt, obwohl die Erlaubnispflicht als solche schon bestand.

Das Erwerb und Besitz unter erleichterten Voraussetzungen geschieht ist mir bewusst, aber beides ist erlaubnispflichtig - kein Unterschied in diesem Punkt zu einer 9mm Waffe.

Wenn ich eine "geborene" (also direkt so gebaute) 4mm Waffe zu einer LuPi umbaue, bleibt die umgebaute LuPi Erlaubnispflichtig. Voraussetzungen für Erlaubnis sind ja bekannt. Ist die LuPi von den Erleichterungen Anl. 2 Abschn. 2 UA 3 erfasst? Nein, da keine Feuerwaffe. Bedürfnis ist - im Gegensatz zur 4mm Feuerwaffe - nachzuweisen.

Alles nur meine Meinung, die wohl keinen rechtlichen Bestand hat. Obwohl ich das nach der "Logik" des WaffG dargelegt habe.

Geschrieben

2008 war ich in der Materie was die umgebauten 4mm angeht drin, weil ich betroffen war. Da sich das aber geklärt hatte für den Altbestand und ich auch mittlerweile durch einenPC crash viel Material verloren habe finde ich nix mehr was meine Aussagen belegt. Auch die Forensuche dazu bringt mich nicht weiter, finde einfach nix mehr dazu. Würden die heute kommen und wegen der 4mm Waffe meckern müsste ich weitersuchen, so glaube ich einfach mal an mich selber und BEHAUPTE einfach das es stimmt was ich schreibe....

Geschrieben

Na ich werde dann auf den Besuch der Behörde warten :dirol:

Das wird sich ja dann lohnen

Umbau P08

Umbau div. Einzellader die eigentlich Mehrlader sind wie FR8, K98, MAS36 und Nagant alle mit blockierten Magazin auf WBK gelb (alt) dann umtragen auf WBK gelb (neu) und Einzellader die als Halbautomaten geboren waren wie ein M1 wo die Gasabnahme dicht ist, eine Ruger Mini 14 wo das Magazin gesperrt ist, usw.

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