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IGNORED

Jäger und 2-Schussmagazin im Halbautomat


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich bin aber nicht bereit mir das gefallen zu lassen und nehme mein Recht wahr dagegen zu klagen.

Wenn ich so handeln würde wie du es beschreibst obsiegt das Unrecht und das kann es auch nicht sein. ....

Ich wünsche dir viel Erfolg!

Ich hatte hier schon geschrieben wie ich dem Verhältnis ein Schnippchen schlage!

Hoffentlich gehen die noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in die falsche Richtung!

Gibt doch hier mal bitte Bescheid, wenn eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt!

Geschrieben

Aber der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck ( vBuZ ) zählt doch nur für das Führen zu dem Ort hin,

denn auf dem Schiestand selbst kann die Waffe ja gar nicht geführt werden.

Und wenn ich als Jäger zum Übungsschießen fahre, dann ist das doch abgedeckt.

Ich kann meinen SL dort doch auch ohne Magazin schießen - dagegen hat der Gesetzgeber sowieso nichts...

Und falls ich dann später ein größeres Magazin einführe, dann ist immer noch der vBuZ erfüllt geblieben.

Dies ist nicht nur meine Auffassung, sondern Gesetzestext....

Ohne Quellenangabe .... ???

Geschrieben

Wichtig bei der Klage gegen die Zwei-Schuss-Begrenzung ist die richtige Wahl der Klageart.

Man muss vor Gericht folgendes beantragen:

Die Auflagen "2-schüssig" in der WBK X aufzuheben,

- hilfsweise -

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, mit den streitgegenständlichen Waffen auf einem Schießstand mit einem 10-Schuss-Magazin sportlich zu schießen.

Die Auflage "2-schüssig" ist bereits deshalb aufzuheben, weil sich die 2-Schuss-Begrenzung in § 19 BJagdG nur auf die Magazinkapazität bezieht und man sehr wohl noch eine weitere Patrone im Patronenlager haben darf (siehe hierzu auch WaffG Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2.4: "halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann"). Auch ist es zulässig, die Waffe ohne Magazin als Einzellader zu verwenden. Durch die Auflage "2-schüssig" werden also erlaubte Verhaltensweisen ohne Grund untersagt. Außerdem ist die Auflage zu unbestimmt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, ob sich "2-schüssig" auf die Magazinkapazität bezieht oder auf die Kapazität von Magazin und Patronenlager zusammen. Außerdem ist nicht klar, welches Verhalten von dem WBK-Inhaber gefordert wird. Muss er zumindest ein 2-Schuss-Magazin besitzen? Darf er nur Magazine bis zu einer Kapazität von 2-Schuss in die Waffe einführen? Darf er keine größeren zu der Waffe passenden Magazine besitzen?

Mit dem Hilfsantrag kann man sich dann darauf berufen, dass es jedermann auf dem Schießstand gestattet ist, ohne Erlaubnis mit einer Selbstladelangwaffe mit 10-Schuss-Magazin sportlich zu schießen. Selbst wenn man bei Einführung eines größeren Magazins davon ausgehen würde, dass sich dadurch die Waffe ändert und nicht mehr von der dem Jäger erteilten Erlaubnis abgedeckt wäre, würde dies keine Rolle spielen, weil der Besitz auf dem Schießstand gerade keiner Erlaubnis bedarf. Schließlich verstößt es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn selbst WBK-lose Gastschützen mit dem Selbstlader und 10-Schuss-Magazin sportlich schießen dürfen, ein Jäger, der sich der Jägerprüfung unter staatlicher Aufsicht unterzogen hat aber nicht.

Geschrieben
[...]

Mit dem Hilfsantrag kann man sich dann darauf berufen, dass es jedermann auf dem Schießstand gestattet ist, ohne Erlaubnis mit einer Selbstladelangwaffe mit 10-Schuss-Magazin sportlich zu schießen. [...]

Wenn du das "sportlich" rausläßt und "soweit es sich nicht um vom sportlichen Schiessen ausgenommene Waffen handelt" hinzufügst, liegst du richtig.

Ansonsten müsste die Waffe nämlich zu einer Disziplin passen.

Geschrieben

Ohne Quellenangabe .... ???

§ 12, Abs. 3 ff WaffG

Paragraph 12, Abs. 3 ff WaffG

edit: er nimmt das Paragraphen Zeichen und setzt irgendwelche komischen Symbole

Geschrieben

Dann müsste in der WBK eines Jägers entweder keine Auflage zur Magazinbeschränkung stehen oder die Auflage so formuliert sein, dass sie nur für das Schießen auf Wild gilt!

In meinen WBKs stehen keine diesbzüglichen Auflagen die Magazinbeschränkung der HAs betreffend.

Dass die Begrenzung nur für das Schießen auf Wild gilt steht doch in Jagdgesetz!

Geschrieben

In meinen WBKs stehen keine diesbzüglichen Auflagen die Magazinbeschränkung der HAs betreffend.

Dann hast du ja auch keinen Handlungsbedarf!

Geschrieben
Wichtig bei der Klage gegen die Zwei-Schuss-Begrenzung ist die richtige Wahl der Klageart.

Würde es mehr Rechtsbeistände mit Deiner fachlichen (waffenrechtlichen) und technischen Kompetenz geben, dann hätten wir nicht so viele idiotische erstinstanzliche VG-Urteile.

Leider stecken fast alle betroffenen Kläger nach einer verlorenen ersten Instanz auf, weil sie der Mut verlässt oder sie die Kosten im Vorfeld schon nicht mehr stemmen können. Darauf spekulieren auch die Robenträger auf der Richterbank.

Es gibt nämlich auch Beispiele, in denen die erstinstanzlichen Entscheidungen zu Gunsten des Klägers gekippt wurden.

Danke für Deine sachdienlichen Beiträge! :appl:

CM

CM

Geschrieben
....Leider stecken fast alle betroffenen Kläger nach einer verlorenen ersten Instanz auf, weil sie der Mut verlässt oder sie die Kosten im Vorfeld schon nicht mehr stemmen können...

Tritt in den VDW ein und du hast diese Probleme nicht !

Geschrieben
...einiges aus Deinem Erfahrungsschatz beitragen...

"Götterbote" hat alles relevante geschrieben und die Versicherung das VDW hat gezahlt.

Geschrieben
Aber der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck ( vBuZ ) zählt doch nur für das Führen zu dem Ort hin, denn auf dem Schiestand selbst kann die Waffe ja gar nicht geführt werden.

Und wenn ich als Jäger zum Übungsschießen fahre, dann ist das doch abgedeckt.

Ich kann meinen SL dort doch auch ohne Magazin schießen - dagegen hat der Gesetzgeber sowieso nichts...

Und falls ich dann später ein größeres Magazin einführe, dann ist immer noch der vBuZ erfüllt geblieben.

Dies ist nicht nur meine Auffassung, sondern Gesetzestext....

§ 12, Abs. 3 ff WaffG

edit: er nimmt das Paragraphen Zeichen und setzt irgendwelche komischen Symbole

Du darfst nicht die Paragrafen des WaffG schachtelweise heranziehen. Das WaffG musst du ganzheitlich betrachten. Seit 2002 und der weiteren Novellierungen gibt es quasi keinen Umgang mit Schusswaffen ohne dass dieser im Rahmen des zur Erteilung der Erlaubnis nachgewiesenen Bedürfnisses!

Geschrieben

Rein interessehalber, arbeiten wir doch mal auf, welche Landkreise diese unsägliche 2-Schuss Beschränkung in die WBK´s eintragen.

Ich kann bislang keinen nennen, wer fängt die Liste an?

Geschrieben
....Ich kann bislang keinen nennen, wer fängt die Liste an?

KPB Wuppertal = Wuppertal, Remscheid, Solingen

Ennepetal = Schwelm, Gevelsberg und genau daher kommt der SB-Drahtzieher und Brandstifter dieser Eintragungen.

Es sind wohl auch noch andere Städte in NRW betroffen.

Geschrieben

Mal ne andere Frage: Was ist eigentlich mit Kurzwaffen?

Das Schießen mit Kurzwaffen auf Wild ist ja in den sachlichen Verboten geregelt (Fangschuss etc.).

Gilt dann die Magazinbegrenzung nicht auch für Pistolen?

Oder hab ich was überlesen?

Geschrieben

Du darfst nicht die Paragrafen des WaffG schachtelweise heranziehen. Das WaffG musst du ganzheitlich betrachten. Seit 2002 und der weiteren Novellierungen gibt es quasi keinen Umgang mit Schusswaffen ohne dass dieser im Rahmen des zur Erteilung der Erlaubnis nachgewiesenen Bedürfnisses!

Naja - und daraus eine generell für den Jäger geltende "2-Schuss-Magazinbegrenzung" ableiten zu können, das ist auch nur eine (zu Recht) sehr umstrittene Herleitung. Eine Rechtsauslegung. Mehr nicht.

Geschrieben

Aus dem WaffG lässt sich überhaupt keine Begrenzung heranziehen. Dort ist dazu gar nichts geregelt. Es geht um einzelne verwaltungsrechtliche Auflagen.

Wer keine Auflage hat, hat nur das BJagdG zu beachten.

Geschrieben
Naja - und daraus eine generell für den Jäger geltende "2-Schuss-Magazinbegrenzung" ableiten zu können, das ist auch nur eine (zu Recht) sehr umstrittene Herleitung. Eine Rechtsauslegung. Mehr nicht.

Mein von dir zitierter Beitrag bezog sich auf Bedürfnisprinzip und nicht eine Magazinbegrenzung! Meines Erachtens ziehen die SB's das Bedürfnisprinzip hilfsweise als Argument für ihre unsinnige Auflage heran! (wie schon geschrieben: rot / rot-grüne bürgerfeindliche Politik per Erlass gegen x-fach geprüfte Legalwaffenbesitzer)

Geschrieben

Meines Erachtens ziehen die SB's das Bedürfnisprinzip hilfsweise als Argument für ihre unsinnige Auflage heran!

Ja, mir ist schon klar, was da für eine Konstruktion hingebastelt wird, um etwas,

was so aus dem Gesetz nicht ablesbar ist, zu begründen...

Geschrieben

Mal ne andere Frage: Was ist eigentlich mit Kurzwaffen?

Das Schießen mit Kurzwaffen auf Wild ist ja in den sachlichen Verboten geregelt (Fangschuss etc.).

Gilt dann die Magazinbegrenzung nicht auch für Pistolen?

Oder hab ich was überlesen?

Ich zitier mich ja ungern,

aber kann mir die Frage mal jemand beantworten?

Geschrieben
....

Wenn du selbst einen Jagdschein hast, kennst du auch die Antwort zu deiner Frage!

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