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IGNORED

Frage zum Wiederladen


peter becker

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Hallo

Bedingt durch einen Schlaganfall und mehrere OP´s ist meine Erlaubnis zum Pulverkauf inzwischen abgelaufen.

Ich bin nun, nach etwas über 3 Jahren, wieder soweit hergestellt,dass ich meine Hobbys wieder uneingeschränkt

ausführen kann.

Meine Frage ist nun....darf ich,trotz der abgelaufenen Erwerbserlaubnis meine noch vorhandenen Pulver verladen ??

Ich hatte die Erlaubnis für NC und Schwarzpulver und habe noch Restbestände aus der Zeit vor meiner Klinikenodysee.

Ich würde gefühlsmäßig mal denken,dass ich es darf,da ich ja den Nachweiss des Wiederladelehrgangs habe, nur eben

nicht mehr die gültige Erlaubnis zum Pulvererwerb.

Viele Grüsse

Peter

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Hallo

Das ist ein Aspekt,den ich bisher garnicht so gesehen habe.

Wie oben schon geschrieben, wurde ich ja von jetzt auf gleich aus dem "aktiven Leben" gerissen und es dauerte über 3 Jahre,bis

ich wieder hergestellt war. Natürlich hatte ich dann noch die Restbestände aus der Zeit vor dem Schlaganfall und die Erwerbserlaubnis

war in der Zwischenzeit abgelaufen.

Viele Grüsse

Peter

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Ja, ich werde dann meine Restbestände an Berechtigte verschenken und zuerst die Rechtslage mit meinem SB abklären.

Ich hoffe sehr,dass es für ihn eine Möglichkeit gibt, mir das zu gestatten ohne dass ich auch nochmal den den gesammten Ablauf ( Unbedenklichkeit,Wiederladekurs,Antrag, Erwerbserlaubnis) durchlaufen muss.

Da fällt mir gerade ein, darf ich fertig verladene Munition verwenden,wenn sie in der WBK zum Erwerb erlaubt ist.

(Ich meine also keine gekaufte Markenmunition sondern selbst hergestellte Munition)

Viele Grüsse

Peter

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Muni fällt unter das Waffenrecht. Fertig geladene Munition darfst Du besitzen, sofern

sie in der WBK eingetragen ist. Sie ist halt nur nicht geCIPt, aber nach geltendem Recht

hergestellt.

Wenn Dein Pulverschein noch keine fünf Jahre abgelaufen ist, sollte Deine Fachkunde nach

§27 SprengG noch gültig sein. Du musst dann nur den Erwerb für Treibmittel neu

beantragen. Deine Genehmigung nach §27 ist halt nur abgelaufen, fachkundig bist Du ja

immernoch.

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Na, diese Info klingt ja schon mal recht positiv. Der Pulverschein ist seit 14 Mon. abgelaufen.

Ja der Munitionserwerb ist in den WBK´s mit JA gekennzeichnet.

Ich werde dann kommende Woche gleich bei der Behörde vorstellig werden.

Viele Grüsse

Peter

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[...]Ich werde dann kommende Woche gleich bei der Behörde vorstellig werden.[...]

1. Post lesen.

2. Gehirn einschalten.

3. Ganz langsam und überlegt handeln.

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Moin Peter

Schön dich hier wieder zu sehen.

Wie Manfred schon sagte, sprich mit deinem SB. Meistens sind das ganz umgängliche Menschen. Du kennst ihn/sie am besten. Da du kein Pulver mehr hast, kann dir nichts passieren. ;)

Danke für deine PN gestern und Gute Besserung.

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hallo, wie schon geschrieben:

- du hast kein Pulver mehr zu hause !

- die fertig geladene Munition darfst du besitzen, wenn in der WBK der Muni Stempel vorhanden ist

Laut meinem Wissensstand musst du auch den wiederladelehrgang neu machen, ist ärgerlich wenn ich recht habe,... halte uns bitte auf dem laufenden ...

Gruß

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[...]Laut meinem Wissensstand musst du auch den wiederladelehrgang neu machen, ist ärgerlich wenn ich recht habe,[...]

Man kann zwar nicht hinter die Stirn des SB kucken aber bei Anwendung gültigen Rechts liegst du falsch.

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der WL-Lehrgang muss leider neu gemacht werden.

war bei mir auch so, ich war bedingt durch Hausbau usw. ne Zeit nicht zum laden gekommen und hatte die verlängerung einfach vergessen, so war ich 1,5 Jahre drüber.

Alles Reden Hatte nix genutzt. ich musste nochmal bei Frankonia die Schulbank drückenwiederladen.gif

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Hallo

Ich war heute auf der Behörde. Da die Erlaubnis schon über ein Jahr abgelaufen war, muss ich nochmal die Schulbank drücken und kann danach die

§27 Erlaubnis wieder beantragen.

Viele Grüsse

Peter

Wie vereinbart die Behörde das mit SprengV 1 § 29 Absatz 2?

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde

ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre

verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die

erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

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