Dirk 26.07. Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Hallo zusammen, ich möchte hier keine Werbung für mein Unternehmen machen sondern habe eine ernst gemeinte Frage. Und zwar: Ich bin sSelbstständiger Galvaniker/Oberflächenveredler und habe in letzter Zeit einige Anfragen bekommen bezüglich vergolden von Waffenteilen. Jetzt ist mein letzter Wissensstand so da ich für das Veredeln von Waffenteilen an denen keine Zerspanungs ähnliche Tätigkeit ( Sägen, Bohren, Feilen u.s.w.)vorgenommen wird ich keine Sondergenehmigung bräuchte. Darf ich Teile von Waffen ohne weiteres Vergolden, versilbern u.s.w. oder brauche ich da irgend eine Genehmigung für ? Über Antworten würde ich mich sehr freuen, da ich gerne Rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte. Vielen Dank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gruger Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Zitat aus der WaffVwV (Link , Seite 26) Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe ineine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausge- tauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronen- lagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurz- waffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mecha- nische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen. Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktions- fähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen" im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung. Ein Problem könnte das Überlassen der Schußwaffe oder wesentlicher Teile von Schußwaffen sein. Diese dürfen nur Berechtigten überlassen werden. Betrifft also zB Lauf, Verschluß und Griffstück einer Pistole. Zum Glück für dich hat der Gesetzgeber an dich gedacht: Zitat Waffengesetz: § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 2.vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; Wichtig natürlich der Passus "von einem Berechtigten .. erwirbt". Die Berechtigung solltest du dir nachweisen lassen mit Waffenbesitzkarte + Ausweis (evtl. kopieren und zum Rechnungsbeleg für die Buchhaltung nehmen) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk 26.07. Posted January 3, 2013 Author Share Posted January 3, 2013 Hallo Gruger, vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort. Da du ja diesbezüglich gut Informiert bist hätte ich aber noch eine Frage an dich und zwar schreibst du Zitat, ,,an einen Berechtigten,,. Würde ein kleiner Waffenschein als Berechtigungsausweis auch genügen oder reicht als Berechtigung nicht auch mein Gewerbenachweis?? Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Hier zieht für dich das zweite Zitat. Es gibt eine Ausnahme. Du müsstest eben nur aufpassen, dass der andere ein "Berechtigter" ist. In der Regel erfolgt dieser Nachweis über eine Waffenbesitzkarte. Da du gewerblich verschönerst muss du selbst keine haben. Das fällt unter die erwähnte Ausnahme im obigen Zitat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gruger Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Ja, wie gesagt "von" einem Berechtigten. Achja, ich würde auch darauf achten, die Waffe nur DEM Berechtigten (siehe Waffenbesitzkarte und Ausweis) zurückzugeben. Nicht das da noch ein "Schwager" oder Kumpel auftaucht und du auf einmal einem Unberechtigten eine Waffe überlässt - wäre nicht zu empfehlen. Wenn dein Kunde da rumzickt, lasse es lieber. Der Waffenbesitzer muss (!) beim Transport seiner Waffe die WBK und seinen Ausweis dabei haben. "Vergessen" zählt nicht - nimm so eine Waffe nicht in Empfang. Und gib sie nur dem eingetragenen Berechtigten zurück. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Und nicht vergessen die "Übergaben" (Empfang und Rückgabe) zu quittieren bzw. quittieren zu lassen. Hilft Probleme zu vermeiden. gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
joe_red5 Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 müssten dann bei WBK Pflichtigen teilen die über Nacht bleiben dann nicht in einen passenden Tresor gelagert werden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk 26.07. Posted January 3, 2013 Author Share Posted January 3, 2013 Hallo zusammen, jetzt muß ich mal ein dickes fettes Lob hier lassen. Auf meine Frage so viele tolle Antworten zu bekommen und nicht blöd hingestellt zu werden habe ich selten in einem Forum gefunden. Selbst wenn man noch mal nachfragt, kommt eine anständige Antwort zurück. Wirklich super Nett. Also das hab ich jetzt alles verstanden. Beim Versand der Teile durch die Post versende ich die Teile am besten per Einschreiben zurück, obwohl da ja eigentlich auch jeder Unterschreiben könnte. Heikel, Heikel die Sache. Es kommt ja auch nicht mal eben einer 600 Km gefahren um seinen Abzug abzugeben. Bei lagerung über Nacht, reicht da auch ein abschließbarer Waffenkoffer ? Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Beim Versand der Teile durch die Post versende ich die Teile am besten per Einschreiben zurück,obwohl da ja eigentlich auch jeder Unterschreiben könnte. Eine persönliche Übergabe an einen Berechtigten muss gewährleistet sein, dafür reicht ein Einschreiben nicht aus. Heikel, Heikel die Sache. Es kommt ja auch nicht mal eben einer 600 Km gefahren um seinenAbzug abzugeben. Bei lagerung über Nacht, reicht da auch ein abschließbarer Waffenkoffer ? Wenn es sich um wesentliche Waffenteile handelt, reicht ein abschließbarer Koffer nicht aus. Für die Aufbewahrung in einem ständig bewohnten Gebäude ist mindestens ein Tresor der VDMA Sicherheitsstufe A oder B (je nachdem ob Kurz- oder Langwaffe) erforderlich. Ist das Gebäude nicht ständig bewohnt reichen A/B nicht mehr aus. Wegen des Abzugs ist eventuell gar kein Tresor vorgeschrieben, weil der nicht unbedingt ein wesentliches Waffenteil darstellt. Du siehts, die Sache ist recht kompliziert. Eventuell wäre es hilfreich für Dich einen entsprechenden Sachkunde-Kurs zu besuchen, das WaffG ist ein Minenfeld. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steam Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Hallo Dirk, da du es eben angesprochen hast - das Waffenrechtliche trara muss nur bei wesentlichen Waffenteilen sein. Abzüge,Hammer/Hahn( z.B. bei Revolver) und allgemeine Kleinteile (Sicherungshebelchen usw) sind freie Teile! Da brauchts den ganzen "Berechtigten-Kram" nicht. LG: Steam Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk 26.07. Posted January 3, 2013 Author Share Posted January 3, 2013 Also werde ich um auf Nummer sicher zu gehn mir einmal raussuchen was ,, Waffenrechtliche Teile ,,sind und was nicht. Bei Waffenrechtlichen Teilen muß der Kunde diese persönlich und mit allen erforderlichen Unterlagen vorbei bringen und auch wieder persönlich abholen. Bei nicht Waffenrechtlichen Teilen geht es auch per Post. Wo kann ich nachlesen was Waffenrechliche Teile sind und was nicht? Deutschland = Bürokratenland, oder wie Winzi es genannt hat ,, Mienenfeld. Danke euch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Zum Nachlesen, was "wesentliche Teile sind": http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...nlage_1_81.html Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk 26.07. Posted January 3, 2013 Author Share Posted January 3, 2013 Winzi, vielen Dank. Hab es mir gerade ausgedruckt. Wird heut Abend vorm Fernseher gelesen. Nochmals vielen Dank euch allen für eure Antworten. Ihr habt mir richtig gut weitergeholfen. DANKE. Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
Higgi Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 ...habe in letzter Zeit einige Anfragen bekommen bezüglich vergolden von Waffenteilen. ... Weist Du genauer um welche Teile es sich handelt? Haben sich die Interessenten dahingehend geäußert? Mal ein Beispiel: Wenn jemand ein Abzugszüngel, einen Schlittenfanghebel oder einen Hahn vergoldet haben will, ist das WaffG außen vor da es sich um "freie" Teile handelt! Da kannste sofort ohne Aufwand loslegen! Will jemand das Griffstück seiner geliebten Pistole hochglanzvergolden lassen, dann greift das WaffG - und Du hast den (Zusatz)Aufwand der rechtskonformen Lagerung bei Dir und musst dafür Sorge tragen, dass das Teil wenn es fertig ist NUR an den rechtmäßigen, auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Eigentümer zurück gesendet wird. Der muss nicht persönlich das Teil abholen - es gibt Versender und Versandformen ("eigenhändig") mit denen das auch quasi per Post geht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
botack Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 Ich möchte mich mal an die Frage des TE anschliessen und diese etwas erweitern: Wie sieht das denn beim Gravieren und beim Tauschieren aus (bei wesentlchen Teilen)? Ist das auch nur Veredeln (weil da ja in die Oberflächenstruktur eingegriffen wird), oder wird da gegebenenfalls Neubeschuß fällig? Danke schon mal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk 26.07. Posted January 3, 2013 Author Share Posted January 3, 2013 Hallo Higgi, um auf deine Frage zurück zu kommen. Die Teile sind schon fertig und auch wieder beim Kunden. Ich würde gerne Bilder davon zeigen aber das wäre unerlaubte Werbung. Also ein Kunde hat mir den Schlitten einer Walther P 22 mit Kopie seiner WBK und Personalausweis und eine vorübergehende Überlassungserklärung mitgesendet. Der andere Kunde ist ein Händler der mir Teile eines Repetier-Gewehrs zum vergolden zugeschickt hat. Dieser Händler teilte mir mit das es sich bei den Teilen nicht um wesentliche Waffenteile handelt und ich somit auch nicht den Bürokraten Gram zu machen bräuchte. Jetzt weiß ich aber dank eurer Hilfe wie ich in Zukunft zu verfahren habe, was ich darf und was nicht und auf was ich zu achten habe. Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 3, 2013 Share Posted January 3, 2013 [...]Würde ein kleiner Waffenschein als Berechtigungsausweis auch genügen oder reicht als Berechtigung nicht auch mein Gewerbenachweis??[...] Diese Frage blieb bisher unbeantwortet daher ... Berechtigter im Sinne der o.a. Vorschriften ist z.B. wer - eine auf seinen Namen lautende, gültige Waffenbesitzkarte hat in die die Waffe eingetragen ist, - eine auf seinen Namen lautende, gültige Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte hat in die die Waffe eingetragen ist, - eine Waffenherstellungs- oder Handelserlaubnis hat und die Waffe in einem Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch eingetragen hat. Wie solche Papiere aussehen findest du in der WaffVordruckVwV. Ein kleiner Waffenschein macht den Inhaber nicht zum Berechtigten für erlaubnispflichtige Waffen. Richtig schwierig wird es bei Ausländern die keine deutsche waffenrechtliche Erlaubnis haben und beim Versand von Waffen (auch erlaubnisfreien !!!) oder wesentlichen Teilen von Waffen über die Grenze. Neben erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen gibt es auch noch verbotene Waffen und verbotene Gegenstände. Für verbotene Waffen oder verbotene Gegenstände greifen die o.a. Sonderregelungen für erlaubnisfreien Umgang nicht, hier geht nichts ohne Sondergenehmigung des BKA sonst hast du nicht nur einen Fuß im Gefängnis. Bei allem was mit Kriegswaffen (vergoldete Kalaschnikow und so ...) zu tun hat, gilt nicht das Waffengesetz sondern das KrWafffKontrG. Zuständig ist hier das Wirtschaftsministerium. Verstöße gegen das KrWaffKontrG sind regelmäßig Verbrechen. Wesentliche Teile sind den Waffen zu denen sie gehören gleichgestellt, also erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig, verboten oder Kriegswaffe. Am besten du machst eine Sachkundeschulung. Lass dich von der IHK beraten wer dazu qualifiziert ist, die dich betreffenden Themen zu unterrichten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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