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IGNORED

Langwaffe (Jagdwaffe) kaufen und weitergeben


Krischu

Empfohlene Beiträge

Nein.

Er äußerst seine Verwunderung nicht berechtigterweise, sondern weil ihm entgangen ist, daß dies im WaffG geregelt ist und er sich weigert (trotz meinem Hinweis) die SuFu zu bemühen, da hier in WO das Ausleihen von Waffen zur Genüge durchgehechelt worden ist.

Ich hatte dich doch gebeten, ein halbes Jahr nix mehr dazu zu sagen...

DU verwuschtelst genau wie einige Andere lauter Begriffe und redest von "Leihe".

Sogar mich hast du durcheinander gebracht: Das Waffengesetz redet NICHT von "Leihe"!!!

"Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck ... erwirbt"

Das hat NIX mit einer Leihe zu tun, das ist ein "temporärer Besitz".

Sorry, wenn du Begrifflichkeiten durcheinanderwirfst, dann verwirrst du alle!

Also im Klartext:

  • Dauerhafter Besitz: Eintrag in die WBK nötig.
  • Temporärer Besitz für 1 Monat: KEIN Eintrag nötig.

Wenn man das so klar stellt, dann wird es klar, wie man seine Problem lösen kann!

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... und redest von "Leihe"....

...

Selsbstverständlich.

Weil man nämlich mit "leihen", "Leihschein" etc. als Stichworte hier in der Forums-Suche auch die threads findet, in denen das Entsprechende drinsteht.

Wenn sich aber viele weigern, die SuFu zu benutzen, dann kann ich auch nicht helfen.

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[...]

Wie lange darf ich die Waffe im Besitz haben ohne sie in die WBK eintragen zu müssen? Geht das Prozedere so überhaupt?[...]

Das kommt darauf an.

Wenn der Händler die Behörde über das (nicht vorübergehende) Überlassen der Waffe an dich informiert, hast du exakt zwei Wochen ab Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe Zeit, gegenüber der Behörde tätig zu werden.

Entweder du beantragst binnen der Frist den Eintrag in die WBK oder du infomierst die Behörde über den Erwerb und das Überlassen an einen Berechtigten (Sohn). Früher entfiel bei Weitergabe (Überlassen an Berechtigten binnen der Anmeldefrist) die Eintragung, heute ist das nicht mehr so glasklar geregelt aber die Behörden verfahren oft noch nach der bewährten Methode.

Leihe funktioniert nicht, es sei denn der Händelr leiht *dir* die Waffe und überlässt sie später an den Sohn.

Was das verlängern von Leihen über einen Monat hinaus betrifft: Wenn der WBK-Inhaber die Waffe nicht für wenigstens eine rechtliche Sekunde zurückerwirbt, ist die weitere Leihe illegal.

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Leihe im Waffenrecht ist NICHT Leihe nach BGB (meine Auffassung)!

Das Waffenrecht spricht von:

Erwerben: Das bedeutet tatsächliche Gewalt ausüben.

Leihen: Für einen Monat besitzen.

Das hat NICHTS mit dem Kauf im Sinne des BGB zu tun!

d.h. ich kann mir jederzeit eine Waffe kaufen, und der Händler gibt sie mir auf Leihschein mit.

Das macht Sinn:

ICH kaufe z.B. im August zu einem Sonderangebot einen Drilling. Der ist für meinen Sohn als Weihnachtsgeschenk gedacht.

Nun lasse ich mir die Waffe vom Händler auf Leihschein geben, da ich noch Gravur etc. selbst machen will, die Waffe einschießen will, usw.

Danach soll die Waffe beim Händler bis Weihnachten gelagert werden.

d.h. ich habe die Waffe gekauft (§433 BGB), durch die Nebenabsprache (Lagerung) ist das Eigentum auf mich übergegangen, der "Leihschein" ist halt das Dokument, mit dem ich die Waffe 1 Monat lang besitzen (Ausübung der Gewalt über die Waffe) darf...

Ich danke zunächst einmal allen Beiträgern für den Versuch, mir eine qualifizierte Antwort auf mein Problem zu geben und ich habe mir jetzt ein Bild gemacht.

Bitte noch meine Vorgehensweise zu überprüfen:

  1. Ich schicke dem Händler die Jagdscheinkopie meines Sohnes und seine Daten.
  2. Der Händler stellt eine Rechnung auf den Namen meines Sohnes aus.
  3. Ich bezahle die Rechnung.
  4. Der Händler stellt mir einen Leihschein aus und sendet die Waffe an mich.
  5. Ich schieße die Waffe ein und mache noch dies und das
  6. Dann schicke ich die Waffe an meinen Sohn?

Darf ich Punkt 6? Wie versendet man eine Waffe? Oder dürfen das nur Händler?

--

Christoph

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Ja, kannst Du ohne Probleme machen. Hier http://www.overnite-online.de/

Gruß

Danke. Habe gerade mit dem Händler gesprochen. Das mit dem Leihschein wollte er nicht machen. Ich kaufe also jetzt die Waffe mit den Daten meines Sohnes. Der Händler meldet den Erwerb und mein Sohn muß die Waffe innerhalb 14 Tagen anmelden.

Kann man da irgendwo noch Zeit gewinnen?

Ab wann zählt die Zeit?

Daß der Händler die Waffe zunächst an mich und nicht an den Erwerber schickt, geht doch auch in Ordnung?

Oder stellt mein Sohn dem Händler eine Vollmacht aus, die Waffe als Leihe an mich zu senden?

--

Christoph

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Danke. Habe gerade mit dem Händler gesprochen. Das mit dem Leihschein wollte er nicht machen. ...

Wenn der Händler das nicht machen will, ist es halt so (sollte allerdings bei einem seriösen Händler möglich sein, eine Waffe probezuschießen und evtl. zurückzugeben ohne Ein- und Austragungsprozedere, aber das sind Absprachen zwischen Dir und dem Händler).

Zeitgewinnen kann man nicht.

Ab Erwerb laufen die 14 Tage.

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Kann man da irgendwo noch Zeit gewinnen?

ja, minimal 1 Tag und maximal bis Ultimo

Ab wann zählt die Zeit?

Ab der Erlangung der tatsächlichen Gewalt.

Beispiel:

Jäger kauft Waffe bei Händler

Jäger überlässt Waffe nach 13Tagen an Sohn.

Jäger teit Behörde formlos mit: Erwerb am ….von…. Überlassen am …. an:…….

Zeitliche Differenz zwischen dem Erwerb und der Überlassung max, 13Tage.

Sohn lässt Waffe eintragen und stellt Leihschein an Vater aus oder:

Sohn teit Behörde formlos mit…………… , am 14.ten Tag teilt der Vater der Behörde wieder formlos mit ...................

Gruß

Frank

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Jäger teit Behörde formlos mit: Erwerb am ….von…. Überlassen am …. an:…….

Danach müsste aber kommen "Jäger muss die Waffe in seine WBK ein- und austragen lassen", denn § 13 Abs. 3 WaffG stellt nur den Erwerb der Waffe erlaubnisfrei, nicht aber den Besitz. Deshalb steht in Satz 2 "Die Ausstellung/Eintragung ... ist ... zu beantragen" und der Halbsatz aus dem alten § 28 Abs. 5 WaffG, dass eine Eintragung nicht erforderlich ist, wenn die Waffe innerhalb eines Monats wieder an einen Berechtigten überlassen wird, ist im neuen WaffG absichtlich gestrichen worden, weil es auch für Jäger mittlerweile die Möglichkeit der Leihe gibt.

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- Papa zahlt (irgendwoher kenne ich das)

- Händler überlässt an Sohn

- Sohn überlässt Papa die Waffe mit Leihschein zum Einschießen etc.

- Papa schickt Junior die Waffe zum Geburtstag/Weihnachten per Overnite

Der Junior kann ja für den Erwerb auch mal seinen alten Herrn besuchen. Wenn er die Waffe vorher nicht sehen soll, dann hat er im Laden wegzuschauen bis der Edelprügel im Futteral ist.

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§ 13 Abs. 3 WaffG stellt nur den Erwerb der Waffe erlaubnisfrei, nicht aber den Besitz.

Soweit richtig. Der Besitz ist in Abs 4 geregelt in dem u.a. auf §12 Abs.1 Nr.1-2 verwiesen wird.

Sofern die Weitergabe innerhalb der Meldefrist erfolgt, bedarf es keiner Eintragung in die WBK.

Die Gründe, dass kein Eintrag erfolgt, sind aber mehr im Verwaltungsrecht als im Waffenrecht zu suchen.

Manch SB mag da durchaus anderer Meinung sein und auf zeitgleiche Ein-und Austragung bestehen.

Diesen Damen und Herren wurden aber beriets erfolgreich die Flügel gestutzt.

Gruß

Frank

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Sofern die Weitergabe innerhalb der Meldefrist erfolgt, bedarf es keiner Eintragung in die WBK.

Doch, seit 2003 schon. Es sei denn, Du weißt, wo der Halbsatz aus dem alten § 28 (5) WaffG geblieben ist.

Die Gründe, dass kein Eintrag erfolgt, sind aber mehr im Verwaltungsrecht als im Waffenrecht zu suchen.

Lex specialis verdrängt Lex generalis ... schon mal gehört? Aber Du kannst mir sicherlich eine Fundstelle außerhalb des WaffG nennen, wo steht, dass Jäger Langwaffen bis 14 Tage nach Erwerb nicht eintragen lassen müssen.

Manch SB mag da durchaus anderer Meinung sein und auf zeitgleiche Ein-und Austragung bestehen. Diesen Damen und Herren wurden aber beriets erfolgreich die Flügel gestutzt.

Ach tatsächlich? Welchen Damen und Herren denn? Wann denn? Wie denn? Und durch wen?

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