Zum Inhalt springen
IGNORED

Langwaffe (Jagdwaffe) kaufen und weitergeben


Krischu

Empfohlene Beiträge

Ich möchte eine Langwaffe bei einem Händler kaufen, mir zuschicken lassen, die Waffe inspizieren und probeschießen auf dem (LJV) Schießstand und sie dann meinem Sohn, der auch Jäger ist, zuschicken, damit er sie letztlich behält. Ich schicke dem Händler meine Jagdscheinkopie.

Wie lange darf ich die Waffe im Besitz haben ohne sie in die WBK eintragen zu müssen? Geht das Prozedere so überhaupt?

--

Christoph

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Wie lange darf ich die Waffe im Besitz haben ohne sie in die WBK eintragen zu müssen? ...

Am besten einen Leihschein ausfüllen. (Gibt hier genügend freds über Leihe, einfach SuFu nutzen.)

Dann Leihfrist einen Monat.

(Der Einwand mit dem Handel ist natürlich Schmarrn.)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am besten einen Leihschein ausfüllen. (Gibt hier genügend freds über Leihe, einfach SuFu nutzen.)

Dann Leihfrist einen Monat.

(Der Einwand mit dem Handel ist natürlich Schmarrn.)

nun, so ganz klappt das aber nicht.

Händler meldet überlassung an Vater, Sohn meldet Waffe an.

Wenn gibt der Sohn als Überlasser an? Seinen Vater?

Wie kann der Vater die Waffe überlassen, OHNE diese bei der Behörde angemeldet zu haben?

Spätestens wenn der Händler die Überlassungsmeldung an die Behörde des Vater schickt, da aber keine Waffe angemeldet wird, kommen Fragen vom Amt.

Die Provokation von Fragen vom Amt ist grundsätzlich zu vermeiden. :gutidee:

:confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich möchte eine Langwaffe bei einem Händler kaufen, mir zuschicken lassen, die Waffe inspizieren und probeschießen auf dem (LJV) Schießstand und sie dann meinem Sohn, der auch Jäger ist, zuschicken, damit er sie letztlich behält. Ich schicke dem Händler meine Jagdscheinkopie.

Macht ihr das kompliziert!

Dein Sohn schickt den Händler eine Kopie ( oder was der Händler verlangt ) seines Jagdscheins.Wenn du deinen Sohn die Waffe schenken willst bezahlst du die Waffe beim Händler,dein Sohn der mit der Waffe ja auf die Jagd gehen will inspiziert und probeschiesst die Waffe ( er muss ja mit der Waffe klar kommen und nicht du ) trägt sie in seinen Jagdschein ein oder nimmt von seinen widerruf recht und schickt die Waffe zurück ( wenn möglich ) wenn sie ihm nicht gefällt.

Ich glaube nicht das dein Sohn enttäuscht ist das er eine Waffe geschenkt bekommt die nicht in Geschenkpapier eingewickelt ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wie lange darf ich die Waffe im Besitz haben ohne sie in die WBK eintragen zu müssen? Geht das Prozedere so überhaupt?

--

Christoph

Frist zur Eintragung sind 14Tage ab Erwerb, das macht das Ganze heutzutage etwas sportlich. Ich weiß nicht genau, wie oft wir das schon so gemacht haben (Papa hat beim Händler gekauft und ich habe die Waffe eintragen lassen oder umgekehrt, 5...6 Mal bestimmt. Zum Eintragen bin ich/ist er jeweils mit der Originalrechnung vom Händler, in dem die EWB des "Ladenbesuchers" stand. Das hat von meherern Ämtern nie eins gestört (auch nicht die gestörten).

Frag doch mal deinen SB.

Gruß

Erik

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Er leiht sich die Waffe vom Händler, verlängerbar?

:ridiculous:

Wo ist das Problem? Im Verein haben wir auch schon Waffen vom Händler ausgeliehen für ein bestimmtes Schießen. Danach gingen die wieder zurück, ohne Probleme.

Ist natürlich klar, das so eine Ausleihe nicht ewig verlängerbar ist, da die Geduld eines Händlers auch endlich ist. Aber für den angedachten Zweck sollte das keine Probleme geben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt, am besten auf Lebenszeit....

Wenn Du wirklich Bescheid wüßtest und die Waffensachkunde gemacht oder im Kurs aufgepaßt hättest, dann wüßtest Du, daß die Leihfrist für erlaubnsipfölichtige Schußwaffe begrenzt ist. Und zwar auf einem Monat.

Wie ich oben schon geschrieben habe.

Auch eine zweite Leihfrist kann problemlos zwischen Überlasser und Leihendem vereinbart werden.

Gut, daß der TE Dich nicht als "Ratgeber" in seinem Hegering hat.

Du würdest ihm eine vollkommen gesetzeskonforme und vielgeübte Praxis glatt verunmöglichen.

Warum melden sich eigentlich so häufig Leute - und sogar noch mehrmals! - zu Wort, die überhaupt keine Ahnung haben?? :confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Warum melden sich eigentlich so häufig Leute - und sogar noch mehrmals! - zu Wort, die überhaupt keine Ahnung haben?? :confused:

Typisch deutsches Problem, hier wird zu Experten erklärt, wer sein Halbwissen entschlossen genug vertritt. :s75:

Die Idee mit dem Leihschein habe ich vergessen, aber schon praktiziert. Vom Händler.

Gruß

Erik

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Die Idee mit dem Leihschein habe ich vergessen,...

Sicher ausgelöst durch das Wort "kaufen" des TE.

Der könnte natürlich auch innerhalb der 14-Tages-Frist die Waffe offiziell an den Händler "zurückgeben", indem er sie gleich seinem Sohn überläßt (und der Händler sie die "juristische" Sekunde lang hat).

Das scheint mir aber zu umständlich und ist nicht ohne Fallstricke.

Einfacher ist es, mit dem Händler die Leihe zu vereinbaren (da Vater und Sohn offenbar Berechtigte sind und dies auch nachweisen können, gibt es da rechtlich ja kein Problem), die Waffe einzuschießen, dann dem Händler den endgültigen Erwerb durch den Sohn mitzuteilen, damit Händler und Sohn ihre jeweiligen Waffenbehörden vom dauerhaften Erwerb innert der gesetzlichen Frist informieren können.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Leihe im Waffenrecht ist NICHT Leihe nach BGB (meine Auffassung)!

Das Waffenrecht spricht von:

Erwerben: Das bedeutet tatsächliche Gewalt ausüben.

Leihen: Für einen Monat besitzen.

Das hat NICHTS mit dem Kauf im Sinne des BGB zu tun!

d.h. ich kann mir jederzeit eine Waffe kaufen, und der Händler gibt sie mir auf Leihschein mit.

Das macht Sinn:

ICH kaufe z.B. im August zu einem Sonderangebot einen Drilling. Der ist für meinen Sohn als Weihnachtsgeschenk gedacht.

Nun lasse ich mir die Waffe vom Händler auf Leihschein geben, da ich noch Gravur etc. selbst machen will, die Waffe einschießen will, usw.

Danach soll die Waffe beim Händler bis Weihnachten gelagert werden.

d.h. ich habe die Waffe gekauft (§433 BGB), durch die Nebenabsprache (Lagerung) ist das Eigentum auf mich übergegangen, der "Leihschein" ist halt das Dokument, mit dem ich die Waffe 1 Monat lang besitzen (Ausübung der Gewalt über die Waffe) darf...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Leihe im Waffenrecht ist NICHT Leihe nach BGB (meine Auffassung)!...

Soso, DEINE Auffassung ...

Hatte ich Dir nicht empfohlen, Dich mal ein halbes Jahr aus juristischen Diskussionen herauszuhalten und nur noch mitzulesen?

Der Rat gilt immer noch!

Gemäß WaffG ist ein Leihschein gar nicht nötig.

Er erleichert nur den Nachweis gegenüber z.B. kontrollierenden Polizeibeamten.

Die Ausfüllung eines solchen sei daher wärmstens geraten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn jemand schreibt "Meine Auffassung", dann ist das kein Sachargument.

Dir sind die Begriffe "Rechtsberatungsgesetz" und "illegale Rechtsberatung" aber schon ein Begriff, oder?

Also ist das, was DU schreibst, nicht deine persönliche Stammtischmeinung sondern..... ? Und jetzt vorsicht, jetzt bewegst du dich nämlich gleich auf verdammt dünnem Eis...

Meine Kommentare sind immer meine persönliche Auffassung von Dingen, und meistens schreib ichs dazu. So kommt keiner auf den Gedanken, ich würde hier über irgendwelche konkreten Fälle reden, ich finde es einfach nur spannend, so ein bischen fiktive Dinge zu diskutieren, und meine Meinung dazu zu äußern...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... helfen dem TE kein bißchen weiter.

Nun DEINE Kommentare verwirren aber auch!

Ein User äußert (berechtigterweise) seine Verwunderung, eine gekaufte Waffe von einem Händler zu LEIHEN.

Du schreibst dazu dann nur "ja".

Eine Leihe nach dem BGB kann es aber nicht sein, das hatte dein Vorposter völlig richtig erfasst.

MEIN Kommentar dazu war dann, dass man aufpassen muss mit den Begriffen.

Und das ist sehr wohl hier hilfreich zu verstehen, dass "Leihe" nicht bedeutet, eine unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch nach § 598 BGB durchzuführen, sondern dass sich das auf die Genehmigung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt bezieht!

Dem Threadstarter wird dadurch vielleicht klarer, was in so einem Fall passiert. Ich sehe in so einem Fall (das Waffenrecht außen vor gelassen) 3 Rechtsgeschäfte:

  1. Kauf der beweglichen Sache: Zwischen Händler und dem Vater.
  2. "Aufbewahrungsvertrag" zwischen Händler und Vater, wenn die Waffe beim Händler verbleiben soll (der Händler verwahrt die Sache).
  3. Schenkung zwischen Vater und Sohn.

Wie gesagt, das hat nichts mit Waffenrecht zu tun, das ist ganz normales Zivilrecht.

Das Ganze hat nämlich auch erhebliche Auswirkungen auf Rechte und Pflichten: Ist die Sache defekt, dann wird beim Kauf durch eine "Privatperson" von einem gewerblichen Verkäufer in den ersten 6 Monaten eine Umkehr der Beweislast angewendet, d.h. der Händler muss nachweisen, dass der Mangel nicht beim Verkauf existierte.

Verwahrt der Händler die Sache jedoch, beginnen diese Fristen zu laufen!

So und Waffenrecht?

Das Waffenrecht hat (und das ist mein Verständnis der Rechtslage) NICHT mit "Eigentum" zu tun, sondern regelt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

z.B. kann ich eine Waffe auch für 5 Jahre leihen, im Sinne des BGB.

Hierzu schließe ich einen Leihvertrag mit dem Verleiher.

Danach wird die Waffe jedoch nach 14 Tagen in meine WBK (BESITZkarte) eingetragen, sie ist aber nicht mein Eigentum.

d.h. das, was das Waffengesetz als "Leihe" bezeichnet, das hat nichts mit dem zu tun, was wir EIGENTLICH in unserem zivilrechtlichen Alltagsverständnis (dem das BGB zu Grunde liegt) als Leihe verstehen.

Nach meinem Verständnis wird der BESITZ (die Ausübung der tatsächlichen Gewalt) durch das WaffG so geregelt:

- Bei Erwerb für max. 4 Wochen (und "Erwerb" bedeutet: Ausübung der tatsächlichen Gewalt und NICHT "kaufen" oder so!!): Hier ist von "Leihe" die Rede, sinnvollerweise mit einem Leihschein, selbst wenn nicht gefordert. Das kann natürlich mehrfach wiederholt werden, wichtig ist jedoch, dass der, bei dem die Waffe in der WBK eingetragen ist, diese alle 4 Wochen quasi "in die Hand" nimmt. Korrekter wäre statt "Leihe" der Begriff "temporärer Besitz"

- Bei Erwerb für mehr als 4 Wochen Dauer ist die Waffe binnen 14 Tagen in die WaffenBESITZkarte einzutragen. Sinnvoll wäre hier die Bezeichnung: "dauerhafter Besitz"

Zusammenfassung: Das Waffenrecht regelt nur (einfach ausgedrückt) wer die Waffe grad "in der Hand halten tut".

Das Waffenrecht regelt NICHTS in Bezug auf Eigentumsrechte etc.

Das ist z.B. von erheblicher Relevanz, wenn jemand einen Drilling für "50€ Leihgebühr" "ausleiht". Das ist nämlich dann keine Leihe im Sinne des BGB sondern Miete, es existieren andere Rechte und Pflichten usw.

Soh und mit dieser Erläuterung (falls sie falsch sein sollte, korrigiere sie bitte) wird es dann klar:

Der Vater KAUFT die Waffe gemäß §433 BGB.

Dann schließt der Vater einen Vertrag mit dem Händler, dass der Händler die Waffe verwahrt.

(die Willenserklärungen dazu könnten als Einheit betrachtet werden).

Dann überlässt der Händler die Waffe dem Vater zum temporären Besitz. Der Vater schießt sie ein etc.

Der Händler erwirbt (Definition WaffG: Erlangen der tatsächlichen Gewalt) die Waffe zurück und besitzt sie wieder (vgl. mittelbarer Besitz).

Der Vater schließt mit dem Sohn einen Schenkungsvertrag.

Der Sohn erwirbt die Waffe vom Händler zum dauerhaften Besitz, und trägt sie binnen 14 Tagen ein.

So verstehe ich die Rechtslage...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Ein User äußert (berechtigterweise) seine Verwunderung, eine gekaufte Waffe von einem Händler zu LEIHEN.

Du schreibst dazu dann nur "ja"....

Nein.

Er äußerst seine Verwunderung nicht berechtigterweise, sondern weil ihm entgangen ist, daß dies im WaffG geregelt ist und er sich weigert (trotz meinem Hinweis) die SuFu zu bemühen, da hier in WO das Ausleihen von Waffen zur Genüge durchgehechelt worden ist.

Theoretische Ausflüge ins BGB und zu dessen Verhältnis zum WaffG sind in diesem Zusammenhang sinnlos und stiften nur Verwirrung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.