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Elektroschocker legal, oder verboten ?


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Geschrieben

Ist ein Elektrochocker erlaubt, oder gehört er zu den verbotenen Waffen. Wir konnten uns nicht wirklich einigen. Steht das irgend wo ? Bitte nur Antworten wer es wirklich weiß. Ein Ja oder Nein genügt.

Danke im Voraus.

Geschrieben

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Abschnitt 1 Ziff 1.3.6 zum WaffG

aber ohne Prüfzeichen(Führen = Ordnungswidrigkeit)! Altbesitz ist erlaubt, jedoch nicht der Handel.

Mit Prüfzeichen ab 18 Jahren, aber nach meiner Kenntnis gibt es dafür noch keine Prüfzeichen.

Geschrieben

durch googeln hab ich das hier gefunden...

Seit dem 1. Januar 2011 sind Elektroschocker faktisch verboten. Denn die im Jahr 2003 erlassene und verlängerte bundesweite Ausnahmegenehmigung, die den Erwerb, Besitz und das Führen von Elektroimpulsgeräten ohne Zulassung und Prüfzeichen erlaubte, läuft Ende 2010 aus und wird nicht mehr verlängert. Darum sind ab dem 01. Januar 2011 alle Elektroschocker ohne Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) innerhalb Deutschlands nicht mehr erlaubt.

Quelle: http://www.obramo-security.de/blog/rechtli...oschocker-2011/

Weiter unten steht dann noch ein Update, dass es seit Januar 2012 einen mit PTB-Zeichen gibt.

Geschrieben
Bei den alten Geräten wäre es eine Ordnungswidrigkeit, aber die ist verjährt. So hat man sich da rausgemogelt.

Leider nicht! Der Besitz nicht zugelassener Elektroimpulsgeräte ist nach § 53 I Nr. 2 WaffG bußgeldbewehrt. Beim Besitz handelt es sich um ein Dauerdelikt, dass erst beendet ist, wenn der Täter den Gegenstand nicht mehr besitzt. Nach § 31 III 1 OWiG beginnt die Verjährung erst, wenn die Handlung beendet ist.

Geschrieben
Leider nicht! Der Besitz nicht zugelassener Elektroimpulsgeräte ist nach § 53 I Nr. 2 WaffG bußgeldbewehrt. Beim Besitz handelt es sich um ein Dauerdelikt, dass erst beendet ist, wenn der Täter den Gegenstand nicht mehr besitzt. Nach § 31 III 1 OWiG beginnt die Verjährung erst, wenn die Handlung beendet ist.

Nach meiner Kenntnis ist aufgrund der Allgemeinverfügung des BKA vom 17.12.2010 das Ausüben der tatsächlichen Gewalt (nicht das Führen/der Neuerwerb!) über derartige Gegenstände (Altbesitz!) seit dem 01.01.2011 wieder gestattet!

Geschrieben
Nach meiner Kenntnis ist aufgrund der Allgemeinverfügung des BKA vom 17.12.2010 das Ausüben der tatsächlichen Gewalt (nicht das Führen/der Neuerwerb!) über derartige Gegenstände (Altbesitz!) seit dem 01.01.2011 wieder gestattet!

Ja, richtig. Aber die Allgemeinverfügung für Altbesitz musste zu ihrer Gültigkeit zunächst bekanntgegeben werden (§ 43 I VwVfG). Hier hat man gepennt und die Bekannt gabe erfolgte im Bundesanzeiger erst ein paar Tage nach dem 01.01.2011. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die zuvor erteilte Ausnahmegenehmigung bereits ausgelaufen. Es gab einen Übergangszeitraum von ein paar Tagen, innerhalb derer der Besitz verboten war.

@EkelAlfred: Zugelassene Elektroimpulsgeräte dürfen geführt werden. § 42a WaffG gilt hier nicht.

Geschrieben
*dummfrag*

Ich bin nicht im Thema.

Darf man die neuen (!) Schocker mit Prüfzeichen nun zum Zwecke des Selbstschutzes führen oder nicht?

Es gibt keine dummen Fragen!

Ja, ab 18 Jahren dürfen diese Geräte mit amtlichen Prüfzeichen geführt werden, aber nicht auf öff. Veranstaltungen!

Geschrieben
Ja, richtig. Aber die Allgemeinverfügung für Altbesitz musste zu ihrer Gültigkeit zunächst bekanntgegeben werden (§ 43 I VwVfG). Hier hat man gepennt und die Bekannt gabe erfolgte im Bundesanzeiger erst ein paar Tage nach dem 01.01.2011. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die zuvor erteilte Ausnahmegenehmigung bereits ausgelaufen. Es gab einen Übergangszeitraum von ein paar Tagen, innerhalb derer der Besitz verboten war.

Danke!

@EkelAlfred: Zugelassene Elektroimpulsgeräte dürfen geführt werden. § 42a WaffG gilt hier nicht.

Jo, aber eben § 42 WaffG!

Geschrieben

Ist die Voltzahl oder die Leistung bei den neuen Geräten reduziert? Ich habe da eine Info, dass die Elektroschocker auch gern an Parkautomaten benutzt wurden, weil die sich dann für eine Zeit abschalten und man dann einfach die Parkuhr nutzen konnte ???

Geschrieben
Gelesen schon. Nur nicht verstanden, wie sich diese Meinung begründet - oder mal direkt: Verflixt noch eins, wo steht das??

Mein Post Nr. 3!

Verbotene Gegenstände......... sofern sie nich..........ein amtliches Prüfzeichen tragen.....

Auf deutsch, mit Prüfzeichen erlaubt, ich glaube PTB e 002-11!

Ab 18 Jahren, weil es eine Waffe ist!

So nun aber etwas mehr Fleiß! :rolleyes:

Geschrieben
Gelesen schon. Nur nicht verstanden, wie sich diese Meinung begründet - oder mal direkt: Verflixt noch eins, wo steht das??

In § 42a WaffG ist nur von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmten Messern die Rede. Alle Waffen, die nicht darunter fallen, sind von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Demgegenüber bezieht sich § 42 WaffG ausnahmslos auf alle Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG.

Jetzt klar?

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