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IGNORED

Sportordnung bei BVA genehmigen lassen


Frank222

Empfohlene Beiträge

geht es um schießsport? dort stehen alle änderungen und genehmigungen seit langer zeit auf stillstand. die suchfunktion hier dürfte weiterhelfen.

Dort wird, so wie's aussieht, seit längerer Zeit garnichts mehr bearbeitet.

Liegt alles auf Halde (also neue/geänderte zu genehmigende Sportordnungen) ...

Angeblich auf Weisung von GANZ oben. :confused:

Leider ...

Man hält uns mit einer aktualisierten/ergänzeten/präzisierten Sportordnung seit, glaube ich, jetzt über 2 Jahren hin.

Sieht für den Außenstehenden wie verordnete (sollte Obiges stimmen) Arbeitsverweigerung aus. :bad:

Grüße

Iggy

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Wurde letztens nicht eine Sportordnung eines neuen(?) Verbandes nicht genehmigt, weil sie nicht im besonderen "öffentlichen Interesse" lag bzw. zu ähnlich zu anderen Sportordnungen war?

Irgendwo habe ich letztens ein Gerichts-(?)Urteil darüber gelesen.

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  • 2 Wochen später...
Dort wird, so wie's aussieht, seit längerer Zeit garnichts mehr bearbeitet.

Liegt alles auf Halde (also neue/geänderte zu genehmigende Sportordnungen) ...

Angeblich auf Weisung von GANZ oben. :confused:

Leider ...

Man hält uns mit einer aktualisierten/ergänzeten/präzisierten Sportordnung seit, glaube ich, jetzt über 2 Jahren hin.

...

Ich habe früher mal gelernt, dass wenn ein Verwaltungsvorgang mehr als 3 Monate dauert, ohne dass ein Zwischenbescheid erteilt wird, man eine Untätigkeitsbeschwerde einlegen kann und wenn darauf nicht reagiert wird, eine Untätigkeitsklage. Warum macht Ihr das nicht?

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Ich habe früher mal gelernt, dass wenn ein Verwaltungsvorgang mehr als 3 Monate dauert, ohne dass ein Zwischenbescheid erteilt wird, man eine Untätigkeitsbeschwerde einlegen kann und wenn darauf nicht reagiert wird, eine Untätigkeitsklage. Warum macht Ihr das nicht?

Bei Sportordnungen steht sogar noch was ganz anderes in §15a WaffG geschrieben.

Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.

Theorie und Praxis :confused:

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...Theorie und Praxis :confused:

Nein, man schreibt, dass noch weiterer Klärungsbedarf besteht und noch weiterer Klärungsbedarf besteht und noch weiterer Klärungsbedarf ....

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Hier das von Raiden angesprochene Urteil: VG Köln, Urt. v. 10.11.2011, Az. 20 K 1892/10

Darin wird auf die Voraussetzungen eingegangen, die erfüllt sein müssen, damit eine Sportordnung genehmigt werden kann.

Was mir bei der Urteilsbegründung auffällt, ist die Argumentation, dass in Deutschland der Waffengebrauch grundsätzlich dem Staat vorbehalten sei und es für bestimmte Personengruppen lediglich Ausnahmeregelungen gäbe ohne dass daraus ein Rechtsanspruch hergeleitet werden könne.

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Was mir bei der Urteilsbegründung auffällt, ist die Argumentation, dass in Deutschland der Waffengebrauch grundsätzlich dem Staat vorbehalten sei und es für bestimmte Personengruppen lediglich Ausnahmeregelungen gäbe ohne dass daraus ein Rechtsanspruch hergeleitet werden könne.

Ich war als FSD-Mitglied bei dieser öffentlichen Sitzung mit dabei. Uns ist fast die Kinnlade auf den Boden gefallen, als wir die Argumentation des ersten Vorsitzenden gehört haben.

Der Vorsitzende ist absolut nicht unparteilich und total gegen den Legalwaffenbesitz eingestellt. Wenn einem dann noch erzählt wird, dass das BVA vom VG Köln als oberste Instanz

mit dem letzten Wort angesehen wird und man angeblich eh keine Chance hat, sein "Recht" einzuklagen, weiss man ganz genau, was man hier in Deutschland als Bundesbürger wert ist. :peinlich:

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