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IGNORED

Munitionsverkauf und Munitionserwerbsberechtigung


Frechdachz

Empfohlene Beiträge

Ist das wirklich der Wille des Gesetzgebers? :rolleyes:

Hm... meinst Du den damaligen oder aktuellen? BTW: Es dürfte absolut unerheblich sein, ob man die Erlaubnis hat eine Waffe zu erwerben und nach dem Erwerb der Waffe die Munition kaufen geht oder vice versa!? Ich unterstelle mal, das der GB gar keinen konkreten Willen dazu hatte.

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Um es mal mit tonyboy zu sagen:

Mir ist es ja eigentlich egal, ich bin Wiederlader :)

Ich meine mich aber zu Entsinnen, das die VwV da auf Eintrag der Waffe besteht? (leider gerade nicht verfügbar)

Persönliche Meinung: zusammen mit Waffe sollte man auch Mun erwerben dürfen, wenn Stempel vorhanden. Alles andere wäre praxisfremd und als Regelung widersprüchlich.

Was beim WaffG aber nichts zu sagen hat...

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Mit einer WBK mit Voreintrag und gestempelten Munitionserwerb kann man sich zB von einem potentiellem Verkäufer Waffe UND Munition mitgeben lassen, um die Kombination auf dem Schießstand zu testen. Macht Sinn! Gruß Fritz

:eclipsee_gold_cup: hola amigo Friedrich,

...und mit einem LEIHSCHEIN kann der Verkäufer die Waffe mitsamt Muni zum ausprobieren überlassen...OHNE Voreintrag und Munierwerb in der WBK des potenziellen Käufers.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Und wenn man beim Händler bekannt ist, sollte sogar funktionieren:

1.WBK mit Voreintrag vorlegen, ohne gestempelten Mun-Erwerb

2. Waffe samt Mun bezahlen und mitnehmen

3. Waffe eintragen und Mun-Erwerb stempeln lassen.

Und für 2.b hat man einen Leihschein, der nach erfolgtem Eintrag vernichtet oder zurückgegeben wird. Alles wasserdicht und ohne Weberschiffchen zwischen Amt und Händler zu spielen.

mfg

Harry

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