Zum Inhalt springen
IGNORED

Gericht: Gebühren für Waffenkontrollen rechtmäßig


Stiely

Empfohlene Beiträge

Wozu das ? Was soll das bringen, wenn alle gegen einen sind oder hast du einen echte Alternative auf Lager ? ....

Ich habe es aufgegeben, auf dem Schießstand zu versuchen, alle darauf einzuschwören, die Politiker nach ihrer Position zum Schießsport schriftlich zu befragen und ihnen zu erklären, dass es nicht genügt, wenn dies nur der Vorsitzende macht.

Du könntest für jedes Mitglied ein Schreiben fertig machen und einen frankierten Umschlag beilegen, sie würden es nicht unterschreiben und den frankierten Briefumschlag für andere Zwecke verwenden.

Es gibt eine Alternative - und wenn man sie auch nur einmal wählt - zum Beispiel die Piraten!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du hast es erfasst. Man springt mal wieder etwas voreilig auf den vermeintlich rettenden Grashalm. Katja Triebel (ich glaube mittlerweile Mitglied) argumentiert sehr ordentlich. Ob das am Ende auch die Parteiposition sein wird ist allerdings vollkommen offen.

Meiner Einschätzung nach tendiert die Partei ihrem Wesen nach in eine andere Richtung. Ausreichend Wortmeldungen diesbezüglich liegen nämlich auch zur Verschärfung vor. Das wird nur gern ignoriert. Ein altes Prinzip. Ich erinnere nur an "Edathy redet aber ganz vernünftig". Die SPD hat sich trotzdem klar gegen den Waffenbesitz ausgesprochen.

Leider macht sich der LWB mal wieder kleiner als er ist. Es ist eine der größten organisierten Bevölkerungsgruppen und würde ganz sicher die entscheidenden Prozente zum Wahlentscheid beisteuern. Aber statt mit diesem Pfand zu argumentieren, jammert man lieber mit der Hilflosigkeit eines Neugeborenen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Durchführung der Kontrolle sei unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden, da der Kläger in das Betreten seiner Wohnung durch die Waffen-behörde eingewilligt habe. Die Einwilligung des Klägers könne auch nicht als „gesetzlich erzwungen“ angesehen werden.

Und genau das ist doch eben nicht der Fall. Er wird gezwungen, denn wenn er nicht zustimmt, wird mit Unzuverlässigkeit und damit dem Verlust der WBK gedroht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist eine mutige Aussage. In der Realität wird zunächst die Unzuverlässigkeit festgestellt werden. Danach darfst du dich dann darum kümmern ob dies so oder nicht so ist.

Ich geb dir mal ein Beispiel:

Der vorgeworfenen Verstoß wird sein gegen die Pflichten in §36 (3) (Zutritt) verstoßen zu haben. Das ist dann wiederholt, wenn man sich mehrfach weigert. Folge Unzuverlässigkeit

Ein dreister Behördenangestellter wird dir ev. sogar um die Ohren werfen, dass du deine Waffen ja nicht in Wohnräumen aufbewahren musst. Du hast ja die Wahl auf welchen Weg du die Kontrolle (zu der du verpflichtet wurdest)ermöglichst. Zutritt zum Wohnraum oder Aufbewahrung irgendwo anders. Deine Pflicht wird im Gesetz nirgends aufgehoben, lediglich der leidige Grundrechtsschutz muss gewahrt werden.

Wer da einen weiteren Drangsalisierungshebel erkennt ist sicher paranoid ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wird er nicht, denn aus der Nichtzustimmung folgt keine Unzuverlässigkeit.

Im Grunde hast Du Recht, aber sie drohen eben trotzdem mit Schikanemaßnahmen und versuchen die Leute einzuschüchtern, so in dem Stil: "Ab jetzt stehst Du unter besonderer Beobachtung, pass bloß auf, irgendwann kriegen wir Dich, irgendwann brauchst Du auch uns mal wieder, dann kannst Du lange warten, etc..." :peinlich:

Ich habe mir deshalb überlegt, wie am Besten vorzugehen ist und denke ich werde einer vorher angekündigten Kontrolle zwar zustimmen (eine unangekündigte werde ich sowieso leicht verhindern können), aber nur unter der Voraussetzung, dass mir Kostenfreiheit zugesichert wird. Das werden die natürlich nicht akzeptieren, sie können aber in dem Fall auch nicht deshalb einfach eine "Unzuverlässigkeit" annehmen nach dem Motto: Der lässt uns nicht rein weil er etwas zu verbergen hat...

Damit ist dann die Kontrolle erst mal vom Tisch und die Kontrolleure können wieder abzotteln. Dann hat die Behörde nämlich das Problem, dass sie den kostenpflichtigen Kontrollanspruch gegen mich gerichtlich durchsetzen muss, was bei fehlenden Verdachtsmomenten nicht so einfach sein dürfte weil dem mit der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Unschuldsvermutung 2 Verfassungsgrundsätze entgegenstehen und außerdem der Passus in der Verordnung zum Waffenrecht, dass die anlasslose Kontrolle kostenfrei zu erfolgen hat. Damit ist meine Position viel stärker als wenn ich mich im Nachhinein gegen einen bereits ausgestellten Gebührenbescheid wehren muss, an dessen Zustandekommen ich selbst mitgewirkt habe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

So wird das nun leider überhaupt nicht funktionieren. Wenn du Pech hast wird dir sogar die nicht durchgeführte Kontrolle angerechnet und dennoch auf Unzuverlässigkeit erkannt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein dreister Behördenangestellter wird dir ev. sogar um die Ohren werfen, dass du deine Waffen ja nicht in Wohnräumen aufbewahren musst.

Du hast ja die Wahl auf welchen Weg du die Kontrolle (zu der du verpflichtet wurdest)ermöglichst.

Du schriebst richtig "dreist". Denn wo im Haus die Waffen (gesetzeskonform) aufbewahrt werden,

das hat die Behörde nicht zu bestimmen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, dass wissen wiir und ich wette mit dir, das es diese Spezies da draußen trotzdem gibt.

Ich kann mir folgende Diskussion lebhaft vorstellen:

+Kontrolle!

-Nein, Wohnraum

+Sie haben die Pflicht

-und Rechte

+Ihre Angelegenheit wie sie ihren Pflichten nachkommen

-wie meinen

+reinlassen oder woanders aufbewahren. Sie haben ihren Pflichten nachzukommen ansonsten sind sie Unzuverlässig

Wie das vor Gericht ausgeht, kann dir keiner sagen, denn dein geschützter Wohnraum entbindet dich keineswegs von deinen Pflichten und schon sind wir an dem wiederholten Verstoß gegen das WaffG.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben!

Die Kombination aus Unwissen und Dreistigkeit bei so manchem Behördenvertreter ist himmelschreiend. Dabei ist es fast schon egal ob Waffenrechtsbehörde, Polizei oder Bankenaufsicht. Aber gerade wegen solcher Staatsvertreter gibt es das Prinzip der Rechtstaatlichkeit. Jedoch muß man die paar Rechte, die man hat, im Fall eines Falles auch nutzen.

Btw, § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist die Spezialnorm für Wohnräume, ohne die die Nachschau verfassungswidrig wäre (was wohl auch der einzige Grund für S. 3 sein dürfte). Für alle anderen Verwahrorte gilt die Generalnorm des Satz 2. Wer also z.B. in Geschäftsräumen verwahrt, hat nach dem Waffenrecht keine Möglichkeit dort eine Nachschau dauerhaft zu verweigern, ohne die Zuverlässigkeit aufs Spiel zusetzen. Auch ist bei der Generalnorm nicht geregelt, was ist, wenn der Waffenbesitzer und der Räumeinhaber nicht identisch sind.

Euer

Mausebaer

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier nun die erste Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zu den Gebühren für die Waffenkontrollen:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2012, Az. OVG 11 S 27.11

An der entscheidenden Stelle der Veranlassung sind die Ausführungen wieder mal sehr dünn. Auch wird wieder behauptet, die Aufbewahrungskontrollen dientem dem LWB als Nachweis für seine Zuverlässigkeit.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Mausebaer

Es ist nicht das einzige, was dort nicht geregelt ist. Die Frage bleibt, entbindet der Schutz des Wohnraumes von der Mitwirkungspflicht? Oder regelt dieser Part lediglich die Unverletzlichkeit der Wohnung?

In 99,9 % aller Fälle darf man erst einmal davon ausgehen, dass die Unzuverlässigkeit festgestellt wird. Inwieweit gerade erstinstanzliche Gerichte da mitspielen oder nicht, bleibt abzuwarten.

Alternative kann durchaus der Vorschlag zu anderweitigen Aufbewahrung sein, wenn man den Wohnraumschutz nicht aufgeben möchte. Der Gesetzgeber lässt einem schließlich die Wahl ;)

Überrascht so ein fiktives Urteil heutzutage wirklich noch?

@2nd Amendment

Die Sache der Zuverlässigkeit wird eigentlich sehr deutlich begründet und zwar im Umkehrschluß der bewiesenen Unzuverlässigkeit Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten.

Ein richtungweisendes Urteil.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier nun die erste Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zu den Gebühren für die Waffenkontrollen:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2012, Az. OVG 11 S 27.11

...

Aua! :shok:

Was hatte der denn für einen Anwalt? :mega_shok: Art. 3 GG ist ja bei § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG schon richtig, aber doch bitte nicht mit Ausnahmen des § 55. :huh: Da nimmt man die, die ihre erlaubnispflichtigen Waffen ohne Erlaubnis besitzen, und greift so das Auswahlverfahren für die anlasslosen Nachschauen an. Aber auch das hätte man bereits bei bzw. vor der Nachschau machen müssen. Ist erst einmal nachgeschaut worden, ist das Kind in den Brunnen gefallen. :closedeyes:

Euer

Mausebaer

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Mausebaer

Es ist nicht das einzige, was dort nicht geregelt ist. Die Frage bleibt, entbindet der Schutz des Wohnraumes von der Mitwirkungspflicht? Oder regelt dieser Part lediglich die Unverletzlichkeit der Wohnung?

Die Mitwirkungspflichten nach § 39 Abs. 1 und 3 bestehen selbstverständlich unabhängig vom § 36. Interessant ist, dass die VwV den Nachschauern vorschreibt, dass auch der Inhalt der Sicherheitsschränke zu prüfen sei. Aber Seitens des Waffenbesitzer die Mitwirkungspflicht bei Nachschauen nach § 36 Abs. 3 S. 2 sich ausdrücklich lediglich auf die Gestattung des Zutritts zu den den Räumen der Verwahrung beschränkt.
In 99,9 % aller Fälle darf man erst einmal davon ausgehen, dass die Unzuverlässigkeit festgestellt wird.
Wenn dann überhaupt nur "angenommen" oder von mir aus auch "unterstellt".
Inwieweit gerade erstinstanzliche Gerichte da mitspielen oder nicht, bleibt abzuwarten.
Es ist leider zum Klassiker geworden, dass manche Richter der ersten Instanz, sich zu weigern scheinen, sich mit den Fällen auseinander zu setzen, ganz nach dem Motto: "Wenn er/sie Recht hat, dann geht er/sie ja eh in die zweite Runde und wenn nicht, dann war meine Entscheidung ja sowieso richtig." :closedeyes:

Jedoch ginge ich davon aus, dass eine Entscheidung für den Waffenbesitzer regelmäßig zu einem Zweitversuch der Behörde führe. Schließlich kann ja nicht sein, dass der Bürger Recht habe und bekäme und der Staat nicht. Daher ist es sinnvoll, wenn etwas möglichst früh, z.B. durch gemeinsames Lesen mit dem SB sowie ggf. auch dessen Vorgesetzten in WaffG und AWaffV aus der Welt geschafft werden kann. Alles schon gemacht. :rolleyes: Wenn auch nicht mit § 36.

Alternative kann durchaus der Vorschlag zu anderweitigen Aufbewahrung sein, wenn man den Wohnraumschutz nicht aufgeben möchte. Der Gesetzgeber lässt einem schließlich die Wahl ;)
Vorschlagen können die es ja, aber befolgen mußt Du es nicht. Die Aufforderung, Dir die entsprechende Rechtsgrundlage zu ZEIGEN, zeigt oft wahre Wunder. ;)

Dein

Mausebaer

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage bleibt, entbindet der Schutz des Wohnraumes von der Mitwirkungspflicht?

Oder regelt dieser Part lediglich die Unverletzlichkeit der Wohnung?

Die Frage mit der "Mitwirkungspflicht" wird dann auch richtig interessant, wenn (wir hatten das Szenario schon hier besprochen)

ein nicht waffenbesitzender Mitbewohner (Ehefrau/Lebensgefährtin, etc.) den Einlass unter Berufung auf die Unverletzlichkeit

der Wohnung verweigert... der Waffenbesitzer diesem aber im Grundsatz zustimmen würde.

Nach der von dir vorgebrachten Lesart könnte dem Waffenbesitzer dann ja auch entgegengehalten werden:

"Selbst schuld, wenn sie Ihre Frau in derselben Wohnung aufbewahren wie ihre Waffen"...

<_<

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage mit der "Mitwirkungspflicht" wird dann auch richtig interessant, wenn (wir hatten das Szenario schon hier besprochen)

ein nicht waffenbesitzender Mitbewohner (Ehefrau/Lebensgefährtin, etc.) den Einlass unter Berufung auf die Unverletzlichkeit

der Wohnung verweigert... der Waffenbesitzer diesem aber im Grundsatz zustimmen würde.

...

<_<

Das ist ja sogar durch Satz 3 noch geregelt. Es langt wenn ein Inhaber der Wohnung nicht willens ist, den Nachschauer einzulassen. Aber was ist, wenn jemand seine Waffen in den Geschäftsräumen eines Einzelhandelsgeschäfts in einem gemischt genutzten Gebäude (z.B. im Lager), dessen Inhaber er nicht ist, verwahrt und der Nachschauer in dem Geschäft Hausverbot hat?

Nach Satz 2 hat der Waffenbesitzer lediglich den Zutritt zu gestatten, nur was nützt diese Gestattung, wenn er nicht das Hausrecht ausübt? ;)

Dein

Mausebaer

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage mit der "Mitwirkungspflicht" wird dann auch richtig interessant, wenn (wir hatten das Szenario schon hier besprochen)

ein nicht waffenbesitzender Mitbewohner (Ehefrau/Lebensgefährtin, etc.) den Einlass unter Berufung auf die Unverletzlichkeit

der Wohnung verweigert... der Waffenbesitzer diesem aber im Grundsatz zustimmen würde.

Nach der von dir vorgebrachten Lesart könnte dem Waffenbesitzer dann ja auch entgegengehalten werden:

"Selbst schuld, wenn sie Ihre Frau in derselben Wohnung aufbewahren wie ihre Waffen"...

<_<

Diese Problematik gab es hier doch bereits. Es wurde unterstellt die Frau als Vorwand zu benutzen. In diesem Fall halte ich die Aussichten aber für hoch, den kommenden Rechtsstreit zu gewinnen. Der Unterschied liegt an der tatsächlichen Mitwirkung an der Verweigerung. Im vorhin angenommenen Fall tut man dies aktiv, im Fal des Mitbewohners (Frau) jedoch gerade nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die sich regelmäßig vor Gorleben austobenden Castor-Gegner müssen auch nicht für den durch sie verursachten Polizeieinsatz und die erhöhten Transportkosten zahlen.

Warum eigentlich nicht?

Randalierende Fußballfans ja auch nicht...

Wobei in diesen Fällen ja sogar noch Straftaten bzw. Owis begangen werden (Eingriff in den Straßenverkehr u. a.)!

Aber mit uns kann man es halt machen, mit denen eben nicht, weil sie bei manchen Politikern, Staatsanwälten und Richtern gewisse Sympathien genießen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.