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IGNORED

Gebühren für Kontrollen nach § 36 und Überprüfungen nach § 4


Murmelchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Nicht erst neuerdings ;)

Gilt dann die Wahrung der Menschenwürde auch nur, wenn einem ein passender Grund dazu einfällt? Warum gibt es formulierte und angeblich garantierte Grundrechte zum Schutz vor dem Leviathan überhaupt, wenn man immer eine Begründung braucht?

Geschrieben

Ich weiß leider auch nicht warum das schief läuft und weise jedwede Verantwortung von mir ;)

Geschrieben
...weise jedwede Verantwortung von mir ;)

Und ich dachte jetzt, ich hätte endlich jemanden gefunden, dem ich das anhängen könnte.

Geschrieben
Der Mitbewohner lässt die Behördenmitarbeiter nicht ein. Damit ist zunächst mal Ende.

D´accord.

Interessant ist, in welcher Weise bzw. gegenüber wem die Behörde daraufhin agiert.

Sofern die Behörde sich rechtmäßig verhält (sozusagen Geschäftsgrundlage jedweder Spekulation), wird sie sich an den LWB wenden, denn den Nicht-LWB treffen keinerlei Pflichten i.S.d. § 36 III 2 WaffG.

Den LWB also wird die Behörde nach dessen unschuldigem Hinweis auf das Hausrecht seiner Frau mehr oder weniger freundlich darum bitten, im Rahmen des rechtlich Möglichen (um deine vollkommen zutreffende Diktion aufzugreifen) seiner Pflicht aus § 36 III 2 WaffG nachzukommen.

Womit wir wiederum bei der juristischen Perspektive wären.

Da es nun nach dem bereits Gesagten rein juristisch betrachtet dem LWB durchaus möglich ist, sein Hausrecht (ausgeübt dahingehend, den Kontrolleur einzulassen) gegenüber dem Hausrecht des Nicht-LWB durchzusetzen, besteht aus Sicht einer Behörde schlechterdings kein Grund, in Untätigkeit oder Schockstarre zu verharren.

es ist eine Unterstellung,(...)

Natürlich. Deshalb wird dies so auch nicht geäußert werden. Es genügt, den LWB auf seine Pflicht nach § 36 III 2 WaffG und mögliche Konsequenzen hinzuweisen, meinetwegen auch mehrfach und mit abnehmender Höflichkeit.

"Liefert" LWB dann dauerhaft nicht (der Hinweis auf das Hausrecht des Mitbewohners trägt aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit, dieses Hindernis zu überwinden, nicht), geht die Sache eben ihren Gang.

cih gehe zunächst mal davon aus, dass alle Beteiligten redliche und ernste Gründe für das haben, was sie tun.

Das Gegenteil wäre zu belegen.

LWB obliegt die Last, einen nachvollziehbaren Grund für die Kontrollverweigerung darzulegen. Aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, sein Hausrecht im Verhältnis zum Mitbewohner durchzusetzen, kann in schlichter Passivität diesbezüglich aber kein entsprechender Grund liegen.

Geschrieben

Die Durchsetzung dieses Hausrechts kann nicht verlangt werden. Der Eingriff in den Familienfrieden ist zu groß.

Geschrieben
Da es nun nach dem bereits Gesagten rein juristisch betrachtet dem LWB durchaus möglich ist, sein Hausrecht (ausgeübt dahingehend, den Kontrolleur einzulassen) gegenüber dem Hausrecht des Nicht-LWB durchzusetzen, besteht aus Sicht einer Behörde schlechterdings kein Grund, in Untätigkeit oder Schockstarre zu verharren.

Wie kann ich als Privatmann einen Grundrechteingriff bei einer anderen Person durchführen und vor allem durchsetzen?

Geschrieben
Wie kann ich als Privatmann einen Grundrechteingriff bei einer anderen Person durchführen

Überhaupt nicht. Denn Grundrechte sind ihrer Funktion nach Abwehrrechte gegenüber dem Staat und beanspruchen zwischen Privatpersonen nur mittelbar Geltung. Das ist ja gerade der Witz der hier diskutierten Fallkonstellation, der offenbar zu mancherlei Missverständnis Anlass gibt ;-)

Im Übrigen setzt du als gesetzestreuer und staatstragender LWB dein Hausrecht gegenüber einem unverständigen Mitbewohner/In, der dir deine Pflichterfüllung i.S.d. § 36 III 2 WaffG erschweren möchte auf demjenigen (Rechts)weg durch, der dir auch in dem Fall zur Verfügung steht, dass deine Ehefrau ihren Hausfreund unter Berufung auf ihr Hausrecht (!) in die gemeinsame Wohnung einlassen möchte, du aber aus irgendeinem Grunde auf den Gedanken kommst, dies (gerichtlich) unter Berufung auf dein Hausrecht unterbinden zu lassen ;-)

Geschrieben

Hierbei geht es ums Hausrecht ohne vorliegenden Familienfrieden. Die Durchsetzung des Hausrechts wird sicher nicht verlangt werden. Die Wahrung des Familienfriedens ist höherwertig. Angehörige müssen sich analog dazu ja auch nicht gegenseitig belasten .

Rein technisch gebe ich dir Recht. In DIESER konkreten Umsetzung vertrete ich aber eine persönlich andere Auffassung.

Praktisch sind wir uns dann wieder einig, dass diese Situation wohl eher nicht vorkommen wird. ;)

Wer ein wenig verdutzte Gesichter sehen will, lässt ein und dann durch die Frau sofort wieder des Hauses verweisen ;) Aber wirklich nur wer Spaß daran hat. Auf der anderen Seite steht nämlich auch nur ein Mensch.

Geschrieben
Auf der anderen Seite steht nämlich auch nur ein Mensch.

Der aber in einer Funktion und nicht als Mensch an sich auftritt.

Geschrieben

Das würde jetzt wohl eine philosophische Diskussion: Ist der Mensch von einer Funktion trennbar oder umgekehrt?

Auf jeden Fall führt uns dies nicht zum Ziel. ;)

Geschrieben

Ich glaube nicht das zw. uns Unfrieden aufkommen kann ;) Ich erachte jede deiner Ausführungen als äußerst wertvoll.

Geschrieben

Ich denke dass die Gerichte, bei der Beurteilung des Zutrittsrechts, hinsichtlich gegensätzlicher Genehmigungen bei den Hausrechtsinhabern, sich wohl daran orientieren werden, welche Beeinträchtigung der jeweils nicht einverstandene Mitbewohner erfahren würde.

Nehmen wir einmal an der Safe steht direkt neben der Einganstüre, und der Ehepartner des LWB versagt das Zutrittsrecht aus Prinzip, so wird das Gericht wohl eine Abwägung vornehmen, wo denn eigentlich der Ablehnungsgrund liegt, und ob jener Ablehnungsgrund höherwertiger, als die Zustimmung des LWB zu werten sein.

Etwas anders dürfte die Sache in der Bewertung aussehen, wenn der Safe sich beispielsweise in jenem Schrank befände, in welche der nicht zustimmende Hausrechtsinhaber beispielsweise seine Sex- Spielzeuge offen aufbewahrt.

Noch offensichtlicher düften die Gründe für eine Ablehung überwiegen, wenn in dem Safe, z.B. aus Gründen der Einbruchsvorsorge, ggf. eindeutige Bilder, der/des ablehnendnen Hausrechtsinhabers, welchen diese(n) in kompromitierenden Situtationen darstellen, aufbewahrt würden. Natürlich dürfte der ablehnende Mitbewohner kein alleiniges Zugangsrecht zu diesen Darstellungen besitzen, sonst wäre die Zuverlässigkeit ja auf anderem Wege sofort abhanden.

Damit dürfte der LWB jetzt genügend Argumentatsionshilfen in Händen haben, um seine(n) jeweilige(n) Partner(in) von der Notwendigkeit sexuell freizügiger Bilder zu überzeugen, welche in altbewährter Spind- Manier an die innere Türe des Safes gepinnt werden müssen. Alles natürlich nur um die "Unverletzlichkeit der Wohnung" zu gewähren. Also Jungs und Mädels, Digicam suchen....

Geschrieben

Wie im Grundgesetz schon steht, müssen Eingriffe lediglich durch ein Gesetz geregelt werden ;)

Geschrieben
Und ich dachte Grundrechte gelten absolut, und sind nicht verhandelbar... Habe ich mich wohl getäuscht.

Naja, hier hast Du ja einfach das Problem von mehreren Personen, die jeweils mehrere, konkurrierende Rechte besitzen.

Einerseits besitzen beide das Recht der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume, andererseits sind beide Inhaber des Hausrechts, dürfen also

Personen in ihre Wohnräume lassen.

Jetzt kann es ja passieren dass einer von beiden diese Person, die der jeweils andere in die Wohnung lässt, nicht ausstehen kann, oder generell nichts davon hält, dass sein Partner Besuch -von wem auch immer- empfängt.

Die Frage ist in dem Fall halt: Wer hat die triftigeren Gründe? Der Mann, der seine Schwiegermutter nicht ausstehen kann und sie deshalb aus der Wohnung wirft, obwohl seine Frau gerne mit dieser 'nen Tee im Arbeitszimmer der Frau trinken will, oder die Frau, die die ständig betrunkene, randalierende Freundin ihres Noch- Gatten nicht im Schlafzimmer haben will, weil sie gedenkt in Ihrem Bette der Nachtruhe nachzugehen und diese Freundin ihr schonmal aktenkundig "ans Leder wollte".

Und genauso wie es hier eine Rechtekonkurrenz gibt, welche am Ende v. Richter wohl individuell beurteilt werden wird, kann es die auch bei der Zustimmung v. Behördenbesuchen geben. Daher: Vorsorgen.... z.B. mit oben erwähnten Bildern...

Vorsorglich kann man ja noch Bilder besagter Schwiegermutter aussen an den Safe pinnen. Das schreckt dann auch noch Einbrecher ab. ;-) Aber Vorsicht: Das kann man auch als Beleidigung auslegen. So hat eine ehemalige Nachbarin (längst jenseits ihrer besten Jahre) einem PVB + einem Gerichtsvollzieher den nackten Hintern entgegengestreckt, was sich am Ende als teurer Spaß rausgestellt hat. Beamtenbeleidigung... Könnte sein dass ein Foto, des nackten Hinterns, der Schwiegermutter (hoffe mal nicht dass das auch auf die eig. Frau zutrifft), ähnliche Konsequenzen hat.

Geschrieben
Für etwas ganz anderes!

Zur Beruhigung, dass über die erweiterten Gesetzesvorbehalte der Notstandsgesetzgebung die Grundrechte und die FDGO ausgehebelt werden könnten.

Also nichts Anderes, nur weiter gedacht.

Geschrieben

Was ihn aber dennoch nicht von seinen Pflichten entbindet ;)

Geschrieben

Wie das mit den hier skizzierten Pflichten oder Rechten zur "Durchsetzung" (oder deren Unterlassung; bzw. Scheitern...) im Hinblick auf eine daraus resultierende Konstruktion der Unzuverlässigkeit ausgeht,

- wenn es jemand darauf ankommen lassen sollte - steht juristisch völlig in den Sternen.

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