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IGNORED

Bedürfnisbescheinigung


Hob

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Ein Schütze unseres Vereins hat nach einem Umzug in eine andere Stadt von seiner neuen Behörde einen Brief bekommen mit der Aufforderung eine Bedürfnisbescheinigung (steht da wirklich so) vom Verein ausgefüllt zurückzuschicken. Darin sollen wir angeben seit wann er bei uns Mitglied ist und wie oft der Schütze in den zurückliegenden Monaten bei uns geschossen hat. Nun ist es so, das der betreffende in den letzten 12 Monaten berufs, stress und krankheitsbedingt nur selten zum Schießen da war. Also weit weniger als die berühmten 18 mal im Jahr, insgesamt vielleicht drei oder viermal. Welche Konsequenzen könnten daraus nun resultieren?

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Wenn er seine WBK schon länger als drei Jahre hat darf das Bedürfnis nur noch § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG geprüft werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde muss begründen, warum sie das Bedürfnis erneut prüfen will und warum ausgerechnet von ihm. Hier stellt sich die Frage, ob allein der Umzug als Grund ausreicht.

Wenn man Zeit schinden will, kann man der Behörde antworten, man sei gerne bereit, sein Bedürfnis erneut nachzuweisen, möchte aber zunächst die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens geklärt haben. Zu diesem Zweck könnte man die Erhebung einer Feststellungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht anbieten.

In der Zwischenzeit könnte man die 18 Schießtermine ableisten, ggf. die Klage zurücknehmen und den Bedürfnisnachweis erbringen.

Die schlimmste Konsequenz wäre sicherlich ein WBK-Widerruf wegen Bedürfniswegfalls. Die 12/18 Termin-Regelung ist euch ja bekannt.

Der Behörde muss deshalb vermittelt werden, dass der Schütze lediglich vorübergehend an der aktiven Ausübung des Schießsports gehindert war und künftig wieder intensiver trainieren wird. Immerhin hat er ja 3 oder 4x am Training teilgenommen.

§ 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG:

Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses [...] von einem Widerruf abgesehen werden. [...]
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Guest Krag Gun

Außerdem muss mann nicht unbedingt 18 mal im Jahr trainieren,Krankheit,Auslandsaufenthalte, Montagetätigkeit sind Gründe,wo nicht zwingend diese Regelung eingehalten werden muss.

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Ich würde sie darauf hinweisen zu diesem Tema die gerade neu erlassene Verwaltungsvorschrift Waffenrecht zu befragen. Da steht alles drin wie zu verfahren ist. Kann unter BDMP heruntergeladen werden. ( 109 Seiten ) Man kann diese Vorschrift aber auch einfach so lesen. Da gibt es kein wenn und aber.

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sein bedürfnisnachweis ist die mitgliedschaft in einen schießsportverein / -verband.

die 12/18 mal schießen braucht er doch nur nachweisen, wenn er eine neue waffe beantragt und das muß er dem verband nachweisen nicht der behörde.. oder?

ausgenommen davon sind die eher seltenen einzelbedürfnise wo man ohne verein eine waffe bekommt geht jetzt aber nicht mehr... glaub ich...

gruß

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Ich würde sie darauf hinweisen zu diesem Tema die gerade neu erlassene Verwaltungsvorschrift Waffenrecht zu befragen. Da steht alles drin wie zu verfahren ist. Kann unter BDMP heruntergeladen werden. ( 109 Seiten ) Man kann diese Vorschrift aber auch einfach so lesen. Da gibt es kein wenn und aber.

Die ist aber erst in Kraft wenn sie verkündet ist!

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kein mensch verlangt von ihm, daß er die pflichtbesuche auf seinem "heimatstand" absolviert.
Ist es nicht egal auf welchem Schießstand er trainiert?

Selbstverständlich habt Ihr Recht, aber bei einem dauerhaften Umzug in eine mehrere hundert Kilometer entfernte Stadt dürfte in der Regel auch ein Vereinsaustritt mit einhergehen. Das schließt ja nicht aus, dass es auch Leute gibt, die ihrem Verein trotzdem treu bleiben, aber das dürfte wohl die Ausnahme sein.

Ich wollte ja auch bloß damit sagen, dass es Behörden gibt, die einen solchen Umzug als Anlass nehmen, dass Bedürfnis (erneut) zu prüfen.

Warum schreibst Du sowas, Flohbändiger?

Ganz einfach, weil Du es nicht machst.

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