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IGNORED

Bedürfnisnachweis


FUF

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Waffenfreunde,

seitens des Amts wurden bei uns in letzter Zeit Briefe an Waffenbesitzer versendet, die Sie aufforderten Ihrem Bedürfnis nachzukommen. Die reine Mitgliedschaft in einem Verein reiche nicht aus. Es müsse auch der Nachweis erbracht werden, das man regelmäßig schießt!

Nun, da ich prinzipiell schon gegen die Bedürfnisnisregelung bin (Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie sichere Aufbewahrung reichen meiner Meinung nach volkommen aus) frage ich mich was zum Nachweis des Bedürfnisses notwendig ist? Reicht es einmal im Jahr an einer Vereinsmeisterschaft teilzunehmen, oder müssen es offizielle Meisterschaften wie Kreismeisterschaften sein. Was ist ein regelmäßiges Training? Jedes Jahr einmal zwischen Weihnachten und Neujahr ist auch regelmäßig! :confused:

Um es kurz zu machen gibt es Gesetzeskenner unter euch die mir genau sagen können ob es da klare Vorschriften gibt oder ob das wieder mal so eine Wischiwaschi-Sachlage ist wo der einzelne Sachbearbeiter nach seinem Ermessen willkürlich entscheiden kann? :angry2:

Grüße

FUF

Geschrieben
Hallo Waffenfreunde,

seitens des Amts wurden bei uns in letzter Zeit Briefe an Waffenbesitzer versendet, die Sie aufforderten Ihrem Bedürfnis nachzukommen. Die reine Mitgliedschaft in einem Verein reiche nicht aus. Es müsse auch der Nachweis erbracht werden, das man regelmäßig schießt!

Nun, da ich prinzipiell schon gegen die Bedürfnisnisregelung bin (Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie sichere Aufbewahrung reichen meiner Meinung nach volkommen aus) frage ich mich was zum Nachweis des Bedürfnisses notwendig ist? Reicht es einmal im Jahr an einer Vereinsmeisterschaft teilzunehmen, oder müssen es offizielle Meisterschaften wie Kreismeisterschaften sein. Was ist ein regelmäßiges Training? Jedes Jahr einmal zwischen Weihnachten und Neujahr ist auch regelmäßig! :confused:

Um es kurz zu machen gibt es Gesetzeskenner unter euch die mir genau sagen können ob es da klare Vorschriften gibt oder ob das wieder mal so eine Wischiwaschi-Sachlage ist wo der einzelne Sachbearbeiter nach seinem Ermessen willkürlich entscheiden kann? :angry2:

Grüße

FUF

Ich würde mich an folgende Kriterien orientieren:

1) Schießbuch führen und damit Trainingseinheiten und evtl Wettkämpfe belegen können.

2) Training min 18x im Jahr, darüber Teilnahme an Wettkämpfen auf unterster regionaler Ebene(zB Vereinsmeisterschaft), Anzahl ist auch in den Verwaltungsvorschriften nicht geregelt.

Teilnahme an Wettkämpfen vor allem sinnvoll, wenn Anzahl der Waffen das "Grundbedürfniss" übersteigt.

Das Gesetz gibt hier wenig her, an Verwaltungsvorschriften ist zwar der legale Waffenbesitzer nicht zwingend gebunden, aber bietet gute Orientierungshilfe, vor allem, weil der Sachbearbeiter daran gebunden ist.

Geschrieben
darüber Teilnahme an Wettkämpfen auf unterster regionaler Ebene(zB Vereinsmeisterschaft), Anzahl ist auch in den Verwaltungsvorschriften nicht geregelt.

Teilnahme an Wettkämpfen vor allem sinnvoll, wenn Anzahl der Waffen das "Grundbedürfniss" übersteigt.

Wie Du schon geschrieben hast. Im Rahmen des Grundbedürfnisses braucht man keine

Wettkämpfe nachweisen.

Die Regelmäßigkeit des Trainings brauchst Du auch nur Deinem Verband gegenüber

nachweisen. Das Bedürfnis oder dessen Erhalt gegenüber der Waffenbehörde weist

nur der Verband nach. Also: beim Verband die zugehörigkit und die Trainingseinheiten

bestätigen lassen und diesen Schriebs zum SB.

Geschrieben
die Sie aufforderten Ihrem Bedürfnis nachzukommen.

Sowas nennt sich aktive Sportförderung! :ridiculous: Man glaubt garnicht wieviele Mitglieder so ein Schützenverein hat, wenn plötzlich die ganzen inaktiven wieder mal kommen....

Geschrieben
Sowas nennt sich aktive Sportförderung! :ridiculous: Man glaubt garnicht wieviele Mitglieder so ein Schützenverein hat, wenn plötzlich die ganzen inaktiven wieder mal kommen....

Tun sie das?

Da habe ich noch nichts von gemerkt. Aber das böse Erwachen wird kommen.

Dem Vorstand habe ich eingeimpft keine Gefälligkeitsgutachten zu erstellen, weil das defenitiv nach hinten losgeht.

Geschrieben
Wie Du schon geschrieben hast. Im Rahmen des Grundbedürfnisses braucht man keine

Wettkämpfe nachweisen.

Die Regelmäßigkeit des Trainings brauchst Du auch nur Deinem Verband gegenüber

nachweisen. Das Bedürfnis oder dessen Erhalt gegenüber der Waffenbehörde weist

nur der Verband nach. Also: beim Verband die zugehörigkit und die Trainingseinheiten

bestätigen lassen und diesen Schriebs zum SB.

Sorry, aber das ist definitiv falsch. Für den Nachweis der schießsportlichen Aktivität ist definitiv der Schütze selbst verantwortlich.

§ 45 Abs. 4 WaffG

Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.

Tatbestandsvoraussetzung = Bedürfnis

Der Schütze kann sich natürlich derjenigen Bescheinigungen bedienen, die ihm der Verein ausgestellt hat (Schießnachweise). Oder eines Schiessbuchs, dessen Führung die meisten hier anscheinend als Speichelleckerei verurteilen. Ist aber praktisch für den Nachweis.

Gruß,

B. (der die stark abnehmende Qualität der Beiträge hier außerordentlich bedauert)

Wo sind eigentlich die Poster hin, die solche Fragen früher mit einer gewissen Leichtigkeit beantwortet haben ?

Geschrieben
Wo sind eigentlich die Poster hin, die solche Fragen früher mit einer gewissen Leichtigkeit beantwortet haben ?

Angemeldet seit 2011. Komisch.

§14 (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei

Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband

angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist

glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze

betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes

zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Unterpunkt 2 fällt bei der Nachprüfung weg, da keine Waffe erworben wird.

Unterpunkt 1 ist fraglich, sh. UP 2, aber durchaus im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auslegung.

Fakt ist, daß die Bescheinigung über den Fortbestand des Bedürfnisses der Verband aufgrund seiner Befürwortungsrichtlinen erstellt, nicht die Behörde.

Geschrieben
1.) Sorry, aber das ist definitiv falsch.

2.) B. (der die stark abnehmende Qualität der Beiträge hier außerordentlich bedauert)

3.) Wo sind eigentlich die Poster hin, die solche Fragen früher mit einer gewissen Leichtigkeit beantwortet haben ?

1.) Nö.

Die Behörde hat Dein Schießbuch überhaupt nicht zu interessieren. Es ist kein amtliches

Dokument, es ist nicht genormt weder nach Form oder Inhalt. Einzig der Verband schaut ins

Schießbuch. Wenn nicht vorhanden, bekommt der Schütze Fersengeld. Denn dann darf er

von Schießstand zu Scheißstand eiern und sich die Trainings nachweisen lassen.

Das ist, wie Du richtig bemerkt hast, die Aufgabe des Schützen. Wenn der Verband nun

Einsicht in Deine Trainingseinheiten genommen hat, kann er bestätigen, das Du aktiver

Schütze bist und nach Sportordnung des Verbandes trainiert hast. Mit dieser Bestätigung

gehst Du nun zum Amt und bestätigst damit Dein Bedürfnis. Dann hast Du Deiner Mitwirkungs-

pflicht genüge getan.

Mit der reinen Vorlage des Schießbuches weiß Dein Sachbearbeiter nämlich immer noch

nicht, ob Du überhaupt noch beim Verband gemeldet bist und ob Du versichert bist.

Die Versicherung ist eine Grundlage für das Bedürfnis!

2.) Wenn ein hochkarätiges Forenmitlglied schreibt, dann bleiben die niederen erstmal zurück.

Verzeih bitte die Meinung von "Speichelleckern". Und die Frechheit, das diese hier auch noch

posten. Von ganz hier unten sieht Deine Klevernis allerdings ein wenig aus wie Arroganz.

Das ist aber nur meine isolierte Meinung und hat nichts mit der Meinung der anderen zu tun

3.) Diese Poster warten erstmal anständig ab, bis die richtig guten hier ihr Statement

abgegeben haben.

Nichts für ungut, ich will vor allem eins nicht: Streit!

Geschrieben

Bin zwar nicht hochkarätig, aber egal :)

WaffG § 4

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. ................. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

WaffG § 15

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der ........

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

........................................

b ) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen .......

WaffVwV 4.4.

...........

Mit der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d.h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Abs. 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt.

...........

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

Die WaffVwV ist noch nicht verkündet und daß der SB sich daran hält nicht einklagbar, trotzdem kann sie ihm tiefere Einblicke in Sinn und Absicht des WaffG vermitteln, wenn er denn will. (Stichworte: anlassbezogen, Vereinsbescheinigung).

§ 15 WaffG verpflichtet den Verband/Verein. Diese Verpflichtung kann/soll meines Erachtens aber im Binnenverhältnis weitergegeben werden. Verband -> Verein via verbindlicher Richtlinie. Diese kann der Verein an den Schützen weiterleiten, was bedeutet: Keine persönliche Aufzeichnung der Aktivitäten = keine Vereinsbescheinigung

Beispiel aus einem Anschreiben des BDMP für Neumitglieder:

Auf Beschluß des Präsidiums sind sie verpflichtet, das Schießbuch des BDMP e.V. zum Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten zu führen. Die Verpflichtung ist eingeführt worden, um § 4 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG gegenüber den unteren Waffenbehörden gerecht werden zu können, ohne das der BDMP e.V. bei den Behörden in Diskussionen gerät.

Dazu gabs eine zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung.

Geschrieben

Ist es wirklich der Fall das nach dem Überschreiten des Grundkontingentes zwingend Wettbewerbstätigkeit dauerhaft vorliegen muss?

ich dachte das muss nur beim Erwerb der Fall sein.

Andernfalls müsste ja ein Sportschütze mit 5 Kurzwaffen lebenslang sehr viele Wettkämpfe besuchen?

Geschrieben
§14 (3) WaffG

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Die Wettberwerbstätigkeit bezieht sich auf die Waffenart, sprich Kurzwaffe/Langwaffe. Niemand muss mit jeder Waffe zum Wettkampf.

Geschrieben

Sorry, wenn das bei mir etwas schräg rüberkam. Das mit der "Leichtigkeit" bezog sich auf die anscheinend hier gerade statfindende Massenflucht ... na ja lassen wir das lieber.

Ich ging davon aus, dass hier nur der Fortbestand des Bedürfnisses geprüft werden soll. Das KANN über den Verband oder Verein gehandhabt werden, MUSS aber nicht, denn der Verpflichtete einer solchen Überprüfung ist der Erlaubnisinhaber selbst. Dem kann aufgegeben werden, eine verbands- oder Vereinsbescheinigung beizubringen, er kann die Nachweise aber auch selbst führen, z.B. mit Schießnachweisen, Wettkampfurkunden etc.

Zitat:

"Mit der reinen Vorlage des Schießbuches weiß Dein Sachbearbeiter nämlich immer noch

nicht, ob Du überhaupt noch beim Verband gemeldet bist und ob Du versichert bist.

Die Versicherung ist eine Grundlage für das Bedürfnis!"

1. Ist die Versicherung nicht die Grundlage für das Bedürfnis, sondern Bestandteil Deiner Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein/ Verband. Bis Du dort nicht mehr Mitglied, wird dies an Deine Erlaubnisbehörde gemeldet. Für die Prüfung der Fortdauer des bedürfnisses sind diese Dinge also irrelevant. Das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ist auch nicht Bedingung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dies trifft nur für Schießerlaubnisse und Waffenscheine gem. § 19 WaffG zu.

2. Mit der Vorlage des (ggf. durch deinen Verein per Stempel u/o. Unterschrift bestätigten) Schießbuchs wird auch nicht die Mitgliedschaft nachgewiesen, sondern Deine schießsportliche Aktivität. DIE ist die Grundlage für das Bedürfnis. Mit der VwV wird dies ja auch klargestellt, wobei sie dem SB die Möglichkeit gibt, dies mit einem Schießbuch anzuerkennen. Wenn nun aus diesem Schießbuch nicht erkennbar ist, ob ein Dritter oder der Verein es bestätigt hat, würde ich als SB mit soch einem Nachweis natürlich auch vorsihtig sein. Einen Vereinsstempel z.B. würde ich da schon verlangen ...

Geschrieben
Ist es wirklich der Fall das nach dem Überschreiten des Grundkontingentes zwingend Wettbewerbstätigkeit dauerhaft vorliegen muss?

Andernfalls müsste ja ein Sportschütze mit 5 Kurzwaffen lebenslang sehr viele Wettkämpfe besuchen?

Ja,

Ausführungen, wie von schiiter dargelegt.

Nicht mit jeder Waffe zum Wettkampf, würde auch definitiv in Stress ausarten.

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