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IGNORED

Waffenerwerb 2/6-Regelung?


badenkracher

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
14.2.1.1 WaffVwV

§ 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. .............. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Zwingend mag ich die Auflage, in Halbjahreszyklen zu rechnen, nicht da herauslesen.

Das WaffG ist die übergeordnete Vorschrift. Die dortige Präzisierung hat mehr Gewicht.

Geschrieben
Zwingend mag ich die Auflage, in Halbjahreszyklen zu rechnen, nicht da herauslesen.

Das WaffG ist die übergeordnete Vorschrift. Die dortige Präzisierung hat mehr Gewicht.

DU bist ja auch sachkundig, die Verwaltung ist an die VwV gebunden ... :rolleyes:

WaffG und "Präzisierung" :ridiculous:

Wie gesagt, nach der VwV wird mit dem ersten Erwerbseintrag die 6-Monats-Frist zum ersten Mal in Lauf gesetzt. Also zB. Heute + 6 Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes 2 Waffen. Warum man dann unbedingt in eine bereits abgelaufene Frist bzw. 6-Monats-Zeitraum nochmal zurückgehen will, erschließt sich mir nicht. Nach Ablauf des ersten Zeitraums schließt sich eine neue 6-Monatsfrist an usw.

Im Ergebnis hat man doch trotzdem nur 4 Waffen im Jahr (ok, 2 im Halbjahr) - das gesetzgeberische Ziel ist doch voll erreicht.

Geschrieben

Bei uns wird es so gehandhabt (Tag des letzten Erwerbes ist massgebend) dann plus einen Tag und plus 6 Monate addieren und gut ist.

Beispiel: letzter Erwerb fand am 3 Mai 2011 statt.

Berechnung: plus einen Tag und plus 6 Monate

Entspricht dann: 4. November 2011 als nächst mögliche Erwerbsmöglichkeit.

Fakt ist, in einem Jahr werden es nur 4 Waffen sein die ein Sportschütze maximal erwerben kann.

just my 2 centavos

Geschrieben

Ich habe zwei Einträge in meiner WBK. Eine Pistole und einen Revolver.

Die Pistole 9mm habe ich mir schon gekauft (im September), der Revolver soll noch folgen.

Jetzt möchte ich mir aber noch ein Wechselsystem .22lfb kaufen.

Zählt das Wechselsystem mit in die 2/6er Regel oder kann ich mir trotzdem zusätzlich mzum Wechselsystem meinen Revolver innerhalb dieser Frist kaufen?

Das ist jetzt keine theoretische Frage.

Gruß,

Wolfgang

Geschrieben

mein bisheriger SB handhabte das anders, als der 2 km entfernt sitzende SB, der jetzt für mich zuständig ist.

alte Halbjahresfristen: 01.01.12 - 30.06.12 und.01.07.12 - 31.12.12

neue beginnen zu laufen ab dem 1. kauf

Geschrieben
Hm, warum steht dann dort zweimal Halbjahr?

Getrennt betrachtet sind beide Aussagen ja richtig. Nur die Verknüpfung.........?

uim zwieten Einwand: Dann weisst du nicht was eine WaffVwV ist.

Was passt euch denn daran nicht, das wieder gemeckert wird? ;)

Letztlich wird sich eine Rechtspraxis bilden. Mir gehts darum, den Leser zu sensibilisieren, damit LWB und SB nicht die Spucke wegbleibt, wenn sie sich beim vorgeschlagenen Vorgehen begegnen.

"Bei WO sehn die das auch so" dürfte argumentativ etwas dünn sein. Entweder vorfragen oder konsequent zum ausgedehnten Ausflug durchs Verwaltungrecht bereit sein.

Geschrieben

Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)" ist die Handlunsgweisung für die Verwaltung. Da wird der Ausflug nicht sehr ausgedehnt sein.

Zudem habe ich keine Vorschläge unterbreitet, sondern Rechenbeispiele genannt. Was es daran auszusetzen gibt, bleibt mir unverständlich. Ich höre mir aber gern an, wie deine Einschätzung der Textpassage dann zu deuten sei.

14.2.1.1

§ 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. ... Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

14.4

...

Das Erwerbsstreckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK.

Die Halbjahre sind deutlich benannt und deren Startsequenz ebenfalls.

Gruß

Geschrieben

Wie ich schon weiter oben geschrieben habe, wird die Verwendung des Begriffes "Halbjahr" in der VwV zukünftig für einige Verwirrung sorgen, da im WaffG nach wie vor von "...........in einem Zeitraum von 6 Monaten....." die Rede ist.

Beispiel:

Waffe 1 : Erwerb 01.März" ( Halbjahresblock" beginnt am 01.03 und endet am 01.09. )

Waffe 2 : Erwerb 01. Juni

D.h. ich könnte nach neuer (aktueller) Vorschrift am 02.09. zwei weitere Waffen eintragen lassen ( Waffe 3 u. 4). Bis einschließlich 01. März des Folgejahres in dann Essig mit Erwerb.

Gesamt sind also nicht mehr als 4 Waffen innerhalb eines Kalenderjahres ( 12 fortlaufende Monate) erworben worden.

Der aufmerksame Leser stellt aber nun fest, das sich Waffe 2 +3 +4 innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ( siehe Formulierung WaffG) befinden. Also streng genommen nach WaffG eine zuviel, jedoch nach neuer VwV alles ok.

Meiner bescheidenen Meinung nach wird es hier in Einzelfällen noch zu diversen Diskussionen kommen.

Gruß Andreas

Geschrieben

Das WaffG steht der Aussage der WaffVwV nicht entgegen, die WaffVwV konkretisiert die Aussage des WaffG. Die hier häufig vorgetragene anderslautende Berechnung ist hingegen nirgends hinterlegt. Also machts euch einfach und akzeptiert doch einmal eine Vereinfachung (rein rechnerisch) Insgesamt kann man sich auch keine Waffe mehr zulegen als vorher.

Dafür das es zu keinen Diskussionen mehr kommt, ist die WaffVwV erlassen worden.

Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes erleichtern.
Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

Die Verwaltungsvorschrift ist notwendig, um das durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem möglichst einheitlichen bundesweiten Vollzug zuzuführen. Dieser liegt im besonderen Interesse der vom Waffenrecht betroffenen Personenkreise, deren Umgang mit Waffen sich häufig nicht auf ein einzelnes Bundesland beschränkt. Die Vordrucke zum Waffengesetz werden gesondert erlassen.

Gruß

P.S.: Nochmal die Frage: Was stört euch denn an der getroffenen Konkretisierung durch die WaffVwV?

Geschrieben

Ein Halbjahr hat nicht zwingend etwas mit einem Kalenderhalbjahr zu tun! Ein Halbjahr ist ein Zeitraum von 6 Monaten - das kann auch November bis inkl. April des Folgejahres sein.

Es dürfte also spannend sein, wenn man versucht am 25.6. zwei Waffen eintragen zu lassen und am 5.7. wieder zwei Waffen eintragen lassen will...

Es ist schade, dass hier nicht eindeutiger formuliert wurde - da sind Streitigkeiten vorprogrammiert!

Ich halte mich weiterhin an 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten d. h. wenn ich innerhalb der letzten 6 Monate zwei Waffen hab eintragen lassen gibt's erstmal nix - ansonsten halt eine oder zwei... So sieht es auch "mein" Amt...

*edit* Beim letzten mal waren es allerdings 3 Waffen in 6 Monaten - da hatte die Regel ne Ausnahme :D

Im übrigen halt ich von der 2/6 Regelung natürlich - egal in welcher Auslegung - nix!

Geschrieben

Ich kann nicht nachvollziehen, warum hier immer und immer wieder Diskussionen um die 2/6er Regelung losgetreten und kontrovers geführt werden. Der einfachste und schnellste Weg ist der Anruf bei der Behörde. Schildere dem SB die Thematik und er wird dir sagen, wann du wieviele Waffen eintragen lassen kannst. Die Handhabung der 2/6er Regel scheint ja unterschiedlichst ausgelebt zu werden...

Geschrieben
Einfach nur in Blöcken rechnen. Nix vorletzter Kauf etc.

2 Waffen im Zeitraum von April bis Oktober,

2 Waffen im Zeitraum von November bis Mai usw.

Du kannst dir also auch zwei Waffen im Mai und dann zwei im Juni kaufen. Wenns gut liegt also 4 Waffen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ;)

Gruß

Mein Landratsamt akzeptiert keine Block-Betrachtung.

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