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IGNORED

Waffenerwerb 2/6-Regelung?


badenkracher

Empfohlene Beiträge

14.2.1.1

§ 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der An-tragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberech-tigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Re-gel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Gruß

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zu welchem Zeitpunkt kann die nächste GK-Waffe erworben werden?

Letzter Erwerb auf grün: April 2011,

letzter Erwerb auf gelb: August 2011.

Nächster möglicher Erwerb (war bzw. ist seit) Oktober 2011

danach nächst möglicher Erwerb Februar 2012

Wonach auch die Tage gelten, also wenn Du am 30. August den 2. Kauf gemacht hast geht der 4. Kauf nicht am 1. Februar.

T

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Einfach nur in Blöcken rechnen. Nix vorletzter Kauf etc.

......

Du kannst dir also auch zwei Waffen im Mai und dann zwei im Juni kaufen. Wenns gut liegt also 4 Waffen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ;)

Gruß

hallo, wie kommt man auf so eine idee ?

wie wärs, wenn man einfach mal den gesetzestext lesen würde - da steht wortwörtlich:

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben

werden.

da ist nix mit blöcken, festen halben jahren, quartalen oder ähnlichem, da steht doch sinngemäss eindeutig:

solange die aktuellen 6 monaten noch am laufen sind, dürfen in DIESEM ZEITRAUM maximal 2 waffen erworben werden.

2 stück im mai und dann noch 2 stück im juni des gleichen jahres sind absoluter unsinn - ist nicht böse gemeint, ist aber so !

bitte nichts verbreiten, was andere die zuverlässigkeit kosten kann ( wenn der sb schlecht gelaunt ist... )

see you !

handgunner

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Du kannst dir also auch zwei Waffen im Mai und dann zwei im Juni kaufen. Wenns gut liegt also 4 Waffen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ;)

Hier mal die Rückseite einer aktuellen gelbe WBK. Lies dir mal den letzten Satz durch und denk nochmal über deine Aussage nach.

Kleiner Tip: Wenn du zwei Waffen im Mai und zwei im Juni kaufst................wieviel hast du dann innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten erworben???? <_<

Ich bleib dabei: Die Vorletzte muss länger als 6 Monate zurück liegen.

Shit, Handgunner war schneller. Ist doof wenn mitten im Post das Telefon klingelt . Aber recht hat er

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http://www.bundesrat.de/cln_228/SharedDocs....pdf/331-11.pdf

Von Schlittenfahrer die bereits zitierte Nr. 14.2.1.1. suchen (Tip: Seite 54) und sich freuen.

Erster Eintrag am 10.6.2011

1. Halbjahresfrist = Fristbeginn 10.6.11 - Fristende 9.12.11

2. Halbjahresfrist = Fristbeginn 10.12.11 - Fristende 9.6.12

3. Halbjahresfrist = Fristbeginn 10.06.12 - Fristende 9.12.12

Im ersten Abschnitt sind 2 Erwerbe möglich, im zweiten Abschnitt auch. Im dritten auch(Also zB 2 Waffen am 9.6.2012 und 2 Waffen am 10.06.2012).

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@Schlittenfahrer und Gruger

Nun gut, jeder wie er es interpretieren mag. Hab keine Lust mich über ein ausgelutschtes Thema zu streiten. Diese verschiedenen Rechenexempel und Auslegungsvarianten waren schon mehr als 1x Thema hier in WO.

Die Intension des Gesetzgebers ist wohl, trotz der Verwendung des verwirrenden Begriffes "Halbjahr", eindeutig. Es sollen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nicht mehr als 2 Waffen erworben werden.

Gruß Andreas

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Practiceking Bisher sah die Regelung ja auch anders aus :00000733: Da der Gesetzgeber ja offensichtlich auch mit einer rechenschwäche bei den SB rechnet, ist diese Regelung ja mit einem einfachen Blick auf den Kalender zu lösen. Man denke nur mal an den Februar, da sind 6 Monate kein halbes Jahr :ridiculous:

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Es ist gar nicht so ausgelutscht Die Formulierung entspringt der aktuellen WaffVwV und die ist gestern im Bundesrat verabschiedet worden. Gruger war so freundlich und hat das .pdf angehängt. Ich habe oben daraus zitiert. Es ist jetzt also klarstellend geregelt worden. Es gibt eine Halbjahresfrist und die beginnt beim Kauf der ersten Waffe.

@ fswald

deinen Einwand verstehe ich nicht???

Gruß

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Gruger an der Gesamtmenge ändert das aber nix. Im Schnitt 2 Waffen in einem halben Jahr

Aber wie sieht es aus, wenn die erste Waffe nicht auf Sportschützenbedürfniss lief??

Darf ich die "offenen Erwerbe" ansammeln?

Nach 2/6 darf ich momentan nix kaufen, nach der neuen AwaffG in den nächsten 3 Wochen 4x :eclipsee_gold_cup:

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Es sollen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nicht mehr als 2 Waffen erworben werden.

Natürlich. Nur: sind die 6 Monate "gleitend" zu bilden oder sind sie ein starrer Zeitraum?

Wenn die Frist wie in der VwV angegeben mit dem erstmaligen Erwerb in Gang gesetzt wird, dann haben wir ab Erwerb der ersten Waffe einen Zeitraum von 6 Monaten zu bilden. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen 2 Waffen (also noch 1 weitere) erworben werden. Das dürfte unstrittig sein.

"in Gang gesetzt" heisst also, dass die Uhr JETZT anfängt zu laufen und in die Zukunft geht. Rückwirkende Betrachtung also nicht vorgesehen. Es wird ein fester Halbjahres-Rahmen gebildet, in dem 2 Waffen erworben werden dürfen.

Was nicht gesagt wird, ist wann denn eigentlich die nächste 6-Monatsfrist "in Gang gesetzt" wird. Erwerb der zweiten Waffe? Zeitablauf der 6 Monate?

Der Intention des Gesetzgebers folgend, kann nur "Zeitablauf der 6 Monate" gemeint sein, also anschließend an die erste 6-Monatsfrist eine weitere Frist innerhalb der 2 Waffen erworben werden dürfen.

Wenn mit jedem Erwerb eine neue 6 Monatsfrist (mit Erwerbsberechtigung jeweils einer weiteren Waffe) laufen würde, dann würde ich heute kaufen - 6 Monate. Morgen kaufen - 6 Monate, übermorgen kaufen - 6 monate usw. - ich würde nie in meinem Erwerb beschränkt werden wie es das Ziel ist.

Fristen haben einen Beginn und ein Ende, wobei das Ende nach dem Beginn liegt (logisch). Wenn also die 6 Monate heute in Gang gesetzt werden, enden sie in 6 Monaten, worauf sich eine neue 6-Monatsfrist anschließt.

Innerhalb jedes dieser Halbjahres-Zeiträume kann ich 2 Waffen erwerben.

Ihr bildet die Zeiträume "gleitend" immer rückwirkend betrachtet vom Tag des heutigen Erwerbs. Das wurde bisher so gehandhabt (wenn auch nicht überall) entspricht aber meiner Ansicht nach nicht der VwV.

Edit: habe jetzt solange dran rumformuliert, dass noch ein paar Antworten dazu kamen :-)

Sammeln von Erwerbsmöglichkeiten kann man leider wohl abhaken. Hast du deine 6-Monats-Chance nicht genutzt, dann ziehe keine 2 zusätzlichen Waffen ein, sondern bescheide dich mit den 2 Waffen in deinem aktuellen Zeitraum.

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Nun Gruger weiss schon was wie zu rechnen ist, da also keine Sorgen machen.

Die gesamte 2/6 Regel ist nur für Sportschützen gemacht, also auch so singulär zu betrachten.

Dann zur genauere Beschreibung. Das saloppe 2/6 entspricht § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) äußert sich nicht weiter zum Thema. Verwaltungsrechtlich ist die Auslegung des WaffG durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) spezifiziert worden.

Gruß

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Aber wie sieht es aus, wenn die erste Waffe nicht auf Sportschützenbedürfniss lief??
Nun Gruger weiss schon was wie zu rechnen ist, da also keine Sorgen machen.

Die gesamte 2/6 Regel ist nur für Sportschützen gemacht, also auch so singulär zu betrachten.

Die 2/6 Regelung kann ja nur mit Erwerb einer Waffe auf SpoSchü in Gang gesetzt werden.

"§ 14 Abs. 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als

zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. "

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"Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden"

Was ist denn daran unverständlich? Einfach die letzten 6 Monate Revue passieren lassen und überlegen, ob man in diesem Zeitraum schon zwei hatte oder nicht.

Von Kalenderhalbjahren oder dergleichen ist nirgends die Rede.

An dieser Stelle ist das Gesetz ausnahmsweise mal klar, da braucht es keine "klarstellende" Vorschrift.

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Leider doch. Manch ein SB wollte immer wieder eine Frist von 6 Monaten vorschreiben. Das ist natürlich umständlich. Man muss nämlich nicht die letzten 6 Monate Revue passieren lassen. Pro Halbjahr 2, pro Jahr 4 Waffen. Start des Durchlaufs mit dem ersten Erwerb als Sportschütze. Das können dann bei günstiger Fallkonstellation auch mal 4 Waffen in 2 Tagen sein. Im Jahr bleiben es dennoch genau diese 4.

Der Start und Abrechnungszeitraum waren also zu definieren.

Gruß

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Natürlich. Nur: sind die 6 Monate "gleitend" zu bilden oder sind sie ein starrer Zeitraum?

Meiner Meinung nach gleitend. So wurde es gehandhabt und wird auch weiter so sein. Alles andere würde mich sehr wundern. Im WaffG §14 Abs.2 S.3 steht ja nach wie vor " ..........in einem Zeitraum von 6 Monaten"

Meine Handhabung: An dem Tag, an dem ich erwerben möchte, schaue ich mir das Datum des vorletzten Eintrags an. Wenn der länger als 6 Monate zurück liegt (und sollte es nur ein Tag sein), dann geht der Knallstock mit nach Hause. Somit ist sicher gestellt das in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht mehr als 2 erworben werden.

Nach einigen Rechnungsbeispielen die oben aufgeführt sind, soll es nach der neuen VwV möglich sein, innerhalb 2 Tage 4 Waffen einzutragen. Ich bin gespannt wann das der erste Sportschütze probiert und was dabei rauskommt. Bitte dann hier unbedingt posten !! ( Sonderfälle wie Erbe etc. mal außen vor)

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