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IGNORED

Kann ich, WaffG. konform,sowohl Waffen und Munitition, eigenstänig gesichert, in einem koffer transportieren


kuddel

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Geschrieben

Also theoretisch:

Waffe ins (verschlossene) Handtäschchen und Munition in die Hosen-/ Jackentasche!

Aber ich schätze mal 99,5 % aller Sportschützen nutzen einen Waffenkoffer oder etwas ähnliches, legen dort die entladene Waffe rein und packen daneben die Munition! So mach ich's auch... Besagten Koffer könnte man dann unverschlossen in den abgeschlossenen Kofferraum legen oder abgeschlossen in den Innenraum oder den von innen zugänglichen Kofferraum des Kombis - da es kein merkbarer Mehraufwand ist, schließe ich meinen Koffer halt ab...

Muni in die Jackentasche hab ich auch schon gemacht, weil kein Platz im Langwaffenfutteral war - belastet aber zu einseitig bzw. beult die Jacke aus :D

Blödsinn ist es zwei Koffer mit sich rumzuschleppen - einen für Waffe und einen für Muni... Auch so ein "Doppelkoffer" (oben Waffe, unten Muni) ist nicht notwendig (zumindest nicht dafür).

Geschrieben
..., kann es keinesfalls schaden, die beiden Positionen getrennt voneinander zu transportieren - wenn auch ziemlich umständlich.

Ich für meinen Fall werde mir künftig -wieso vergehen eigentlich 12 Monate so langsam- einen Ausdruck der DSB-Info in den Waffenkoffer legen.

...

Ich hab da eine Onkel, dessen Schwager ist beim Amt der Kollege eines Spezialisten, der empfiehlt weil es auf keinen Fall schaden kann sich immer mit einem Vereinskollegen zum Training zu verabreden. Der eine transportiert dann die Munition im einen Auto, der andere die Waffen in seinem. Selbstverständlich unterschreibt man vorher einen Leihschein, für die Munition entwirft er gerade ein Merkblatt mit angehäöngtem Formular. Die Mitgliedschaft in einem DSB-Verein ist darauf durch den Oberschützenmeister zu bestätigen. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt und sich keiner an der Ampel abhängen lässt sind die beiden PKW durch eine Abschleppstange zu verbinden, außerdem darf die Munitioon wegen der Explosionsgefahr bei einem Auffahrunfall nur in das durch das hintere Auto geschützte vordere Fahrzeug.

Gruß

Erik

PS: Ich bin noch als 15-jähriger in Vorbereitung auf die Jägerprüfung regelmäßig mit der Flinte im Segeltuchfutteral und der Mun in der Nagelkiste zum Schießstand geradelt - es hat niemandem geschadet und warum lassen wir uns das heute alles verbieten?

Geschrieben
Ich hab da eine Onkel, dessen Schwager ist beim Amt der Kollege eines Spezialisten, der empfiehlt weil es auf keinen Fall schaden kann sich immer mit einem Vereinskollegen zum Training zu verabreden. Der eine transportiert dann die Munition im einen Auto, der andere die Waffen in seinem. Selbstverständlich unterschreibt man vorher einen Leihschein, für die Munition entwirft er gerade ein Merkblatt mit angehäöngtem Formular. Die Mitgliedschaft in einem DSB-Verein ist darauf durch den Oberschützenmeister zu bestätigen. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt und sich keiner an der Ampel abhängen lässt sind die beiden PKW durch eine Abschleppstange zu verbinden, außerdem darf die Munitioon wegen der Explosionsgefahr bei einem Auffahrunfall nur in das durch das hintere Auto geschützte vordere Fahrzeug.

Davon hat mir mein Sb. kürzlichst auch geraten. Leuchtet ja auch ein! Ein Abschleppseil ist jedoch laut WaffG auch gestattet (Preissache).

Gruß Ahoj

Geschrieben

Getrennt heisst juristisch: Munition befindet sich nicht in der Waffe!

Waffe und Muniton dürfen gemeinsam in einem verschlossenem Behältnis transportiert werden.

Munition kann auch z.B. in der Jackentasche transportiert werden.

Mehr gibt es seitens des Waffengesetzes über den Transport von Waffen und Munition nicht zu beachten.

Alles ganz einfach.

Geschrieben

Wenn ich bedenke, dass ich hin und wieder sogar volle Magazine zum Transport in meinen Waffenkoffer neben die darin in einem "Futteral" steckende KW lege.

Und nein. Die Waffe ist nicht mit einem Zahlenschloss an der Waffentasche extra vor der Munition gesichert. :rolleyes:

Ich glaube, ich bin schwerst kriminell. :scare::D

Geschrieben
Wenn ich bedenke, dass ich hin und wieder sogar volle Magazine zum Transport in meinen Waffenkoffer neben die darin in einem "Futteral" steckende KW lege.

Und nein. Die Waffe ist nicht mit einem Zahlenschloss an der Waffentasche extra vor der Munition gesichert. :rolleyes:

Ich glaube, ich bin schwerst kriminell. :scare::D

Falls Du die Magazine auch noch in dasselbe Waffenfutteral legst, wirst Du verhaftet und verurteilt und kommst die nächsten 15 Jahre nicht mehr raus. Du böser Du!

Geschrieben
Getrennt heisst juristisch: Munition befindet sich nicht in der Waffe!

Waffe und Muniton dürfen gemeinsam in einem verschlossenem Behältnis transportiert werden.

Munition kann auch z.B. in der Jackentasche transportiert werden.

Das bringt es exakt auf den Punkt und mehr ist auch nicht darüber zu sagen !

MfG Bratensaft

Geschrieben

Das bringt mich auf die grüblerische Frage, und kein grün, weil ernst gemeint:

Die ungeladene (!) Kanone in einem Holster, welches mittels Schloss sicher verschlossen ist, mit der Muni in der Jackentasche wäre damit exakt legal, auch wenn man sich damit bei gewissen Kollegen keine Freunde macht?

("Man" rät ja sogar von einem leeren Holster am Gürtel ab)

Geschrieben
Die ungeladene (!) Kanone in einem Holster, welches mittels Schloss sicher verschlossen ist,

Da kommen wieder die beiden Seiten des Holsters zum Tragen. Einerseits werden Holster als Vorichtungen betrachtet, die eine besonders schnelle Zugriffsbereitschaft auf die Waffe geben (AWaffV), andererseits erfüllt das Holster mit Schössileinchen auch das Kriterium eines verschlossenen Behältnis', nach dem ja definitorisch im WaffG klargelegt wird, das keine Zugriffsbereitschaft gegeben ist.

Kannst sogar das gefüllte Magazin in Magazintasche neben oder an das Holster hängen, um es auf die Spitze zu treiben.

Aber wegen des Diskussionsbedarfs der Obrigkeit: keine :gutidee:

Geschrieben
Da kommen wieder die beiden Seiten des Holsters zum Tragen. Einerseits werden Holster als Vorichtungen betrachtet, die eine besonders schnelle Zugriffsbereitschaft auf die Waffe geben (AWaffV), andererseits erfüllt das Holster mit Schössileinchen auch das Kriterium eines verschlossenen Behältnis', nach dem ja definitorisch im WaffG klargelegt wird, das keine Zugriffsbereitschaft gegeben ist.

Kannst sogar das gefüllte Magazin in Magazintasche neben oder an das Holster hängen, um es auf die Spitze zu treiben.

Aber wegen des Diskussionsbedarfs der Obrigkeit: keine :gutidee:

Ich meine auch, dass das ganze formal nach den Vorschriften ok sein müsste: verschlossener Behälter, sogar am Mann befestigt, somit kein Verlust der tatsächlichen Gwalt möglich (auch im Schlaf)....

Naja, und wohl tatsächlich keine gute Idee - aber nur deswegen, weill die Gesetzesauslegung gewisser betroffener Berufsgruppen eben mangelhaft ist.

Das bringt aber auf die ewig gewälzte Frage - wenn wir da wieder zurückweichen, werden wir immer zurückweichen müssen.... wir gehen schon viel zu oft den kleinen Weg, statt das geltende Recht auszunutzen, nur um "ganz sicher" zu sein. Im Ergebnis sind wir nicht sicherer, sondern ärmer.

PS: Und wenn nur ein Butterbrot drin ist - ists dann ne "Anscheinswaffe" ?

Geschrieben
Kanone in einem Holster

Es kommen zwar immer wieder Leute auf diese lustige Idee, man kann davon aber nur strengstens abraten.

Das Holster ist genauso wenig ein allgemein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, wie Hosentaschen oder Briefumschläge. Siehe unten.

Ein Behältnis ist zunächst ein allgemein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das - im Unterschied zu „Räumlichkeiten“ - nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt - GS - 1, 158 [163]). Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen (SK-Samson, § 243 Rn. 19; Tröndle, § 243 Rn. 22). Fahrer- und Fahrgasträume von Kraftfahrzeugen sind keine Behältnisse (da dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden). Das Handschuhfach ist zwar ein Behältnis, im unverschlossenen Zustand jedoch kein verschlossenes Behältnis.

Ein verschließbares Behältnis hat dann ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherungsvorrichtung aufzuweisen. Zusätzlich ist noch wichtig, dass die Sicherungsvorrichtung/(Ver-)schließvorrichtung eine zusätzliche Erschwernis bei der Öffnung bedingt und dass sie den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen muss und nicht nur ein Nebenprodukt sein darf. Als Beispiel ist die (gängig vorzufindende) Verriegelung der Tür eines Hasenstalls zu nennen, die nicht der geforderten Sicherung entspricht, da sie primär nur das Entweichen der Tiere verhindern soll (demnach reicht es dann auch nicht, nur den Reißverschluss vom Futteral zu schließen, weil der eben haupsächlich verhindern soll, dass der Inhalt unter Geräuschentwicklung und begleitendem Sachschaden herauspurzelt, aber nicht den Haupzweck einer gesonderten Sicherung erfüllt). Pragmatisch gesehen wird die Sache also auf ein Schlösschen hinauslaufen, da Konstrukte wie Kabelbinder zwar amüsant, aber im Tagesgeschäft doch eher unpraktisch beim verschließen von Behältnissen sind.

Wers nicht glauben will: Versuch macht klug (aber eventuell eben nur einmal).

Geschrieben
Das Holster ist genauso wenig ein allgemein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, wie Hosentaschen oder Briefumschläge.

Beim üblichen Schnellzieh-Holster würde ich das auch nicht so sehen, selbst wenn der Sicherungsriemen festgetackert wäre. Was aber wäre zu einem Klappenholster zu sagen, das zusätzlich mit Schlössileinchen gesichert ist ?

Beispiel:

post-17224-1320402048.jpg

Wenn ich da durch den Riemen eine Öse mache und ein Mini-Vorhängeschloss durchziehe, ist's doch verschlossen, oder nicht ?. Und ein Behältnis, wenn auch ein spezielles, ist es doch auch. Und "Speziell" kann ja kein Ausschluss-Kriterium sein, in speziellen Waffenfutteralen werden ständig Schusswaffen durch die Gegend getragen.

@SP

Ich würd's auch nicht machen (obwohl es mich juckt...:rolleyes:) und wir hatten schon geklärt, daß Du von Recht mehr Ahnung hast als ich. Insofern fass' das nicht als Kritik auf, nur wenn ich mal wieder 'nen Denkfehler habe, dann hilf mir aus.

Geschrieben
Und ein Behältnis, wenn auch ein spezielles, ist es doch auch. Und "Speziell" kann ja kein Ausschluss-Kriterium sein, in speziellen Waffenfutteralen werden ständig Schusswaffen durch die Gegend getragen.

Ich gehe mal ganz pragmatisch auf den Kern des Problems ein: Bei vielen Gebrauchsholstern gibt es separate Sicherungseinrichtungen (beispielsweise Serpa Level 2, 3), die den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen und eben nicht nur ein Nebenprodukt sind (weil sie nicht lediglich das Herausfallen, sondern gerade den unberechtigten Zugriff auf die Waffe verhindern sollen). Würden also Holster als Behältnisse durchgehen, dann wäre es kein Problem, seine Glock 17 im Blackhawk Serpa L3 als verschlossenes Behältnis spazierenzutragen. Aus diesem Grund sehe ich nicht den Hauch einer Chance, das vor Gericht anders durchzubekommen (wie der Richter argumentieren wird/könnte, möchte ich hier nicht weiter herausarbeiten).

Von mir aus darf das jeder gern anders sehen, ich sehe nur keine Möglichkeit, damit durchzukommen.

Geschrieben

...und spinnen wir die Holstergeschichte mal weiter...

Der Gesetzgeber will ja auch auf jeden Fall verhindern, dass man mal eben schnell mit "irgendwas" drohen könnte!

Ein strenger Richter könnten nun auf die Idee kommen, dass ein umgeschnallter, zwar komplett verschlossener Holster, in dem die Waffe als solche auch gar nicht sichtbar wäre trotzdem ein gewisses "Drohpotential" haben könnte... Jacke beiseite und zeigen was man hat (haben könnte).

Wobei es mir persönlich auch am einfachsten/liebsten wäre, wenn man die Wumme einfach so einstecken dürfte!

Geschrieben
Wers nicht glauben will: Versuch macht klug (aber eventuell eben nur einmal).

Die Texte waren sehr interessant, stehen aber der Idee nicht grundsätzlich entgegen. Na, ich würde es mit nicht weniger als einem Metallbehätnis machen, mit kleinem Sicherheitsschloss, aber immerhin.... das Behältnis müßte den Ansprüchen Standhalten, die man stellt, wenn es nicht am Gürtel befestigt ist.

Trotzdem, klar ist, dass man damit auf Nervenenden trampelt, also besser nicht ohne Beisein zweire Rechtsanwälte und einer fahrbaren Schnellchirurgie.

Ne, ich werde den Versuch sicher nicht machen.... vielleicht mal mit einem leeren Standardholster. Aber vielleicht nicht gerade jetzt, wo mal wieder die Nerven gerade blankliegen und der Zeigefinger zittert.

Geschrieben
.... dass ein umgeschnallter, zwar komplett verschlossener Holster, in dem die Waffe als solche auch gar nicht sichtbar wäre trotzdem ein gewisses "Drohpotential" haben könnte... Jacke beiseite und zeigen was man hat (haben könnte).

Das hatte ich andeuten wollen - ist das (leere) Holster bereits eine Anscheinswaffe ? Und angesichtes der Tatsache, dass Regenmäntel schon als "Schutzwaffen" (gegen Wasserwerfer) umgedeutet wurden, kann ich mir die Antwort bereits vorstellen.

Geschrieben
... ist das (leere) Holster bereits eine Anscheinswaffe ? ...

Ein Holster ist natürlich keine Waffe!

Ich denke wir müssen das nun nicht haarklein analysieren... Letztendlich wird es auf eine konkrete Situation oder einen Vorfall ankommen - und danach auf die Sichtweise eines Gerichts...

Die Ausgangsfrage drehte sich ja ferner um den Transport einer Waffe (+ Muni) - nicht um leere Holster ;)

Geschrieben
Ein Holster ist natürlich keine Waffe!

Na, ein Richter, der aus Regenmänteln "Schutzwaffen" macht, wird dir das sicher schon ganz genau erklären..... bei der gegenwärtigen Lage des Waffengesetzes und seinen merkwürdigen Auslegungen (dieses Board ist voll von Leidtragenden) empfinde ich jedenfalls kein Vertrauen in Rechtsstaatlichkeit.

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