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IGNORED

Neue noch dreistere Art der Aufbewahrungskontrolle


Götterbote

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
im übrigen..lieber knight....was in anderen ländern gemacht wird, interessiert hier niemanden. wem es in D nicht gefällt, der kann ja auswandern..schliesslich haben wir zum glück ja eine uneingeschränkte reisefreiheit.

Du hast sinngemäß geschrieben, dass es hahnebüchend wäre jemandem Zugang zu Sprengstoff zu geben, ohne das dann effektiv kontrollieren zu können. Mein Punkt war nicht, dass der Rasen im Ausland grüner ist, sondern dass eben die Regeln im Ausland zeigen, dass es eben nicht hahnebüchend ist. Mir ging es nicht darum D schlecht und das Ausland toll zu machen sondern darum das ich deine Meinung in diesem Punkt (Kontrolle) nicht teile, weil die Erfahrung im Ausland zeigt, dass es eben sehr wohl auch anders funktioniert.

..es ist nirgends erwähnt ob die "gefahr" tatsächlich bewiesen sein muss, oder ob eine blosse vermutung´ausreicht.....

Im Gesetz steht "dringende Gefahr" und nicht "bloße Vermutung".

im sprengstoffrecht findet man sehr oft den passus:"wenn tatsachen die annahme rechtfertigen..."

Ja, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen. Welche Tatsache soll denn vorliegen, damit man mit einer bloßen Vermutung begründet sich auf den zitierten Passus im Gesetz stützend Zugang zur Wohnung legitimieren will?

Eine Tatsache ist was anderes als eine bloße Vermutung. Eine dringende Gefahr ist ebenso was anderes als eine bloße Vermutung.

Deine Hochstelltaste klemmt übrigens.

bye knight

Geschrieben
Die Gefahr muß exitieren.

---Alles schön (rechtlich) nach den Paragraphen! Wenn keine Gefahr, dann wird diese eben "gebastelt".

Alles schon mal in meinem Schützenkreis (im Nachhinein) ungerechtfertigt vollzogen.

Die Waffenbesitzer sitzen nunmal auf dem heißen Stuhl.

---da hilft nur ein fachlich kundiger Anwalt, aber immer erst nachdem die Sch..... am kochen ist- leider.

MfG!

Geschrieben
---Alles schön (rechtlich) nach den Paragraphen! Wenn keine Gefahr, dann wird diese eben "gebastelt".

Alles schon mal in meinem Schützenkreis (im Nachhinein) ungerechtfertigt vollzogen.

Die Waffenbesitzer sitzen nunmal auf dem heißen Stuhl.

---da hilft nur ein fachlich kundiger Anwalt, aber immer erst nachdem die Sch..... am kochen ist- leider.

MfG!

genau so siehts aus...aber das wollen viele hier nicht verstehen.

da gehts im ursprung um das spreng.g. und schwupps kommt da wieder die interpretationsakrobatik und es wird verquickt mit waff.g. und notwehr..notstand..überschreiten der notwehr...etc...grad weil es einem so schön passt.

im spreng.g. steht ..wenn tatsachen die annahme rechtfertigen...

da reichte es wenn einer angeschixxen wird und der sachbearbeiter hat nen grund nach §31 vorzugehen. denn wenn x zur behörde geht und klatscht, dann ist das was er sagt solange eine tatsache bis das gegenteil bewiesen ist....aber das wollen viele nicht einsehen und noch weniger verstehen.

Geschrieben
da reichte es wenn einer angeschixxen wird und der sachbearbeiter hat nen grund nach §31 vorzugehen. denn wenn x zur behörde geht und klatscht, dann ist das was er sagt solange eine tatsache bis das gegenteil bewiesen ist....aber das wollen viele nicht einsehen und noch weniger verstehen.

Entschuldige Mal!

Noch in Post #104 redest du davon, dass eine bloße Vermutung ausreichend sei und jetzt kommst du mit einem Beispiel wo die Behörde aufgrund einer (falschen) Aussage tätig wird. Das sind doch zwei völlig verschiedene Sachverhalte!

Wenn die Behörde einfach nur meint, sie müsste mal kontrollieren (bloße Vermutung), bin ich gespannt, wie sie das mit "Verhütung einer dringenden Gefahr" rechtfertigt. Und wenn sie das nicht einfach bloß meint sondern die Gefahr aufgrund einer (falschen) Aussage (die es in dem andern Fall ja nicht gibt) als tatsächliche dringend ansieht, sind die Vorrausetzungen doch grundverschieden.

bye knight

Geschrieben

...und was willst du nun von mir? spreng.g. und waffen.g sind auch zwei völlig versch. gesetze und werden hier ständig miteinander verquirlt wenns grad so schön passt..

lass es doch einfach drauf ankommen.

diese ständige aufregung über kontrollen und co. geht mir sowieso auf die nerven! auf der einen seite will jeder alles haben was unser staat einem zubilligt,(nach dem motto : das steht mir ja auch zu), auf der anderen seite gibts gebrüll wenn man mal kontrolliert werden soll...

derartige verhaltensmuster kann ich nicht teilen.

einmal davon abgesehen, das es dem sachbearbeiter tatsächlich reicht einer vermutung zu haben um zu kontrollieren... wie gesagt...lass es einfach mal drauf ankommen.

..aber so ist das...im inet wos so schön anonym ist werden grosse reden geschwungen..von wegen "die lass ich nicht rein" oder "denen werd ich schon sagen was sie dürfen und was nicht.." .....und wenn sie vor der türe stehen geht der arxxx auf grundeis und es werden kratzfüsse gemacht...

so klinke mich an der stelle nun wirklich auis..da es weder sachlich noch fachlich neues beizutragen gibt.

Geschrieben
genau so siehts aus...aber das wollen viele hier nicht verstehen.

...

Och,

ich denke, dass Staatsanwalt und Richter bear42 bestens verstanden haben, nachdem er diesen, wenn nicht Recht so doch zumindest Gesetz, in die Köpfe bließ. Und das war sogar eine Durchsuchung, die von einem Richter angeordnet war. :appl:

Wenn sich der Staat durch seine Bedienstete aus Faulheit oder aus Arroganz über Verfassung und Gesetze hinweg setzt, dann deshalb weil viele Menschen den eigenen Kopf freiwillig in den Sand stecken, da sie ja eh nichts ändern könnten. :bad:

Mausebaer

Geschrieben

...ach nee! wem erzählst du denn das??? cih habe noch im sommer an anderer stelle über die aktion bei uns berichtet und wie es für die "herren" ausging...weil wir uns auch wehrten.

das alles ist aber völlig banane - weil man erst hinterher zu seinem recht kommt. im moment wo sie da stehen hilft zuerst nur stillhalten.

Geschrieben
...und was willst du nun von mir?

Es wäre schön wenn du akzeptieren könntest, dass das was in der Auflage steht nicht identisch ist mit dem was im Gesetz steht.

bye knight

Geschrieben
Es wäre schön wenn du akzeptieren könntest, dass das was in der Auflage steht nicht identisch ist mit dem was im Gesetz steht.

bye knight

von der wortwahl her nicht identsich...aber vom ergebnis her schon! glaub mir.

Geschrieben
...

das alles ist aber völlig banane - weil man erst hinterher zu seinem recht kommt. im moment wo sie da stehen hilft zuerst nur stillhalten.

Aber Bear und Du habt die Herrschaften wieder zurück zum Gesetz geführt. Das ist natürlich keine Garantie, dass beim nächsten mal es nicht wieder ein anderer Döspaddel probiert. Aber das Lernen am Vorbild nach Bandura funktioniert, wenn auch nicht so direkt wie wir es hier oder auch die Verbieter von Gewalt, Sex und Drogenkonsum in den Medien gerne hätten. Es müssen noch einige mehr werden, die sich wehren, und wenn es nur so ein Eintrag im 27er ist. Ich habe mir da die Beschränkung explizit auf den waffenrechtlichen Eigenbedarf auch nicht gefallen lassen. Jetzt ist sie mit "gestrichen"-Vermerk, Datum, Unterschrift und Dienstsiegelabdruck gestrichen.

Dein

Mausebaer

Geschrieben
von der wortwahl her nicht identsich...aber vom ergebnis her schon! glaub mir.

Wenn das so wäre, bräuchte man das ja nicht in die Erlaubnis als Auflage reinzuschreiben.

Aber, um nochmal aufs Thema zu kommen:

Als Inhaber einer Erlaubnis nach §27 habe ich zu dulden, daß die Behörde mein Lager für kleine Mengen kontrollieren darf - auch auf dem Klo (halbe Menge). Ist das im Wohn- oder Schlafzimmer, ist es da grundsätzlich falsch...

Geschrieben
von der wortwahl her nicht identsich...aber vom ergebnis her schon! glaub mir.

Manchmal bist Du halt schon ein Besserwisser. :rolleyes:

Meine Wohnräume betreten sie nicht, ohne nachher (bei ungegrechtfertigtem) Durchsuchungsbeschluss

auch Konsequenzen zu erfahren. War doch bei Dir auch nicht anders, oder?

Insgesamt ist dieser Text jedenfalls nicht vom Gesetz gedeckt und sollte so auch nicht drinstehen.

Geschrieben
Als Inhaber einer Erlaubnis nach §27 habe ich zu dulden, daß die Behörde mein Lager für kleine Mengen kontrollieren darf

Hast du den Thread gelesen? Woher nimmst du diese Gewissheit? Bitte gehe in deiner Antwort auch auf die im Gesetz stehenden Worte "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ein.

Man kann sie natürlich immer rein lassen, aber müssen tut man nur so wie es im Gesetz steht.

bye knight

Geschrieben

Habe mir das ganze eben nochmal angetan....

@knight und @Mausebaer:

Danke an Euch für Eure bewundernswert ausdauernden Erklärungen um was es eigentlich geht. Wenn auch in gewisser Hinsicht wohl leider vergeblich. :)

Gruß, Wheelgun

Geschrieben

@ Wheelgun

Danke! :friends:

Wie könnte ich erwarten, dass andere für ihr und unser Recht kämpfen,

wenn ich nicht einmal hier in WO standhaft versuchte aufzuklären? :rolleyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Hast du den Thread gelesen? Woher nimmst du diese Gewissheit? Bitte gehe in deiner Antwort auch auf die im Gesetz stehenden Worte "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ein.

Dann lies nochmal genau und achte auf "und" und die Kommasetzung:

SprengG § 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen

betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle

beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde

die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,

Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen

und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die

Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu

entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf

verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat

die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn

selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr

strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen

würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen

Stoffen betreiben.

Die Wohnräume dürfen nur "zur Verhütung dringender Gefahren" betreten und überprüft werden, dort darf ich aber gar kein Pulver lagern. Alle anderen Räume, Grundstücke und auch Fahrzeuge sind vor Nachschau ungeschützt.

Geschrieben
...

Wohnraum ist nicht gleich dauerhaft bewohnter Raum!

Du hast mit dieser Aussage natürlich vollkommen Recht. Ich verweise dezent auf meinen Beitrag #47.

Gruß, Wheelgun

Geschrieben

@Wheelgun - du meinst das:

Ich bin jedoch der Meinung, dass auch ein unbewohnter Raum innerhalb der Wohnung, Wohnraum i. S. d. Gesetzes ist und somit Deine zitierte Aussage auch ohne den Klammerzusatz gültig ist. Also keine Betretung von Wohnraum ohne Gefahrenlage e.t.c. auch wenn dort Pulver aufbewahrt wird.

Nun bin ich kein Jurist, sondern nur juristisch interessierter und dementsprechend akademisch halbgebildeter Bürger. :rolleyes:

Um zu sehen, wer juristisch Recht hat, müssen wir eine Legaldefinition finden, was im Sinne des SprengG unter "Wohnräumen" zu verstehen ist.

Im §3 - Begriffsbestimmungen werden wir nicht fündig.

Also müssen wir ein wenig aus dem reinen Sprengstoffrecht rausgehen und eine Legaldefinition aus einem möglichst ähnlichen Rechtsgebiet suchen.

Ich finde jetzt auf die Schnelle nix Gescheites und zitiere darum in Ermanglung belastbarer Quellen Wikipedia:

Abgrenzung Wohnraum – Geschäftsraum – sonstige Räume [bearbeiten]

Der Begriff Wohnraum umfasst Räume, die zum Wohnen, also vor allem zum Schlafen, Essen, dauernder privater Nutzung, bestimmt und Innenteil eines Gebäudes sind. Eine Wohnung bildet die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Deshalb gehört dazu eine Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Abfluss und WC. Eine Wohnung dient dem Menschen dazu, seinen Lebensmittelpunkt zu gestalten[1].

Geschäftsräume sind dagegen alle Räume, die zu Zwecken des Erwerbs angemietet werden, also für gewerbliche oder andere selbständige Tätigkeiten. Daneben existieren noch sonstige Räume, die weder Wohn- noch Gewerberaum sind, wie z. B. private Garagen, Hobbyräume und von Vereinen selbst genutzte Sporthallen.

Der Begriff des Geschäftsraums ist also enger als der des Raums und darf nicht mit diesem verwechselt werden. Abgrenzungskriterium ist die private oder geschäftliche Nutzung: Was privat angemietet wird, sind Räume, alles andere sind Geschäftsräume.

Dann noch hier - eine ganz andere Definition, auch Wiki::

Als Wohnraum definiert man Zimmer mit 6 und mehr m² Wohnfläche, die zum Wohnen und/oder Schlafen dienen, und Küchen. Unabhängig von der Raumgröße folgt daraus, dass Nebenräume wie Abstellräume, Speisekammern, Flure, Badezimmer und Toiletten wegen ihres anderen Verwendungszweckes nicht als Wohnraum gelten.

Wenn das so stimmt, dürfen die Kontrolettis z.B. Garage, Werkstatt und Hobbyraum betreten. Man kann natürlich argumentieren, daß sie dabei durch den Flur (meiner bescheidenen Meinung nach doch eher Wohnraum, da ich da ja meine Klamotten hinhänge) durchmüssen.

Das sollte am Ende doch ein Volljurist klären, ich fühle mich dazu nicht in der Lage.

(Toll, daß Gesetze derart unterschiedlich auslegbar sind :peinlich: )

Edit:

Das hier bringt ein wenig Licht ins Dunkle: Die Wohnraumverordnung (verlinkt ist ein Kommentar eines Juristen). Diese hat sich anscheinend nach der Formulierung des SprengG geändert, so daß inzwischen mehr Räume zur Wohnfläche gezählt werden als früher. Aber trotzdem:

Zubehörräume zählen nicht zur Wohnfläche

Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Speicherabteile, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen und ähnliche Zubehörräume zählen nicht zur Wohnfläche! Sie können daher auch nicht wie oben erwähnte Nebenräume in die Wohnflächenberechnung bzw. den Quadratmeterpreis einfließen. Zubehörräume sind also ganz allgemein solche Räume, die außerhalb der Wohnung liegen und in erster Linie zum Abstellen von Sachen gedacht sind und nicht als vorübergehender oder dauernder Aufenthaltsort für die Bewohner. Weil sie zwar mittelbar, aber nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, bleiben diese Räume bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt. Aber Achtung: Wie erwähnt gehören Abstell- und ähnliche Nebenräume, die innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung liegen und die Haushaltsführung erleichtern, durchaus zur Wohnfläche. Auch ein typischer Hobbyraum ist kein Zubehörraum, weil er per Definition nicht zum Abstellen von Sachen benutzt, sondern gerade dem Aufenthalt von Menschen dienen soll, die dort ihr Hobby pflegen. Die Grundfläche von Hobbyräumen kann also im Regelfall mit 50 Prozent der Wohnfläche angerechnet werden, vorausgesetzt der Raum ist ausschließlich der betreffenden Wohnung zugeordnet und nicht für mehrere Mieter da. Gleiches gilt für den (ausgebauten) Dachboden, wenn dieser räumlich unmittelbar mit einer bestimmten Wohnung verbunden ist und nur von dem betreffenden Mieter mit bewohnt wird.

Wer soll da noch draus schlau werden?

Geschrieben
Dann lies nochmal genau und achte auf "und" und die Kommasetzung:
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,

Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen

und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

Die Wohnräume dürfen nur "zur Verhütung dringender Gefahren" betreten und überprüft werden, dort darf ich aber gar kein Pulver lagern. Alle anderen Räume, Grundstücke und auch Fahrzeuge sind vor Nachschau ungeschützt.

Hhhmmm...... :unsure:

In diesem Fall würde ich diese Auslegung konsequent weiter führen und argumentieren, dass diese anderen Räume (also die Räume der Wohnung, die keine Wohnräume sind und da wo sich das Lager mutmaßlich befindet) überhaupt nicht betreten werden dürfen, da sie in der Aufzählung was alles betreten werden darf auch nicht vorkommen. Dabei setze ich mal vorraus, dass es sich nicht um Betriebsanlagen oder Geschäftsräume handelt. Von "alle anderen Räume" steht nix im Gesetz.

Für das Betreten einer Garage gibt es also weniger Handhabe als für das Betreten der Wohnung... :eclipsee_gold_cup:

bye knight

Geschrieben
Hhhmmm...... :unsure:

In diesem Fall würde ich diese Auslegung konsequent weiter führen und argumentieren, dass ...

In einem Staat, der gestohlene Informationen kauft und die damit gewonnen Erkenntnisse juristisch und fiskalpolitisch nutzt, wirst du mit deinen Argumentatioen im Zweifel nicht sehr weit kommen. Denn der "Wille des Gesetzgebers" wird nur dann in die Rechtsfindung mit einbezogen, wenn er der Verwaltung nützt, Sh. aktuelle Urteile zu Schnüffelgebühren ("Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung"). Verabschiede dich von der Idee, in einem reinen und unschuldigen Rechtsstat zu leben, der die Rechte seiner Bürger auch respektiert. BTW: Ein Richter spricht nicht Recht, er fällt ein Urteil!

Geschrieben
Wer soll da noch draus schlau werden?

Was du zusammengetragen hast (Respekt) ist allerdings mehr im Sinne des bürgerlichen Rechts.

Grundgesetzlich kenne ichdiese Definition:

"Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG ist jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen

Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und

Wirkens bestimmt."

Das ist erheblich mehr. Habe ich ein Haus mit interierter Garage, sind alle von dem Haus umschlossenen Räume "Wohnung".

Also nix mit einfach so ohne GG-Verletzung in die Hobbyräume oder den Keller gehen dürfen.

Geschrieben

Mir wäre es auch lieb, wenn ich die Kontrolettis einfach an der Haustür abfertigen lönnte.

Defacto werden aber Begehungen der "Lager für kleine Mengen" bereits seit Jahren und Jahrzehnten durchgeführt und sind somit "gelebte Verwaltungspraxis". Aber den meine Rechte noch weiter einschränkenden und über das gesetzlich Gebotene hinausgehende Zusatz in der grünen Pappe würde ich nicht dulden.

Geschrieben

Hallo Sal-Peter,

auch von mir Respekt für Deine Recherche.

Ich finde Du hast da ein paar ganz prima Quellen aufgetan.

Zusammengefasst und auf die wesentlichen Aussagen reduziert:

Deine 1. Wiki-Quelle:

"Der Begriff Wohnraum umfasst Räume, die zum Wohnen, also vor allem zum Schlafen, Essen, dauernder privater Nutzung, bestimmt und Innenteil eines Gebäudes sind.

..."

Deine 2.Wiki-Quelle ist offenbar lt. dortiger Angabe nicht ausreichend belegt und ich lasse diese deswegen mal außen vor.

Deine letzte Quelle gibt auch interessante Informationen:

"Zubehörräume zählen nicht zur Wohnfläche

...

Zubehörräume sind also ganz allgemein solche Räume, die außerhalb der Wohnung liegen und in erster Linie zum Abstellen von Sachen gedacht sind und nicht als vorübergehender oder dauernder Aufenthaltsort für die Bewohner.

...

Aber Achtung: Wie erwähnt gehören Abstell- und ähnliche Nebenräume, die innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung liegen und die Haushaltsführung erleichtern, durchaus zur Wohnfläche.

Auch ein typischer Hobbyraum ist kein Zubehörraum, weil er per Definition nicht zum Abstellen von Sachen benutzt, sondern gerade dem Aufenthalt von Menschen dienen soll, die dort ihr Hobby pflegen.

..."

Das meiner Meinung nach Entscheidende Kriterium habe ich mal fett markiert.

Ich denke, mit diesen Definitionen kann man abgrenzen wo die Behörde nur zur Verhütung dringender Gefahren für die ö.S.u.O. auflaufen darf und wo nicht.

Interessant finde ich aber auch die Auslegung von knight in seinem letzten Beitrag:

Wenn die Behörde nämlich meinem nicht dauerhaft bewohnten Wohnraum innerhalb meiner abgeschlossenen Wohnung abspricht ein solcher (Wohnraum) zu sein, dann darf sie da (zumindest lt. SprengG) noch nichtmal zur Verhütung dringender Gefahren e.t.c. aufkreuzen, da dieser Wohnraum in der Aufzählung dessen was betreten werden darf tatsächlich nicht vorkommt. Ich denke auch mal, diese Aufzählung ist abschließend.

Gruß, Wheelgun

PS: Ich möchte noch was zu den Begehungen von Kleinmengenlagern sagen:

Es mag sein, dass diese mancherorts durchgeführt werden, gesetzlich zulässig sind sie meiner Meinung nach nicht, da sie über das Maß der Auskunfterteilung weit hinausgehen. Außerdem auch hier meist Betretung von Wohnraum. Aber nicht zuletzt muss man sich auch fragen, warum sich z. Bsp. die Mengenangaben in der LR410 auf die zulässigen Maximalmengen "außerhalb eines genehmigten Lagers" beziehen. Natürlich weil dieses Lager nicht genehmigt werden muss! Also muss sich in solchen Fällen auch kein übereifriger SB dort einfinden um trotzdem zu genehmigen.

Geschrieben

Wohnraum hat nichts mit Wohnfläche zu tun.

Hier werden unzulässigerweise Begriffe vermischt.

Wohnräume sind wiederum etwas anderes.

Und nur um die geht es beim grundgesetzwidrigen Betreten.

Kurz gesagt sind meine Wohnräume alle diejenigen meiner Räume, die nicht gewerblich, sondern privat genutzt werden.

Incl. Garage und Nebenräume.

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