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IGNORED

Munitonskauf noch vor Waffenkauf?


z-legend

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Geschrieben

Hallo,

wenn man einen Voreintrag für eine Kurzwaffe hat (mit dem schönen Munitionserwerbschein), jedoch noch keine Waffe dazu eingetragen hat,

kann man dann trotzdem bereits Munition erwerben?

Wäre für eine kurze Anwort dankbar.

Geschrieben
Hallo,

wenn man einen Voreintrag für eine Kurzwaffe hat (mit dem schönen Munitionserwerbschein), jedoch noch keine Waffe dazu eingetragen hat,

kann man dann trotzdem bereits Munition erwerben?

Wäre für eine kurze Anwort dankbar.

Hast Du nun eine eingetragene Munitionserwerbsberechtigung in der WBK oder hast Du einen extra Munitionserwerbsschein?.

Nur mit einem Voreintrag in dem der Munitionserwerb schon abgestempelt ist kann man sich keine Munition kaufen. Die Erwerbserlaubnis für die Munition ist an eine eingetragene Waffe gebunden.

Geschrieben
Hast Du nun eine eingetragene Munitionserwerbsberechtigung in der WBK oder hast Du einen extra Munitionserwerbsschein?.

Nur mit einem Voreintrag in dem der Munitionserwerb schon abgestempelt ist kann man sich keine Munition kaufen. Die Erwerbserlaubnis für die Munition ist an eine eingetragene Waffe gebunden.

Nur einen eingetragene Munitionserwerbsberechtigung in der WBK, welcher bereits abgestempelt ist, keinen extra Munitionserwerbschein.

Ok, dann weiß ich bescheid. Danke dir Webster, hast mir geholfen.

Geschrieben

Nein kann man so nicht unbedingt sagen.

Bei vielen Händlern bekommt man die Muni, sobald man den Stempel für Munerwerb drin hat, auch wenn noch keine Waffe eingetragen ist.

Aber der eine Händler handhabt es so und der andere wiederum so.

//Edit:

ich ahne schon, das Thema hat sicherlich Potential. :lol:

Geschrieben
Nein kann man so nicht unbedingt sagen.

Doch. §10 (3) WaffG

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für

die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen

Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf

die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis

zum nicht gewerbsmäßigen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt

die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.“

Geschrieben
Bei vielen Händlern bekommt man die Muni, sobald man den Stempel für Munerwerb drin hat, auch wenn noch keine Waffe eingetragen ist.

Aber der eine Händler handhabt es so und der andere wiederum so.

Das ist auch meine Erfahrung...

Geschrieben
Nein kann man so nicht unbedingt sagen.

Bei vielen Händlern bekommt man die Muni, sobald man den Stempel für Munerwerb drin hat, auch wenn noch keine Waffe eingetragen ist.

Aber der eine Händler handhabt es so und der andere wiederum so.

//Edit:

ich ahne schon, das Thema hat sicherlich Potential. :lol:

Vorsicht hau den Händler nicht in die Pfanne !!! Ohne Waffeneintrag keine Muni. Da gibt es klare Richtlinien.

Geschrieben
Wenn der Händler die Waffe einträgt, kann man auch Munition zeitgleich erwerben.

Ich gehe aber mal von nem Privatkauf aus, bei dem der Verkäufer gleich seine Muni mit loswerden will.

Geschrieben
Ich gehe aber mal von nem Privatkauf aus, bei dem der Verkäufer gleich seine Muni mit loswerden will.

Die Antwort hast du doch schon erhalten:

Keine eingetragene Waffe -> kein Munitonserwerb.

Darüber gibt es auch keine Diskussion, weil das das WaffG hier ausnahmesweise mal klar definiert ist.

Wenn eine Waffe einen anderen überlasen wurde und ausgetragen ist, dann ist kein Munitioinserwerb mehr möglich, darüber sind wir uns doch einig!

Der "Mun-Erwerb-Stempel" bleibt trotzdem aber in der WBK

Nur der Stempel zum Munitionserwerb reicht nicht, weil dann im Umkehrschluß beim Verkauf der Waffe der Stempel amtlich gelöscht werden müsste.

Für eine ausgetragene Waffe gilt er nicht mehr, andernfalls müsste man alle WBKs Deutschland nachträglich ändern.

Grüße

Robert

Geschrieben
Die Antwort hast du doch schon erhalten:

Keine eingetragene Waffe -> kein Munitonserwerb.

Darüber gibt es auch keine Diskussion, weil das das WaffG hier ausnahmesweise mal klar definiert ist.

So ist es - worauf bezieht sich aber die Regelung hinsichtlich des noch sechs Monate andauernden zulässigen Besitzes? Dort ist von einem "Dokument" die Rede - wäre damit auch der Stempel in der WBK gemeint, so daß die Munition noch sechs Monate besessen werden darf? Hier bin ich ratlos...

Geschrieben
So ist es - worauf bezieht sich aber die Regelung hinsichtlich des noch sechs Monate andauernden zulässigen Besitzes? Dort ist von einem "Dokument" die Rede - wäre damit auch der Stempel in der WBK gemeint, so daß die Munition noch sechs Monate besessen werden darf? Hier bin ich ratlos...

Meines Erachtens bezieht sich das auf den Munitionserwerbsschein als Erlaubnisdokument. Ich glaube ich muss mir mal den Steinsdorf zulegen:)

Geschrieben

Der Steindorf ist meiner Meinung nach überbewertet. Der wird ja jetzt u.a. von Papsthart (Regierungsdirektor beim BMI) weitergeführt. Dieser arbeitet auch die ganzen Gesetzesentwürfe aus. Böse Zungen könnten da behaupten, der macht einfach Copy & Paste und verkauft das Ding dann als Kommentar.

Interessanter finde ich da den bald erscheinenden WaffG-Kommentar von Gade/Stoppa. Habe den schon vorbestellt.

Zur Fortgeltung der Munitionserlaubnisse siehe § 10 Abs. 3 WaffG:

1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. 2In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. 3Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. 4Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

In Satz 2 ist der MES geregelt. Früher war aus der Systematik klar, dass sich Satz 4 (damals Satz 3), welcher die Fortgeltung für sechs Monate nach Ablauf anordnet, nur auf den vorhergehenden Satz bezieht, nicht aber auf Satz 1. Hintergrund ist, dass der MES i.d.R. nur befristet erteilt wird und bei Auslaufen desselben der Inhaber nicht kriminalisiert werden soll. Stattdessen wird eine Karenzfrist gewährt, innerhalb sich der ehemalige MES-Inhaber entscheiden kann, ob er sich der Munition entledigt, oder eine neue MES beantragt. Beim Muneintrag stellt sich dieses Problem so nicht, da die Munerlaubnis dort nicht automatisch ausläuft, sondern der WBK-Inhaber dies selbst in der Hand hat (durch Überlassen der dazugehörigen Waffe). Durch die Einfügung von Satz 3 betreffend die Wiederladeerlaubnis ist dies etwas unübersichtlich geworden.

Geschrieben
Der Steindorf ist meiner Meinung nach überbewertet. Der wird ja jetzt u.a. von Papsthart (Regierungsdirektor beim BMI) weitergeführt. Dieser arbeitet auch die ganzen Gesetzesentwürfe aus. Böse Zungen könnten da behaupten, der macht einfach Copy & Paste und verkauft das Ding dann als Kommentar.

Interessanter finde ich da den bald erscheinenden WaffG-Kommentar von Gade/Stoppa. Habe den schon vorbestellt.

Durch die Einfügung von Satz 3 betreffend die Wiederladeerlaubnis ist dies etwas unübersichtlich geworden.

Danke für die Aufklärung. Ich hatte es mir gedacht, war aber nicht 100% sicher.

Da ich den WaffG-Kommentar nur privat nutzen würde, war ich bisher nicht bereit die 85Euro in den Steinsdorf zu investieren. Es gibt die eine oder andere Stelle die ich mal gerne durchschmökern möchte.

Der Gade/Stoppa ist immerhin 20 Euro günstiger. Allerdings hat der Steinsdorf irgendwie magische Wirkung auf SBs und Behördenmitarbeiter.

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