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IGNORED

§ 27 WaffG, Abs 4


PeterS

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Hallo,

nachdem meine Ggroße" das Schießen nun auch "richtig" betreiben will (bald 10 Jahre, bisher nur Lichtgewehr) steht nun bzgl § 27 Abs 4 eine Ausnahmegenemigung an. Mir geht es jetzt hauptsächlich um das ärtzliche Attest..

Hat von Euch schon einer mit sowas Erfahrung, bzw, ob hier ein "formloses" Schreiben des Hausarztes reicht?

Grüße & danke

Peter

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Hallo,

nachdem meine Ggroße" das Schießen nun auch "richtig" betreiben will (bald 10 Jahre, bisher nur Lichtgewehr) steht nun bzgl § 27 Abs 4 eine Ausnahmegenemigung an. Mir geht es jetzt hauptsächlich um das ärtzliche Attest..

Hat von Euch schon einer mit sowas Erfahrung, bzw, ob hier ein "formloses" Schreiben des Hausarztes reicht?

Grüße & danke

Peter

So weit ich weiß, brauchst Du dieses Attest nur bis zum 10 ten Lebensjahr. Von 10ten bis 12ten reicht es, wenn der Verein die Genehmigung bei der Behörde beantragt.

So wars zumindest bei meinem Sohn.

Gruß,

Wolfgang

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So weit ich weiß, brauchst Du dieses Attest nur bis zum 10 ten Lebensjahr. Von 10ten bis 12ten reicht es, wenn der Verein die Genehmigung bei der Behörde beantragt.

So wars zumindest bei meinem Sohn.

Gruß,

Wolfgang

.. und die kostet momentan nach meiner Anfrage 55 Euro !!! Ich könnte K.....n !!! :traurig_16::gaga:

So macht man Jugendarbeit im Verein kaputt !

MfG

LWB

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Man kann, soweit ich mich erinnere, die Gebühr auch gleich für die ganze Jugendgruppe (oder die im entsprechenden Altersbereich) anwenden, also einmal 55 Euronen für alle. Frag jetzt aber nicht, wo's steht. :rolleyes:

Allerdings braucht man laut WaffG zwischen 10 und 12 trotzdem die ärztliche Bescheinigung plus Vereinsbestätigung:

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten:

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen...,

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader- Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden...

(...)

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Ich nehme mal laienhaft an, dass der Arzt bescheinigen soll, dass etwa der Körperbau ausreichend stabil ist, dass etwa beim Gewehranschlag freihändig keine Haltungsschäden verursacht werden und das Kind nicht, sorry, unreif ist.

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Hat von Euch schon einer mit sowas Erfahrung, bzw, ob hier ein "formloses" Schreiben des Hausarztes reicht?

Diese Bescheinigung habe ich mit Erfolg für Sohn und Tochter verwendet:

http://www.kreis82.de/wp-content/uploads/2...G_Luftdruck.pdf

Es ist auch eine Version für KK vorhanden und auch ein Muster für die Bescheinigung der schießsportlichen Begabung verfügbar. Alles bereits mit Erfolg eingesetzt:

http://www.kreis82.de/wir-ueber-uns/sports...minderjaehrige/

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Hallo an alle,

danke für Eure Meinungen, werde heute mal mit meiner Großen zum Hausarzt gehen und sehen was dabei rauskommt..

hier im Verein (schieße selber allerdings in einem anderen) sind es mom. wohl sechs Kinder die gerne anfangen würden.. wenn die alle bei der Stange bleiben, würde dem Verein wohl ein großer Stein vom Herzen fallen...

Grüße & danke

Peter

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Hallo

ich habe einen Verbesserungsvorschlag.

Frage doch erst einmal deine zuständige Waffenbehörde was die möchte. Da es ja Land auf Land ab die äußerst unterschiedlichesten Handhabung des Waffengesetzes gibt, würdest du dir eine Überraschung ersparen oder im schlimmsten Fall den Gang zum Hausarzt.

Gruß

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Aus eigener Erfahrung (zwei meiner 4 Kinder schiessen mit Sondergenehmigung) kann ich nur ergänzen:

Meine Behörde wollte ein fachärztliches Gutachten - also Kinderarzt od. FA f. Kinder u. Jugendpsychiatrie.

Hausarzt/Allgemeinarzt reichte definitiv nicht.

Demgegenüber waren die Gebühren etwas niedriger.

Grüße + viel Erfolg

Schwarzwälder

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... danke für die Ratschläge...

Verein hat wohl mit Amt gesprochen, Hausarzt reicht offenbar und da waren wir (gekostet hat es nix).. jetzt mal sehen was das Amt sagt...

Grüße & danke

Peter

PS was waren dass noch für Zeiten als man einfach "sein" LG geschnappt hat und losgezogen ist...

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sodele... heute kam Post vom LRA...

neben einem Gebührenbescheid für das Austragen einer Langwaffe aus meiner WBK auch die Ausnahmegenemigung für das Schießen unter 12J

... und noch ein Gebührenbescheid über 59,-- Euroen für eben jenige Ausnahmegenehmigung...

nun denn, was tut man nicht alles für den Nachwuchs...

die Komentare meiner Frau stelle ich hier aber lieber nicht mit ein, sonst bekomme ich ein paar %te....

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