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IGNORED

Waffenschein mit Vorstrafen?


olaf.88

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich wollte mal fragen ob jemand noch einen Waffenschein erwerben kann, wenn er vor ca. 20 Jahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz (illegaler Handel von scharfen Waffen) und anderer Straftaten zu einer langen Bewährung verurteilt worden ist.

Er ist also vorbestraft. Das Führungszeugnis müßte aber aufgrund der Verjährung leer sein. :rolleyes:

Falls ja, wie lange dauert es bis man einen Waffenschein hat?

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Du bekommst den Schein nicht. Einträge werden nicht gelöscht, sondern mit Löschvermerk versehen... und wenn Du einen Waffenschein beantragst, tauchen sie magisch wieder auf. Waffenschein und Waffenkriminalität paßt nicht. Niemalsnicht. Nada. Njente.

Verabschiede Dich von dem Gedanken, jemals in Deutschland legal eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben zu können. Und fang an Softair zu sammeln. näher wirst Du nicht kommen.

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Klare Antwort: nein, kein Versagungsgrund mehr (wobei hier das Ende der Haft zählt, nicht Rechtskraft des Urteils). Sonst würden einige deutsche Waffenhändler nicht wieder tätig sein. :-P

Antwort 2: es geht hier nicht wohl nicht um einen Waffenschein, sondern um eine Wafenbesitzkarte (WBK).

Antwort 3: Heil-Hitler-Typen mögen wir hier nicht so. Ihr habt doch Eure eigenen Foren, gehabt Euch wohl dort.

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Mein Wissensstand ist, dass die Vorstrafe mindestens 10 Jahre zurückliegen muss, um eine WBK beantragen zu können.

Bist Du innerhalb dieser Zeit, hast Du keine Chance.

Einen Waffenschein allerdings bekommst Du sowieso so einfach nicht. Kann es sein, dass Du was mit den Scheinen durcheinander bringst?

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ich wollte mal fragen ob jemand noch einen Waffenschein erwerben kann, wenn er vor ca. 20 Jahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz (illegaler Handel von scharfen Waffen) und anderer Straftaten

Also:

1. Ein Waffenschein ist die Erlaubnis eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit zu führen. Eine solche Erlabnis wird nur Menschen erteilt, die mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind und bei denen eine Schusswaffe zur Abwehr der Gefährdung taugt. Faustformel: Du bekommst den Waffenschein, wenn Du auch Personenschutz bekommst. Ein Waffenschein wird in der Praxis abgelehnt zum beispiel für einen Juwelier, der mit hohen Geldbeträgen in Bar nach Amsterdam fährt, dort Diamanten kauft und zurückfährt nach 'Schland, und schon mehrfach auf dieser Tour überfallen wurde.

-> Du wirst keinen Waffenschein erhalten. Auch ohne Vorstrafen.

2. Eine Waffenbesitzkarte kann Dir erteilt werden (Das ist die Erlaubnis, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen, und sie ungeladen & nicht-zugriffsbereit zwischen Lager-Ort und Benutzungsort zu transportieren). Allerdings hat die Waffenbehörde da einen Ermessensspielraum. Bei "einfachen" Straftaten, speziell nicht-gewalttätigen wie Betrug, Diebstahl, Steuerhinterziehung etc. muss seit der Verurteilung UND der Verbüßung der Strafe wenigstens 5 Jahre vergangen sein. Bei den "einschlägigen" Straftaten gegen Waffenrecht, Sprengstoffrecht, OrgaKriminalität, Drogendelikte und Gewalt (Mord, Totschlag, Raub, KV) muss wenigstens 10 Jahre Frist verstrichen sein. Aber die Waffenbehörde kann dann immer noch ablehnen. Es wird eine "Zukunftsprognose" gestellt, dabei wird auf's Staatsanwaltliche Zentralregister unbeschränkt zugegriffen. Jede Straftat in Deinem gesamten Leben wird also dem Sachbearbeiter der Behörde bekannt.

-> Bei den "einschlägigen" Straftaten in der Vorgeschichte sieht das ganz schlecht aus. Ohne Deine Vorgeschichte zu kennen, kann man aber nicht mehr sagen.

Als Testversuch wird öfter mal vorgeschlagen, den "kleinen" Waffenschein für das Führen eine Schrecckschuss-Waffe zu beantragen. Wird der abgelehnt, ist das Essig mit "echten Erlaubnissen". Dieser Versuch kostet 50,-€.

Hier der Text aus dem WaffG

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a ) wegen eines Verbrechens oder

b ) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a ) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b ) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a ) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b ) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a ) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b ) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b ) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Edith: B) -Smiley

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Die Antworten habe ich mir schon gedacht. Dennoch, kann man ja nachfragen. Er war niemals in Haft (nur Bewährung), die Zahl 88 hat weder mit dem einen noch mit dem anderen was zu tun :rolleyes:

Die WBK kann man sich also abschminken aufgrund der Vorstrafen? Egal ob sie verjährt sind?

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...

Antwort 3: Heil-Hitler-Typen mögen wir hier nicht so. Ihr habt doch Eure eigenen Foren, gehabt Euch wohl dort.

Shit, du denkst die 88 deutet darauf hin? Dann ein klares :icon13:

Wenn nicht, dann herzlich willkommen. :huh:

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Gast solideogloria
Die WBK kann man sich also abschminken aufgrund der Vorstrafen? Egal ob sie verjährt sind?

Ich würde dir empfehlen auf diese Antwort

Klare Antwort: nein, kein Versagungsgrund mehr (wobei hier das Ende der Haft zählt, nicht Rechtskraft des Urteils). Sonst würden einige deutsche Waffenhändler nicht wieder tätig sein. :-P
zu hören. Lesen und verstehen.

Im Zweifelsfall kommst du dann wieder und fragst hier nach einem kompetenten Fachanwalt.

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Die WBK kann man sich also abschminken aufgrund der Vorstrafen? Egal ob sie verjährt sind?

Die Antwort von carcano ist (wie so oft) über jeden Zweifel erhaben. Meine ist länger, aber laienhafter. In unserem Strafsystem geht man davon aus, daß Du Dich besserst. Danach machst Du "waffenrechtlich" eine Zwangspause. Wenn Du lange genug "sauber" bleibst, kann Dir der Mann vom Amt oder die SBine eine Erlaubnis geben.

Einzelfall, daher unklar...

E:

Wow, heute sind aber jede Menge Hilfsbereite unterwegs.

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Die Antworten habe ich mir schon gedacht. Dennoch, kann man ja nachfragen. Er war niemals in Haft (nur Bewährung), die Zahl 88 hat weder mit dem einen noch mit dem anderen was zu tun :rolleyes:

Die WBK kann man sich also abschminken aufgrund der Vorstrafen? Egal ob sie verjährt sind?

dann eher SXE 1988 ? :s75:

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Die Antwort von carcano ist (wie so oft) über jeden Zweifel erhaben. Meine ist länger, aber laienhafter. In unserem Strafsystem geht man davon aus, daß Du Dich besserst. Danach machst Du "waffenrechtlich" eine Zwangspause. Wenn Du lange genug "sauber" bleibst, kann Dir der Mann vom Amt oder die SBine eine Erlaubnis geben.

Einzelfall, daher unklar...

Radio Eriwan sagt: Im Prinzip ja, aber...

... die Behörden tendieren dazu,

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

sehr ernst zu nehmen. Und wer einmal illegal Waffen verkauft hat, der hat selbst diese Tatsachen geschaffen. Und hierzu ist gar keine Verurteilung nötig, daher gibt es auch keine Verjährung. Diese Tatsachen zu widerlegen dürfte sich schwierig gestalten... auch wenn es theoretisch möglich ist.

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Aus Deinem Zitat meine Hervorhebung:
ZITAT

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Nichts anderes hatte ich beschrieben mit der ominösen "Zukunftsprognose". Ich weiß zu wenig (und will auch gar nicht mehr wissen) über den TE. Das Prinzip ist klar, manche Waffenbehörden verstehen sich als "Wächter" des Volkes vor den "Waffennarren", dementsprechend, wenn der TE an einen solchen SB gerät: keine Chance, dann wird es laufen wie von Dir beschrieben.

Falls sich der TE gegenüber seiner 20 Jahre zurückliegenden Jugendsünde verändert haben sollte, und das auch so vom SB gewürdigt wird: warum nicht ? Immerhin wurde wohl schon damals eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, dafür gibt es wohl auch Gründe.

Wie schon gesagt, es ist eine Ermessenssache, die von dem Einzelfall abhängt. Ohne diese Vorgeschichte wäre es kein Problem, jetzt steht's in Frage, aber: man kann nicht pauschal sagen, "VERBOTEN !!!".

Daher der Vorschlag mit dem KWS.

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Es ist schon lustig:

der eine ist ein verknackter Waffendealer der einen Waffenschein haben will und man das hier sogar noch nichteinmal zu 100% verneint.

Auf der anderen Seite gibt es Waffenbesitzer die kein Bedürfnis mehr haben und deren WBK widerrufen wird.

Ich höre lieber auf solche Threads zu lesen...

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Es ist schon lustig:

der eine ist ein verknackter Waffendealer der einen Waffenschein haben will und man das hier sogar noch nichteinmal zu 100% verneint.

Auf der anderen Seite gibt es Waffenbesitzer die kein Bedürfnis mehr haben und deren WBK widerrufen wird.

Ich höre lieber auf solche Threads zu lesen...

hi

du wirst wohl damit leben muessen das gesetze fuer alle gelten

wie schon oben beschrieben scheint es unter dioesen umstaneden problematisch zu sein einen WP zu bekommen, WBK geht schon eher, am problemlosesten scheint es mit einer waffenhandelserlaubnis auszusehen, da scheinen die masstaebe weniger strikte zu sein

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Ich höre lieber auf solche Threads zu lesen...

Nicht, dass ich einen völlig unrestriktiven Zustand vorziehen würde - aber so, wie es ist, gehört das Waffengesetz auf den Müll geschmissen.

Einer unserer Grundsätze in userem Rechtsstaat ist, dass ich mein Vehalten an klaren Regeln und Grundsätzen (gesetzen und Verordnungen) im Rechtssystem ausrichten kann. Das geht im Falle des WaffG aber nicht, weil es unlogisch, inkomplett und in sich widersprüchlich ist.

Damit haben wir de fakto eine Zustand wie in England - letztendlich entscheiden ein Staatsanwalt und ein Richter anhand von Grundsätzen, die sie sich sich im Zweifelsfall ziemlich wahlfrei ausdenken. (Die Beispiele sind ausreichend vorhanden und hier in WO ausgewalzt).

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