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IGNORED

Gebühren für Zuverlässigkeitsüberprüfung ?


Berlin2004

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Wie kann es angehen das die zuständige Behörde einem Sportschützen

in Brandenburg einen Gebührenbescheid über die durchgeführte

Zuverlässigkeitsüberprüfung zustellt.

Hier müssen langjährige Sportschützen dafür bezahlen, das ihre Behörde sie überprüft.

Gibt es außer in Brandenburg auch noch solche Erfahrungen

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blos weil du nicht paranoid bist

heißt es nicht,

das sie nicht hinter dir her sind !?

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Dann trage ich meinen Beitrag auch mal nach.

Nach dem endgültigen Urteil des BVerwG aus 2009 (Az: 6C30/08) ist das leider rechtmäßig. Das Ergebnis der Prüfung muss mitgeteilt werden. Keine Gebühr soll erhoben werden, wenn eine Prüfung gleichen Umfangs wegen eines anderen Sachverhalts (Z.B. §27 SprengG, Jagdschein) innerhalb der letzten 6 Monate erfolgt ist. Das ergibt sich aus dem Urteil des BVerwG aus 2008 (AZ:6C30/07)

greetz

Die Höhe der Gebühr findet man in der Gebührenordnung

14.8.1 Regelüberprüfung (§ 4 Absatz 3 WaffG) 25,00 bis 50,00

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In der Auslegung "alle drei Jahre" liegt wohl ein Verständnismangel seitens der Behörde vor. Ohne VwV wird wohl aber nichts geklärt werden.

greetz

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Hups, da bin ich gestern wieder quer durch die Threads gesprungen. Die Zuverläsigkeit und Eignung sind regelmäßig alle drei Jahre dran. Beim Bedürfnis sieht das anders aus.

greetz

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Prüfung Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre. Kann also theoretisch auch häufiger sein. :rolleyes:

Prüfung des Bedürfnisses zwingend gemäß § 4 Abs. 4 WaffG einmal nach Ablauf von drei Jahren und zumeist zusammen mit der o.g. Prüfung durchgeführt. Der Mehraufwand für die Bedürfnisprüfung kann dabei natürlich - wie bei allen Pflichtprüfungen - ebenfalls in Rechnung gestellt werden, wobei da ja eigentlich der Verband die meiste Arbeit hat.

Nach den drei Jahren können weitere Bedürfnisprüfungen erfolgen. Hierfür ebenfalls Gebühren zu erheben, halte ich für unzulässig.

Das erste OVG-Urteil zur Regelprüfungsgebühr datiert aus 2005 (Rheinland-Pfalz), gefolgt von einem OVG-Urteil in Niedersachsen. Die BVerwG-Urteile wurden bereits genannt.

Im Zuge der Gebührenkalkulation durch die Länder bzw. in Baden-Württemberg durch die Waffenbehörden selbst, werden in Anlehnung an diese Urteile vermehrt Gebührentatbestände hierzu aufgenommen. Zuvor wurde die Rahmengebühr aus Abschnitt III Ziff. 2 der Anlage zum Gebührenverzeichnis der WaffKostV herangezogen.

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  • 2 Wochen später...

Meine Frau (WBK seit 9 Jahren) hat grad Post vom Bürgermeister bekommen. Er sagt: "Alles OK, bitte 25,56". Nachdem sie das ganze WE Schaum gekaut hat, wird sie wohl zahlen.

Hier in der Gemeinde Seevetal sind sie im Moment fleißig am Kassieren. Mal sehen ob ich auch noch dran komme, habe vor 4 Monaten den SprengG verlängert...

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Meine Frau (WBK seit 9 Jahren) hat grad Post vom Bürgermeister bekommen. Er sagt: "Alles OK, bitte 25,56"

Das BA muß ja gewaltig am Hungertuch nagen, wenn sie schon an den Penny-Beträgen angewiesen sind. Machens wohl den Supermärkten nach. :peinlich:

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Penny-Beträgen

Die Erklährung ist eigendlich recht einfach - lt. einem netten Herren vom Amt liegt es daran, dass die Gebührenordnungen (im original) noch in D-Mark geschrieben sind und mit dem verordnetem Wechselkurs berechnet werden....

LG: Steam

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Mal sehen ob ich auch noch dran komme, habe vor 4 Monaten den SprengG verlängert...

Da wird genau das gleiche geprüft. Laut einem Urteil des BVerwG aus 2009 darf die Behörde dann innerhalb von 6 Monaten zwar erneut prüfen, aber nicht dafür eine Gebühr erheben. Da im Sprengstoffrecht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Jahr lang gültig ist, würde ich mich im Falle einer früheren Prüfung mit Gebührenerhebung (also vor Ablauf eines Jahres) mit dieser Begründung dagegen wehren.

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Die Erklährung ist eigendlich recht einfach - lt. einem netten Herren vom Amt liegt es daran, dass die Gebührenordnungen (im original) noch in D-Mark geschrieben sind und mit dem verordnetem Wechselkurs berechnet werden....

LG: Steam

Das ist richtig und betrifft die Behörden, die noch kein eigenes Gebührenverzeichnis haben und nach WaffKostV abrechnen. Die DM-Gebührensätze durften nach Euroumstellung nicht gerundet werden. Es müssen also die krummen Beträge in Rechnung gestellt werden.

Bei einem Betrag von 25,56 Euro handelt es sich im übrigen um die Mindestgebühr, die der Rahmen hergibt. Das ist fair und entspricht auch in etwa dem tatsächlichen Aufwand.

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... Da wird genau das gleiche geprüft. Laut einem Urteil des BVerwG aus 2009 darf die Behörde dann innerhalb von 6 Monaten zwar erneut prüfen, aber nicht dafür eine Gebühr erheben.

Das wird auch der Grund sein, weshalb ich kein Anschreiben bekommen habe. Unser SB hier ist recht fit.

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Das wird auch der Grund sein, weshalb ich kein Anschreiben bekommen habe. Unser SB hier ist recht fit.

Hamburg hat ja auch mehrere Leute im Amt , da sitzt ja nicht nur einer !!

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  • 6 Monate später...

Jetzt muss ich das Thema mal aufwärmen:

Habe im Juni zwei Bedürfnisbescheinigungen aufs Amt geschickt zwecks Ausstellung einer "Grünen" mit Voreinträgen für Pistole .45 ACP und Repetierflinte 12/76, jeweils plus Munerwerb. WBK wurde nach sieben Wochen am 09.08. ausgestellt und zusammen mit Kostenbescheid über 100 Mäuse zugeschickt.

Soweit, so gut.

Jetzt kommt aber zusätzlich noch eine Kostenverfügung über 25,56 für die "Regelüberprüfung auf Zuverlässigkeit (Überprüfung vom 08.08.2011)"

Ist das korrekt?

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Jetzt muss ich das Thema mal aufwärmen:

Ist das korrekt?

Eigentlich nicht.

Weise deinen SB doch mal freundlichst darauf hin. Wenn die korrekt sind, sagen sie die Rechnung zerreissen.

Mir steht auch noch Trouble in Haus. Letztes Jahr Aug. Eintrag auf Grüne WBK, diese Jahr Sep"Regelüberprüfung" und nächstes Jahr Mai §27 Verlängerung.

Mal gucken ob sie mich drei mal abkassieren wollen. :contra:

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