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IGNORED

WBK´s und Überlassung bei Ehepaaren


USA_Urlauber

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Geschrieben

Hallo Zusammen,

meine Frau und ich haben jeweils eine eigene grüne und gelbe WBK.

Im Moment scheint alles streng getrennt, wir haben ja eh Gütertrennung... :rolleyes::rolleyes:

Die Aufbewahrung ist gemeinsam in einem 1er Schrank, das wurde auch so vom Amt akzeptiert.

Im Moment überlassen wir uns schriftl. für je 4 Wochen die Sachen, falls mal einer alleine mit den Sachen unterwegs ist und damit schießen möchte.

Gibt es hier eine Möglichkeit die Bürokratie an der Stelle zu minimieren?

Auf der WBK steht ein Passus "gilt auch für die auf S.6 eingetragenen Personen.

Wenn wir uns jetzt gegenseitig (wenn es überhaupt möglich ist) dort eintragen wie wirkt sich das auf Bedürfnisse/ Erwerbsstreckung und Grundkontigent aus?

Weil mit den getrennten WBK´s könnten wir ja 4 im halben Jahr...

Wenn wir uns gegenseitig eintragen könnte ja einer auf die Idee kommen das die Käufe gemeinsam gerechnet werden... oder sie haben ja schon zwei kurze zusammen eine weitere ist nicht ohne weiteres...

Wir wollen auch keine schlafenden Hunde auf dem Amt wecken.

Oder gilt das alles für Ehepaare eh nicht und man braucht keine schriftl. Überlassung sondern kann ohne Probleme auch die Waffen des Partners nutzen und transportieren?

Geschrieben

meine behörde rechnet die 2/6-regelung pro person, auch wenn noch jemand auf die WBK eingetragen ist.

ABER: die eintragung weiterer berechtigter kostet pro WBK 35€, in eurem fall also 140€...

Geschrieben
Im Moment überlassen wir uns schriftl. für je 4 Wochen die Sachen, falls mal einer alleine mit den Sachen unterwegs ist und damit schießen möchte.

Einzig sinnvoller Weg !

Gibt es hier eine Möglichkeit die Bürokratie an der Stelle zu minimieren?

Das ist doch ein MINIMALaufwand. Vordruck vorbereitet liegen haben. Aktuelles Datum rein, Unterschrift, fertig.

Auf der WBK steht ein Passus "gilt auch für die auf S.6 eingetragenen Personen.

Davon würde ich unbedingt abraten und zwar genau deshalb:

wie wirkt sich das auf Bedürfnisse/ Erwerbsstreckung und Grundkontigent aus?

könnte ja einer auf die Idee kommen das die Käufe gemeinsam gerechnet werden... oder sie haben ja schon zwei kurze zusammen eine weitere ist nicht ohne weiteres...

Du erkennst genau, worum es geht :

Wir wollen auch keine schlafenden Hunde auf dem Amt wecken.

SO ist es !

Oder gilt das alles für Ehepaare eh nicht und man braucht keine schriftl. Überlassung sondern kann ohne Probleme auch die Waffen des Partners nutzen und transportieren?

Nein ! Einzige Ausnahme ist die gemeinsame Aufbewahrung.

Alles Andere läuft wie mit Dritten.

Gruß

G.T.

Geschrieben
Das ist doch ein MINIMALaufwand. Vordruck vorbereitet liegen haben. Aktuelles Datum rein, Unterschrift, fertig.

Theoretisch ja. Praktisch vergisst man das schnell mal, wenn es jahrelange Routine geworden ist, dass man die Waffen gegenseitig tauscht. Und wehe, man wird ausgerechnet dann erwischt ohne gültigen Leihschein. Hinzu kommt, dass so eine Dauerleihe eigentlich vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen ist. Ich weiß nicht, ob es da Ärger gibt, wenn bei der verdachtsunabhängigen unangekündigten amtlichen Waffenkontrolle zuhause solche vorausgefüllten "Leihscheinstapel" vorgefunden werden. Normalerweise ist die Ausleihe auf 4 Wochen beschränkt - Ende.

Da noch von früher her (altes WaffG bis 2002) eine gemeinsame Lagerung nicht erlaubt war, haben meine Frau und ich stets gemeinsame WBKs uns ausstellen lassen; d.h. der Ehepartner ist immer als berechigte Person mit eingetragen.

Das bedeutet:

1. Für eine (1) Waffe braucht es immer 2 Bedürfnisse - 1 von der Frau und 1 von mir,

2. Wenn wir zusammen mehr als 2 Kurzwaffen wollen, sind wir Kontingentüberschreiter, d.h. wir müssen dann beide regelmäßige Wettkämpfe mit jeder Waffe jährlich nachweisen.

Das klingt umständlich, aber andererseits: Wenn man Waffen ohnehin gemeinsam nutzen will, sind dies keine wirklichen Hindernisse, sondern es bedeutet allenfalls einmalig (beim Antrag) mehr Umstand - aber verglichen mit dem Umstand, monatlich neue Leihscheine ausfüllen zu müssen - naja. Und auch der Wettkampfzwang ist entspannter, wenn "sie" ein anderes WS (z.B. KK) einsetzt wie "er" - beides zählt dann für den Bedürfniserhalt der Grundwaffe.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Ich weiß nicht, ob es da Ärger gibt, wenn bei der verdachtsunabhängigen unangekündigten amtlichen Waffenkontrolle zuhause solche vorausgefüllten "Leihscheinstapel" vorgefunden werden.

Die hängen ja auch als Abreißblock am Waffenschrank. Eine Aufbewahrungskontrolle ist keine Hausdurchsuchung.

Geschrieben

Also wir hatten vor den Vorgedruckten Stapel in einem extra Tresor der nichts mit den Waffen zu tun hat aufzuheben. Aber die Idee mit dem Abreißblock ist auch nicht schlecht ;-)

Wir hatten ja die Hoffnung das wir uns nen bissle "Arbeit" sparen können aber nun werden wir und die Termine ins Smartphone eintragen so das wir immer den Zettel mit dem richtigen Datum haben...

Sollte die WBK zum mitführen eine Kopie sein oder reicht dann die orginale des anderen wenn sie nicht benötigt wird?

Geschrieben

Willkommen im Behörden "Fürstentum" Dt.! Also das mit den 2 getrennten Bedürfnissen pro WBK, nur weil 2 Personen drin stehen verstehe ich nicht so ganz, aber das scheint wieder ein Fall v. Auslegung durch die jeweilige Behörde zu sein. Ist bei uns in der Gegend nicht so (bisher). Der Eingetragene kann die Waffe mit benutzen, aber es wird weder angerechnet, noch muß jeder der WBK Inhaber Zwangswettkämpfe mitschießen - würde bei mir auch garnicht gehen. Aber zurück zum Thema: Ich habe es gemacht um nicht immer diese Leihorgie durchführen zu müssen - mit den Eintragungen ist es einfacher, bequemer und man kann es nicht vergessen.

Geschrieben
Theoretisch ja. Praktisch vergisst man das schnell mal, wenn es jahrelange Routine geworden ist,

Und ab hier braucht man m.E. nicht mehr weiter zu diskutieren.

Denn wer das eine vergißt, der vergißt dann auch mal den Tresor abzuschließen,

oder die WBK mitzunehmen, oder die Waffe zu entladen -

weil`s ja schließlich alles Routine ist :rolleyes:

Natürlich geht alles mal schief, was schief gehen kann -

aber damit ist es noch kein Argument.

Hinzu kommt, dass so eine Dauerleihe eigentlich vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen ist. Ich weiß nicht, ob es da Ärger gibt, wenn bei der verdachtsunabhängigen unangekündigten amtlichen Waffenkontrolle zuhause solche vorausgefüllten "Leihscheinstapel" vorgefunden werden. Normalerweise ist die Ausleihe auf 4 Wochen beschränkt - Ende.

Genau so ist es !

Deshalb ist eine allzu detaillierte Diskussion dieses Themas eigentlich auch nicht unbedingt sinnvoll B)

Wird eigentlich bei einer Dauerleihe die Waffe in beiden WBK vermerkt oder nur beim Leihnehmer?

Es gibt keine Dauerleihe laut Gesetz.

Es gibt nur WBK mit mehr als einem eingetragenen Berechtigten.

Also kann es keine Einträge in "beiden WBK" geben.

Geschrieben

Hallöle,

da ich vor einiger Zeit selbst geheiratet habe hat sich die Sache so dargestellt:

Da ich 9 Kurzwaffen mein eigen nenne, wollten ich meine Frau als weitere Berechtigte Person eintragen lassen.

Das Problem: Für jede Waffe, bei der sie eingetragen ist, bekommt sie kein eigenes Bedürfnis.

Folglich haben wir das gelassen.

Unser SB hat uns auch dazu geraten, wenn nötig, dann eben Leihschein.

Andi

Geschrieben
Da ich 9 Kurzwaffen mein eigen nenne, wollten ich meine Frau als weitere Berechtigte Person eintragen lassen.

Das Problem: Für jede Waffe, bei der sie eingetragen ist, bekommt sie kein eigenes Bedürfnis.

Folglich haben wir das gelassen.

Hallo dadde999/Andi,

also es gibt schon die Möglichkeit, auf der WBK hinten einen Eintrag vornehmen zu lassen:

"Berechtigte/r für Waffe lfd. Nr. xxx ist auch ...(2.Person)"

d.h. die Berechtigung gilt dann nur für bestimmte Waffen auf der WBK und nicht für die gesamte WBK. Das wurde bei uns anfangs auch so gemacht (natürlich nur nach Vorlage des Bedürfnisses dafür), aber aus Platzgründen wurden dann irgendwann nach Vorlage aller Bedürfnisse für alle Waffen auf der WBK eben umgeändert in: "Gemeinsame WBK mit...(2. Person)"

Seither hat das allerdings zur Folge, dass der/die SB von uns immer beide Bedürfnisse (also von beiden Berechtigten) sehen will, bevor ein Eintrag einer Waffe in so einer "Gemeinsamen WBK" erfolgt.

Übrigens: Der gesamte "Doppel-"Bedürfniskrampf entfällt natürlich bei der gelben WBK. Hier macht es wirklich Sinn, seinen Ehepartner gleich von Anfang als Mitberechtigten eintragen zu lassen, da man dann den Leihscheinkrampf dauerhaft umgehen kann. Haben wir bei der Alten Gelben WBK und der Neuen jeweils so gemacht.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

@Schwarzwälder

Danke für Deine Info, das ist mir aber bekannt, ich könnte meine Frau eintragen lassen, auch bei einzelnen Waffen. Will sie aber eine Eigene, im gleichen Kaliber, weil ihr meine zu schwer oder was auch immer ist, geht das dann nicht, es sei denn, ich lass sie bei entsprechender waffe austragen.

Unser Hintergedanke war einfach der, das meine Frau eben meine ganzen Waffen zum schiessen nutzen könnte, oder sie auch nach dem schiessen mit nach Hause nimmt weil ich im Schützenhaus schon mal Feuer im Grill fürs Grillfest mache, ohne dauernd einen Leihschein haben zu müssen....

Andi

Geschrieben
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Komisch, von Leihschein steht da nichts. Dies wäre sinnvoll, wenn die Waffe einer Person mit einem anderen Wohnsitz gehören würde. Bei einem gemeinsamen Haushalt ist dies aber doch völlig sinnfrei. Es sei denn, mein Weg vom Haus zum Stand und zurück dauert länger als ein Monat.

Wenn ich also nun die Waffe meiner Frau zum Schießstand verbringe, dann gilt:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer WBK von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der Beförderung erwirbt.

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