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IGNORED

Kontrolle Aufbewahrung Waffen und Munition


helgoland3

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Dass schon diverse Kontrollen hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition durchgeführt worden sind, ist ja zwischenzeitlich bekannt.

Aber wer von Euch hat schon mal eine überaus intensive Kontrolle erlebt?

z.B. in der Form, dass man bei der Munition ganz genau darauf schaut, was sich alles und in welcher Menge in den einzelnen Munitionsschachten befindet?

Dann müsste sich der Kontrolleur bei jemandem, der vielleicht 5000 Schuss in 8 unterschiedlichen Kalibern lagert, aber schon sehr viel Zeit nehmen, um da einmal genau nachzuschauen, was da alles genau im Munitionsschrank lagert.

Hat so eine Kontrolle (wäre sie in diesem Umfang eigentlich legal?) schon mal jemand von Euch mitmachen müssen?

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Sicherlich kann der Kontrolleur auch den Muni-Schrank sehen. Ich

mache meinetwegen auch die Tür auf. Aber Sachen rausnehmen

und auch noch Schachteln aufmachen, ist denke ich nicht von

der WAFFENkontrolle abgedeckelt. Ein freundlicher Hinweis

sollte da eigentlich reichen. Abgesehen davon kenn ich unsere

Sachbearbeiter im Innen- und Aussendienst. Ich denke nicht, das die

sich auf rechtliches Glatteis begeben.

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Bei den Nachschauen wird die Aufbewahrung der Waffen kontrolliert.

Alles andere würde ich nicht zulassen.

Korrigiert mich wenn ich da falsch liegen sollte.

Bitte schön! :closedeyes:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Aber wenn Du in Wohnräumen verwahrst, ist sowohl für Dich, den Sb als auch für den Steuerzahler die Option gem. § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG anzuraten. :rolleyes:

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Woher soll hier jemand wissen, was irgendeine Person irgendwo tun wird? Die Kontrollen werden ganz unterschiedlich gehandhabt. Das zumindest kann man den verschiedenen Pressemitteilungen entnehmen.

greetz

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Naja... das würd ich nicht sagen... das ist ja schon ne Lüge...

Lügen ist ja nicht verboten davon abgesehen, keiner muss sich selbst belasten." Ich kaufe Munition immer auf dem Stand und verbrauche alles sofort "

Es ist eigentlich auch völlig unsinnig Munition zu kontrollieren, denn der Munitionserwerb oder gar die Herstellung (Wiederladen ) und am Ende der Verbrauch kann und wird nirgends protokolliert - im Gegensatz zu Waffen selbst.

Was will ein Amt da feststellen oder zählen, überwachen ? Womit will es vergleichen, welche Daten hat es ?

Das einzige was die können ist sehen, ob der Lagerort, das Behältnis den Vorschriften entspricht, also Stahlblech, Schwenkriegelschloss... soweit so etwas überhaupt vorhanden ist.Ein Munitionschrank ist eben keine Pflicht wenn man keine Munition lagert.

Wer wenig Munition lagert , dem reicht auch ein B-Tresor-Innenfach - das zeigt man dem Amt und gut ist das - alle sind glücklich.

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Woher soll hier jemand wissen, was irgendeine Person irgendwo tun wird? Die Kontrollen werden ganz unterschiedlich gehandhabt. Das zumindest kann man den verschiedenen Pressemitteilungen entnehmen.

greetz

Nein, nicht was tun wird.

Es wurde gefragt was, wer, schon erleben durfte.

M

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Es ist eigentlich auch völlig unsinnig Munition zu kontrollieren, denn der Munitionserwerb oder gar die Herstellung (Wiederladen ) und am Ende der Verbrauch kann und wird nirgends protokolliert - im Gegensatz zu Waffen selbst.

Was will ein Amt da feststellen oder zählen, überwachen ? Womit will es vergleichen, welche Daten hat es ?

Das ist richtig. Die Waffenbehörde sollte sich deshalb die Munitionsprüfung auch darauf beschränken, ob der LWB generell zum Munitionsbesitz berechtigt ist und falls ja, ob diese ordnungsgemäß von den Waffen getrennt bzw. im 0-Schrank verwahrt wird.

Wenn bei sachkunde- und bedürfnislosen Erben oder Altbesitzern (ohne rechtzeitige Munitionsbesitzmeldung nach § 58 Abs. 1 WaffG) Munition vorgefunden wird, sieht die Sache natürlich "etwas" anders aus. :rolleyes:

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