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IGNORED

Erbwaffen blockieren?


Okandivi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

Danke Alzi für die Auskunft.

Nun habe ich ja die P38, die schon mal beerdigt war und OHNE gültigen Neubeschuss ist, zustand 3-4. Munerwerb habe ich auch nicht.

Somit ist die Waffe ja vom Schießen ausgeschlossen. Kann mich der Verband zwingen die Waffe beschießen zu lassen und damit als Sportwaffe nutzen zu können ?

Konkret steht ja bei DSU in der Satzung, nur 3 Pistolen und 3 Revolver, die Waffen müssen nur von irgendeiner Disziplin abgedeckt werden. Bei der Bedürfnissbescheinigung wollen die ALLE WBK sehen.

Bis bald

Marcus

Geschrieben

hallo marcus.

dann ist das meiner meinung nach eine reine erbwaffe (zählt nicht zum sportschützenkontingent) und ist für das sportschießen sowieso weder geeignet noch zugelassen (kein beschuß, damit darf nicht geschossen werden). punkt.

das muss man den verbandssachbearbeitern nur klar machen. soviel sachverstand müssen/sollten die schon haben!

gruß alzi

Geschrieben

Da zitiert man eigens den Teil eines Beitrags, auf den man sich bezieht und der Verfasser desselben kapiert es nicht. Komisch.

ICH weiß was ich warum geschrieben habe. Bitte oben nochmal ab meinem Beitrag vom 27.11. lesen und verstehen, lieber alzi.

Geschrieben

Darum werde ich meine Erbwaffen auch auf ExtraWbks eintragen lassen. die paar Euros ist es mir wert. So ist meine Sportschützenwbk nicht betroffen und meine Erbwaffen gehen den Verband nichts an. Probleme mit Mun hab ich nicht, da Wiederlader.

Erik

Geschrieben
Darum werde ich meine Erbwaffen auch auf ExtraWbks eintragen lassen. die paar Euros ist es mir wert. So ist meine Sportschützenwbk nicht betroffen und meine Erbwaffen gehen den Verband nichts an.

Ohne Munitionserwerb bist Du da fein raus, da kann man Dir die Waffen nicht anrechnen.

Der von mir geschilderte Fall lief genau so: Erbwaffen in eigene WBK eintragen lassen (kostet nicht mehr und nicht weniger, als der Eintrag in vorhandene WBK; der Vorschlag kam sogar vom SB), damit sie weiteren Sportschützenbedürfnissen (vermeintlich) nicht entgegenstehen. Nur verlangte der Verband dann die Vorlage aller WBKen bzw. aller Waffen (auch Erbwaffen), die einen Munitionserwerb aufgrund Sportschützenbedürfnis aufweisen. Da ich kein Jäger bin und es sich nicht um Sammlerstücke handelt, bleibt nur der Sportschützenstatus als Grund für den eingetragenen Munitionserwerb.

Siehe dazu weiter oben meinen Link zu der entsprechenden Richtlinie. Diese WBK gegenüber dem Verband einfach verschweigen ist eine zweischneidige Sache, den Schuh zieh ich mir nicht an.

Geschrieben
Hallo

Da mein Vater vor zwei Wochen verstarb, wollte ich seine Lang- und Kurzwaffen auf meiner WBK eintragen lassen.

Ich bin Sportschütze und Jäger und dachte das sollte ohne Probleme gehen.

Das Ordnungamt will mir die Kurzwaffen jedoch nur mit einem Blockiersystem eintragen, weil ich schon vier Kurzwaffen habe.

Ist es nicht so, das ich als Berechtigter bei Erbwaffen kein Blockiersystem brauche?

Ich blick da nicht mehr durch.

Hallo Okandivi,

zunächst erstmal mein aufrichtiges Beileid!

In Bezug auf Dein Erbe ist die rechtslage sehr deutlich und auch recht einfach.

Die ererbten Waffen müssen nicht blockiert werden aufgrund der bereits zitierten einschlägigen Regelung in §20 WaffG. Sollte jemand Dir dies verwehren wollen, empfehle ich Dir dringend den Klageweg zu beschreiten.

Diesen Waffen haftet jedoch solange die Erbwaffeneigenschaft an und können von Dir weder jaglich noch sportlich genutzt werden, bis Du für sie eines dieser Bedürfnisse geltend machen konntest. Heißt: Solange Du Dein jagdliches Kontigent ausgeschöpft hast, darfst Du sie besitzen aber nicht benutzen.

In jedem Fall steht dem blockierfreien Besitz Deiner Erbwaffen nichts im Wege, ausser offensichtlich der fachlichen Unzulänglichkeit Deines Sachbearbeiters welchem Du juristisch begegnen solltest.

Geschrieben
Diesen Waffen haftet jedoch solange die Erbwaffeneigenschaft an und können von Dir weder jaglich noch sportlich genutzt werden, bis Du für sie eines dieser Bedürfnisse geltend machen konntest. Heißt: Solange Du Dein jagdliches Kontigent ausgeschöpft hast, darfst Du sie besitzen aber nicht benutzen.

.

Da hätte ich gerne noch eine zweite Meinung zu.

Geschrieben
Da hätte ich gerne noch eine zweite Meinung zu.
Durch Doppelbuchstabe bb [§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG] wird festgelegt, dass Waffen- besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. [...] Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen.

Fundstelle: Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drucks. 16/8224, S. 16

Speziell zur fehlenden Nutzungsbefugnis bei Jägern:

  • Berichterstatter GRINDEL, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 41 u. 43;
  • Regierungspräsidium Stuttgart, Protokoll der Dienstbesprechung der Waffenbehörden v. 24.09.2009;
  • ZANGL, Die Novellierung des Waffenrechtes – Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen, S. 29.

Für Sportschützen soll dies aber gleichermaßen gelten!

Ob es angesichts des Vorbehalts des Gesetzes reicht, so etwas nur in die Gesetzesbegründung zu schreiben oder der Gesetzgeber nicht vielmehr das Nutzungsverbot explizit ins Gesetz hätte aufnehmen müssen wird letztlich nur ein Gericht klären können.

Geschrieben

Das sieht mein SB ebenso.

Allerdings ist dies eine unverbindliche mündliche Auskunft von ihm, da ich nicht betroffen bin.

Als Betroffener würde ich einen schriftlichen Bescheid einfordern.

Gruß

Michael

Geschrieben

aus 12.1.1.1 des Entwurfs zur WaffVwV vom März 2010 zu §12 WaffG:

"...

Auch dürfen

Waffen, die z. B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen

auf eine Schießstätte mitgenommen werden dürfen. Denn auch Sammler

und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer

Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und

wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das

Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem

Schießsport beginnt."

und warum sollte ein Sportschütze und Erbe, bzw. ein Jäger und Erbe, bzw. ...

schlechter gestellt sein als ein "nur "Erbe oder "nur" Sammler?

gruß alzi

Geschrieben

Lieber alzi, dabei handelt es sich leider nicht um eine Schlechterstellung gegenüber Sammlern, sondern um eine Gleichstellung:

II. Die Klage ist hingegen nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Es ist nicht berechtigt, Waffen, die er als Sammler besitzt und die in seine Waffenbesitzkarte für Sammler eingetragen sind, auch zur Erprobung auf dem Schießstand und zum sportlichen Schießen zu nutzen und diese ohne weitere waffenrechtliche Erlaubnis zur Schießstätte zu transportieren.

VG Darmstadt, Urt. v. 01.10.2007, Az. 5 E 1211/06 (3), Rn. 22 (zit. nach Juris)

Dazu ist anzumerken, dass der Kläger daneben auch WBKs als Sportschütze hatte. Das VG Darmstadt hat sich also bei der Frage des "vom Bedürfnis umfassten Zwecks" nicht für eine personenbezogene, sondern für eine waffenbezogene Auslegung ausgesprochen (nur Sportwaffen zum Schießstand, keine Sammlerwaffen).

Die von dir zitierte Passage aus der WaffVwV war so auch schon in den alten Entwürfen vor dem obigen Urteil und vor der WaffG-Verschärfung 2008 zu finden (BR-Drucks. 81/06, S. 35). Es ist gut möglich, dass man das ohne Nachdenken übernommen hat und die geänderte Rechtslage nicht berücksichtigt wurde.

Persönlich halte ich aber die Regelung aus der WaffVwV für vorzugswürdig.

Geschrieben

danke 2nd_amendment.

sollte die WaffVwV, inkl. dieser Formulierung, vom bundesrat angenommen werden, dürfte sich die Rechtssprechung bezüglich dieses Aspektes zukünftig wohl ändern, denn dann spiegelt die WaffVwV ( inkl. eben dieser formulierung und ausführung) auch den Willen des Gesetzgebers wider.

... zumindest für mich als juristischen laien würde das dann so aussehen ...

gruß alzi

Gast solideogloria
Geschrieben

Ihr dürft das natürlich alle machen wie ihr meint, dass es richtig und rechtens sei. Es bleibt somit jedem unbelassen seine Sammler- oder Erbwaffen im Schrank vermodern zu lassen. Ich für meinen Teil würde meine schießen (so ich denn welche hätte). Und ich würde auch als Jäger keine Erbwaffe blockieren lassen.

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