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IGNORED

Wie KW und Muni in A-Schrank mit B-Fach lagern


WOfriend

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  • 3 Jahre später...
Am 18.6.2020 um 12:10 schrieb PetMan:

Beim " Jägerschrank " darfst du die Munition sogar zu der Pistole ins B Fach legen . Weil der B Teil sitzt ja zusätzlich noch im A Schrank.

Hi, bei der noch 2020 von mir genannten Ausnahme "Jägerschrank " bin ich mir heute nicht mehr sicher............Das stand früher in der Verwaltungsvorschrift in § 13, absatz 4 glaub ich. Die Verwaltungsvorschrift wurde aber anscheinend 2020 geändert und heute steht dazu nix mehr da drin. Kann jemand da belastbar genaueres zu sagen ? Glt diese Ausnahme " Jägerschrank " auch heute noch ?

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vor 1 Stunde schrieb HangMan69:

IMHO war:

KW in den B-Teil, Mun in den A-Teil...

nicht zusammen in den B-Teil...

Ob man es glaubt oder nicht. Beides darf in den B Teil. Weil es einfach keinen Sinn macht die Muni in den A Teil zu tun. Da war das Waffengesetz ausnahmsweise mal logisch. 

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vor 3 Stunden schrieb callahan44er:

Und wenn du Altbestand hast, warum sollte ausgerechnet das nicht mehr gelten?

Weil es nicht mehr im §13 der Verwaltungsvorschrift aufgeführt ist, was es vorher war.

 

Imho hat sich da wegen altbesitz nichts verändert, aber der Vater eines Schützenkollegen hat jetzt deswegen eine Ordnungswiedrigkeitsanzege am Hals am Hals. Viel bei einer unangekündigten Kontrolle auf..............

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vor 1 Stunde schrieb PetMan:

Weil es nicht mehr im §13 der Verwaltungsvorschrift aufgeführt ist, was es vorher war.

 

Imho hat sich da wegen altbesitz nichts verändert, aber der Vater eines Schützenkollegen hat jetzt deswegen eine Ordnungswiedrigkeitsanzege am Hals am Hals. Viel bei einer unangekündigten Kontrolle auf..............

 

Das ist natürlich blöd. Aber woher soll er das wissen? Bestandschutz ist Bestandschutz. Es ist doch in der Altbestandregelung nicht explizit ausgeschlossen worden. 

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vor 2 Stunden schrieb callahan44er:

Es ist doch in der Altbestandregelung nicht explizit ausgeschlossen worden. 

Eben. Und zudem  ist die überkreuzlagerung im A/B Schrank ja zweifelsfrei erlaubt. Also ist das Ergebnis wenn sowohl A als dann auch noch das B-Fach aufgebrochen werden am ende das gleiche. Ich hab dem Kollegen geraten sich auf den alten §13,4. zu berufen, mal abwarten was daraus wird. Dummerweise, war wirklich dumm, stand bei der Kontrolle noch eine Flinte neben dem Tresor im Koffer..................................Freunde hat der sich also keine gemacht bei dieser Kontrolle.....................aber die Waffen gleich eingepackt haben sie mal nicht........war ihnen bei 60 bis 70 Stück wohl ohne Vorplanung auch zuviel

Bearbeitet von PetMan
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Gerade eben schrieb callahan44er:

Ja wenn man doch gerade heim gekommen ist.

oder dei Flinte gleich zum Büxer bringen wollte als die klingelten....................das hat er angeführt. Mal abwarten ob es was nutzt. Der Kollege der mich ansprach ist bei mir im Verein , sein vater wohnt aber im Osten und ist weit weg. Wenn ich ein Ergebnis der Kontrolle mitbekomme gebe ich es hier weiter.

 

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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

oder dei Flinte gleich zum Büxer bringen wollte als die klingelten....................das hat er angeführt. Mal abwarten ob es was nutzt. Der Kollege der mich ansprach ist bei mir im Verein , sein vater wohnt aber im Osten und ist weit weg. Wenn ich ein Ergebnis der Kontrolle mitbekomme gebe ich es hier weiter.

 

Schlecht……..Und dann 60-70 Waffen auf JS wahrscheinlich…..das geht nicht gut aus.

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  • 2 Monate später...

Hallo,

die hier bereits zitierte Ausnahmeregelung für Kurzwaffenmunition im B-Innenfach ist nicht mehr gültig. Hierzu muss man folgendes beachten:

A- und B-Schränke sind ja grundsätzlich nicht mehr für die Waffenaufbewahrung zulässig; es gibt jedoch den Bestandsschutz für bereits verwendete Behältnisse vor Juli 2017.

Grundlage für den Bestandsschutz ist § 36 Absatz 4 WaffG:

Zitat

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Interessant ist hier der unterstrichene Teil, wonach die Behältnisse zwar wie bisher weitergenutzt werden dürfen, allerdings nach Maßgabe folgender Regelungen:

  1. § 36 Absatz 1 und 2 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 
  2. § 13 AWaffV vom 27. Oktober 2003

Fällt euch der Unterschied auf? Richtig: Nur beim WaffG wird sich auf die damalige Fassung bezogen. Bei der AWaffV heißt es lediglich "vom 27.10.2003", was nicht bedeutet, dass wir die damalige Fassung berücksichtigen müssen, sondern dass diese Verordnung immer in der aktuellen Fassung zu betrachten ist. 

Daraus ergibt sich, dass die Behältnisse zwar nach dem alten WaffG Bestandsschutz haben, dies aber durch die AWaffV jederzeit anders geregelt werden kann. 

 

Jetzt schauen wir uns die betreffenden Regelungen im Detail an:

 

§ 36 Absatz 1 und 2 WaffG vom 11.10.2002

Zitat

 

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

 

 

Jetzt der für uns interessante Teil in § 13 Absatz 4 Satz 1 AWaffV vom 27.10.2003:

Zitat

Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1* entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. 

* Widerstandsgrad 0 oder Sicherheitsstufe B

 

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 wurde nicht nur der oben genannte Bestandsschutz in § 36 Absatz 4 WaffG eingeführt, sondern auch folgende Änderung in der AWaffV vorgenommen:

Zitat

 

Artikel 2 Nr. 2: § 13 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

 

 

Zusammengefasst:

Vor dem 06.07.2017, also als man A- und B-Schränke noch regulär nutzen konnte, war die Aufbewahrung von Kurzwaffenmunition gemeinsam mit den Kurzwaffen im B-Innenfach möglich. Nach dem 06.07.2017 ist diese Ausnahmeregelung weggefallen. 

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