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IGNORED

Polizist darf ohne Bedürfnis KW erwerben? Ersatzbescheinigung?


november

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Geschrieben

Moin

Mich würde interessieren, inwiefern ein Polizist in Bayern berechtigt ist, ohne Nachweis von Sachkunde und Bedürfnis, eine KW zu erwerben. Laut potentiellem Käufer für eine KW, den ich anbiete, würde er problemlos eine "Ersatzbescheinigung" für eine WBK (und WS) bekommen, da Sachkunde und Bedürfnis als gegeben gesehen werden.

Weiter würde mich interessieren, wie so eine "Ersatzbescheinigung" aussieht.

Das kam alles erst auf Nachfrage raus, weil mir komisch vorkam, dass die Behörde des Interessenten meine WBK im Original verlangen würde.

..also?

Geschrieben

Na, dann lies mal die WaffVwV, dort ist expliziet aufgeführt, dass bei fertig ausgebildeten Polizeibeamten (also abgeschlossenes Studium) die WSK als gegeben anzusehen ist. Im Gegensatz zu z.B. Soldaten.

Dazu kommt, dass die IM der Länder nicht dem WaffG unterliegen und für Ihre Beamten Ersatzbescheinigungen ausstellen können. Der PB darf seine Waffe auch außerhalb der Dienstzeit führen, dazu berechtigt ihn der Dienstausweis.

In BY hat man bereits vor mehr als 20 Jahren die Möglichkeit eingeräumt, dass PB statt der relativ sperrigen Dienstwaffe eine bestimmte Waffe mit Ersatzbescheinigung - allerdings nur AUßERHALB des Dienstes- führen dürfen. Ob die Waffe heute noch vorgeschrieben ist entzieht sich meiner Kenntnis.

Wie kommst du darauf, dass ein PB kein Bedürfnis hätte? In Bezug auf dei WSK schu die mal das Curriculum an und die Stundenansätze im Rereich Rechtsausbildung und Schießtraining/Einsatztraining.

Geschrieben

solideogloria, danke für den Link, hatte ich über die Suche nicht gefunden.

Lobo-s, danke für die kompetente Antwort, an deinem Ton darfst du aber gerne ein wenig arbeiten.

Ersatzbescheinigungen ausstellen können.

Wie sieht so etwas aus?

Wie kommst du darauf, dass ein PB kein Bedürfnis hätte?

Habe ich so nicht geschrieben. Ich schrieb ohne Nachweis eines Bedürfnisses, meinte damit ohne gesonderten Nachweis, so wie es bei "Zivilisten" auch ist. Da ich davon ausging, dass die Waffe außerhalb des Diensts geführt/genutzt werden soll, ging ich auch davon aus, dass hier das Bedürfnisprinzip des WaffG gilt.

In Bezug auf dei WSK schu die mal das Curriculum an und die Stundenansätze im Rereich Rechtsausbildung und Schießtraining/Einsatztraining.

Die Sachkunde habe ich doch überhaupt nicht in Frage gestellt. :huh:

Geschrieben

Ok, was an meinem Ton überarbeitungswürdig ist, kann ich natürlich selbst nicht beurteilen. Habe aber abslut neutral geantwortet, so war es auch zu verstehen. Frage-Antwortz. Ganz einfach.

Du hast auf das (so kommt es rüber) nachzuweisende Bedürfnis und den fehlenden NAchweis der Sachkunde angespielt. (Zitat: Ohne Nachweis der Sachkunde und Bedürfnis...). Wie soll man es anders interpretieren?

In der eigenen WSK sollten dir die Arten der WSK und ihre Entstehungen eigentlich vermittelt worden sein, daher blieb nur diese Sichtweise.

PB unterliegen dienstlich eben nicht dem WaffG, auch wenn sie sich NICHT im Dienst befinden. Lediglich ihre privaten Vergnügungen wie z.B. Sportschießen unterliegen den gleichen Regelungen wie bei Otto Normal, also dir und mir.

Diese Waffe mit Ersatzbescheinigung darf er NUR außerhalb des Dienstes führen, für den Dienst selbst ist er verpflichtet die dienstlich zur verfügung gestellten Waffen zu nutzen. Privatwaffen dürfen NICHT im Dienst geführt werden.

Die Ersatbescheinigung ist in § 55 WaffG angeführt, ihre Ausführung allerdings nicht spezifiziert.

Normalerweise stellt das IM diese dann im jeweiligen Bundesland aus.

Geschrieben
Moin

Weiter würde mich interessieren, wie so eine "Ersatzbescheinigung" aussieht.

Sieht aus wie die "normale" WBK grün, steht nur statt WBK Ersatzbescheinigung f. WBK drauf.

Karl

Geschrieben
Du hast auf das (so kommt es rüber) nachzuweisende Bedürfnis und den fehlenden NAchweis der Sachkunde angespielt. (Zitat: Ohne Nachweis der Sachkunde und Bedürfnis...). Wie soll man es anders interpretieren?

Ja, ohne Nachweis v. Sachkunde und Bedürfnis.. was ja anscheinend als gegeben angesehen wird. "Bedürfnis", so wie ich es verstanden habe, ist also bei einem Polizisten, der nicht im Dienst ist, dass er Polizist ist und die Waffe somit... wozu genau braucht?

In der eigenen WSK sollten dir die Arten der WSK und ihre Entstehungen eigentlich vermittelt worden sein, daher blieb nur diese Sichtweise.

Meine WSK war im JS mit drin, Arten der WSK und ihre Entstehungen wurden daher, wenn überhaupt, nur angekratzt, wie du dir vermutlich vorstellen kannst. Wäre ich über solche Regelungen informiert gewesen, ich hätte den Thread wohl kaum eröffnet, oder?

PB unterliegen dienstlich eben nicht dem WaffG, auch wenn sie sich NICHT im Dienst befinden.

ist man, wenn man sich NICHT im Dienst befindet denn noch dienstlich unterwegs?

Geschrieben
ist man, wenn man sich NICHT im Dienst befindet denn noch dienstlich unterwegs?

Nicht grundsätzlich, aber der Beamte kann sich jederzeit in Dienst setzen. (Ich hoffe ich habe das jetzt richtig formuliert.)

Geschrieben
Ja, ohne Nachweis v. Sachkunde und Bedürfnis.. was ja anscheinend als gegeben angesehen wird. "Bedürfnis", so wie ich es verstanden habe, ist also bei einem Polizisten, der nicht im Dienst ist, dass er Polizist ist und die Waffe somit... wozu genau braucht?

Um sich jederzeit in den Dienst versetzen zu können oder sich selbst zu verteidigen bei entsprechenden Angriffen die durchaus mit seiner dienstlichen Tätigkeit zusammen stehen können.

Auch die PB die (von der Politik so gewollt und per Erlass geregelt) in ihrer Freizeit in Uniform in öffentlichen Verkehrsmitteln ihren Heimweg antreten, sind bewaffnet .Außerhalb des eigentlichen Dienstes.

Sie sollen durch ihr Auftreten für mehr zumindest subjektive Sicherheit sorgen. Durch die Uniform ist erstens eine gewisse Abschreckung erreicht und zweitens die äußerliche Erkennbarkeit im Fall des Einschreitens bereits gegeben. Anders, wenn sich der in zivil fahrende PB erst in den Dienst versetzt (dies muss er, er hat einen Strafverfolgungszwang nach § 163 StPO) und dann ausweisen müsste.

Meine WSK war im JS mit drin, Arten der WSK und ihre Entstehungen wurden daher, wenn überhaupt, nur angekratzt, wie du dir vermutlich vorstellen kannst. Wäre ich über solche Regelungen informiert gewesen, ich hätte den Thread wohl kaum eröffnet, oder?

Na ja, erstens wusste ich das nicht, obwohl es für mich als Info über eigene Rechte und Pflichten dazugehört, und zweitens werden hier von Leuten Threads eröffnet, die es GANZ genau anders wissen.

ist man, wenn man sich NICHT im Dienst befindet denn noch dienstlich unterwegs? Nein, aber man kann diesen Zustand jederzeit ändern, teilweise muss der PB dies (siehe § 163 StPO) sogar.

Geschrieben
Tja, manche sind vor dem Gesetz eben gleicher.... schon komische Welt....

Wo ist denn der Unterschied ( der es "gleicher" als bei anderen machen würde ) ob ein

Beamter privat mit seiner Dienstwaffe oder einem selbst gekauften Modell

durch die Gegend läuft?

Geschrieben
Wo ist denn der Unterschied ( der es "gleicher" als bei anderen machen würde ) ob ein

Beamter privat mit seiner Dienstwaffe oder einem selbst gekauften Modell

durch die Gegend läuft?

Das meinte ich nicht, ein PB hat er Gesetz ein Bedürfniss und kann sich ne KW kaufen, aber jemand in der Sicherheitsbranche (Geld+Werttransport) arbeitet muss den Umweg üben einen Schützenverein gehen, nur weil er der verständlichen Ansicht ist, dass 25 Schuss "Training" pro Jahr zu wenig sind.

Geschrieben

Kannst doch auch so schießen gehen. Bedürfnis ist nebenbei sowieso der falsche Begriff.

Geschrieben
Aber ne eigene KW kann ich nur über dem Umweg "Schützenverein" erwerben...

Das ist so nicht richtig.

In der Regel werden die Waffen, soweit zur Verrichtung des Auftrags nötig, vom Arbeitgeber gestellt und es werden "Tätigkeitsbezogene" Waffenscheine erstellt. Eine mit Bedürfnis " Sportschütze" erworbene Waffe im Wachdienst einzusetzen, ist rechtlich nicht abgedeckt, und wird auch in keiner mir bekannten Firma so gehandhabt.

Wenn es nur darum geht, mehr als 25 Schuss/jahr zu trainieren, lassen sich sicher andere Lösungen finden.

Ausserhalb seiner Tätigkeit ist bei einem Angestellten im Wachschutz oder Sicherheitsdienst nunmal kein Bedürfnis zu sehen, warum auch.

Der Polizeibeamte ist, verpflichtet, sich in besonderen Situationen selbst in den Dienst zu versetzten, weswegen dort das vorhandensein eines Bedrürfnisses vom Gesetzgeber/Dienstherren bejaht wird. Dabei geht es nicht ums Trainingsschiessen, sondern darum, in entsprechenden Situationen nicht als Polizist aufzutreten, ohne geeignete Selbstschutzmöglichkeit.

Ich denke, da ist schon ein großer Unterschied, der meiner Meinung nach aber durchaus legitim und nachvollziehbar ist.

Oder siehst du das anders?

Geschrieben
In der Regel werden die Waffen, soweit zur Verrichtung des Auftrags nötig, vom Arbeitgeber gestellt und es werden "Tätigkeitsbezogene" Waffenscheine erstellt. Eine mit Bedürfnis " Sportschütze" erworbene Waffe im Wachdienst einzusetzen, ist rechtlich nicht abgedeckt, und wird auch in keiner mir bekannten Firma so gehandhabt.

Das meinte ich nicht, das hast Du missverstanden. Es geht nicht um den Einsatz einer "Bedürfniss:Sportschütze"-Waffe für die Tätigkeit. Das ist schon klar. Es geht nur darum, dass ein Mitarbeiter gerne häufiger als 1-2 mal im Jahr trainieren will. Er könnte sich zwar auf irgend nen Stand ne Waffe leihen und trainieren, aber will er ne eigene KW haben und regelmäßiger trainieren geht das nur über den Schützenverein...

Die vorgeschriebenn Schusszahlen werden eh nie gemacht und das Training hat mehr Alibi-Funktion..

Geschrieben

Sehr interessantes Thema!

Ich persönlich begrüsse es ausdrücklich, daß es die Möglichkeit

zum Führen von Schußwaffen außer Dienst für Polizeibeamte gibt!

Gilt das eigendlich nur für Bayern oder auch in anderen Bundesländern?

Geschrieben
... Es geht nur darum, dass ein Mitarbeiter gerne häufiger als 1-2 mal im Jahr trainieren will....

Die vorgeschriebenn Schusszahlen werden eh nie gemacht und das Training hat mehr Alibi-Funktion..

Gibt es wirklich Sicherheitsunternehmen, die ihre Mitarbeiter so selten trainieren lassen?

Geschrieben
Gilt das eigendlich nur für Bayern oder auch in anderen Bundesländern?

ja, auch in anderen BL dürfen Polizeibeamte außerhalb des Dienstes eine Waffe führen. Meist ist das jedoch auf die Dienstwaffe beschränkt.

Harlekin

Geschrieben
Ja, aber Namen nenne ich hier nicht..

Ich könnte noch einige hinzufügen.....

Geschrieben
Ich könnte noch einige hinzufügen.....

Das Sicherheitsunternehmen mag dadurch Kosten sparen - tut seinen Mitarbeitern damit aber keinen Gefallen. Um es mit Max Wiegand zu sagen: "... die beste Munition sollte das Sicherheitsunternehmen seinem Personal zum Training zur Verfügung stellen, um damit auch eine Wertschätzung zu dokumentieren..."

Ein monatliches intensives Schießtraining sollte Standard sein!

Geschrieben

Du sprichst mir aus der Seele! Aber es kann (!!!won welcher Seite wohl???) :rolleyes: ) durchaus sein, dass einem ein monatliches Schießen mit Angehörigen von Sicherheitsdiensten als negaiv ausgelegt wird. Manchen Behörden gefällt so etwas überhaupt nicht. Dort ist man sowieso der Meinung, NIEMAND müsse und solle eine Waffe zur Verfüfung haben.

Wenn in deren Bereich nun ein Unternehmen wirklich eine Genehmigung zum Waffentragen durch die untere Waffenbehöre erhält (und in seltenen Fällen wohl auch verlängert bekommt) dann wird man sich von Seite der Firma her sehr still verhalten. Selbst Vereine die ihre Stände für das SV-Schießen zur Verfügung stellen sowie die Ausbilder werden aufs Korn genommen.

Aber derjenige der solche Dinge darlegt ist schon mal per se unglaubwürdig und kann sich der ganz besonderen Aufmerksamkeit absolut sicher sein.

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