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IGNORED

"Grundkontingent" auf Munitionserwerbsberechtigung anwendbar?


FMJ

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Geschrieben
Jedenfalls bin ich nun genauso verunsichert wie vorher, was denn nun aktueller Stand der Dinge ist. Ich möchte einfach vermeiden, dass mir Aufgrund Fehlauslegung meiner Waffenbehörde ein mir zustehendes Recht verweigert wird.

Deine Waffenbehörde muss sich an die Vorgaben der VwV halten. Gerade in Erbfällen ist der 2010er-Entwurf zur Klärung unerlässlich. Das Problem - weshalb Du zurecht verunsichert bist - ist, dass nur die VwV1976 faktisch anwendbar ist und alle späteren Entwurfsstadien nur aufgrund diverser Erlasse und Empfehlungen bei der Entscheidungsfindung "Beachtung finden sollen".

Nicht leicht für die Entscheidungsträger, mit dem vorhandenen Handwerkszeug richtig umzugehen. Schon die Anwendung des § 8 WaffG bereitet so manchen Probleme bzw. soll es welche geben, die ihn noch nie angewendet haben. :rolleyes:

Geschrieben
@ FMJ um was für kurzwaffenkaliber handelt es sich eigentlich?

und welche Langwaffenkaliber?

30-06, 8x57, 45ACP, 9mm Para, 6mm lfb.

Deine Waffenbehörde muss sich an die Vorgaben der VwV halten. Gerade in Erbfällen ist der 2010er-Entwurf zur Klärung unerlässlich. Das Problem - weshalb Du zurecht verunsichert bist - ist, dass nur die VwV1976 faktisch anwendbar ist und alle späteren Entwurfsstadien nur aufgrund diverser Erlasse und Empfehlungen bei der Entscheidungsfindung "Beachtung finden sollen".

Und was mache ich nun am besten, wenn mir der SB morgen trotz Hinweis auf die 2010er VwV die Munitionserwerbsberechtigung verweigert?

Gruß,

Martin

Geschrieben

bei kk ist das ja wirklich kein Problem, die gibts normalerweise in jedem Verein zu kaufen. Allerdings würde ich den SB darauf hinweisen das Du für die Waffen Diszipinen in deinem Verband hast (Handbuch mitnehmen, bzw Liste der Disziplinen z.B. 2.51 GK Revolver...) und diese sportlich einzusetzen gedenkst.

Erik

Geschrieben

So, meine Damen und Herren,

hier der Stand der Dinge. Ich komme gerade vom SB. Es kam wie vermutet und es kommen musste:

Alle Waffen (auch meine bereits vorhandenen) kommen auf eine grüne WBK, mit Munition für die Erbwaffen wird es nichts. :contra:

Um auch die Munition genehmigt zu bekommen, verlangt der SB einen "echten" Bedürfnisnachweis, wie er auch bei Neubeantragung einer Waffe/eines Kalibers erforderlich wäre.

Mein Hinweis auf die 2010er VwV war nutzlos, meine Frage, ob der Nachweis über Mitgliedsbescheinigung bzw. Sportordnung oder formlose Bestätigung des Verbandes erbracht werden kann ebenso.

Um es kurz zu machen: der SB hat sich auf keine diesbezügliche Diskussion eingelassen und auf seinem Standpunkt bestanden. Eines könnt ihr mir glauben: ich war dabei die Freundlichkeit in Person, um "zwischenmenschliches Unbehagen" von vorne herein unschädlich zu machen. Hat aber offensichtlich nichts bewirkt... :traurig_16:

Vorsorglich habe ich deshalb abschließend nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid gefragt (was mein Gegenüber verständlicherweise nicht besonders erfreut hat, aber auch nicht gerade panisch werden ließ :o ).

In ein paar Wochen (warum dauert das eigentlich so lange?) ist die neue WBK und der Bescheid fertig zum Abholen.

So, und jetzt zur Kernfrage:

Was würdet ihr in meiner Situation nun tun?

Um es gleich vorweg zu schicken: ich habe (zumindest wissentlich :gaga: ) keine Rechtsschutzversicherung, die derartiges abdeckt.

Beste Grüße,

FMJ

Geschrieben
So, und jetzt zur Kernfrage:

Was würdet ihr in meiner Situation nun tun?

FMJ

Getreu der Maxime "mehr Waffen ins Volk" beantragst du jetzt auf dein sportliches Bedürfnis neue Lang- und Kurzwaffen in den benötigten Kalibern, plus Mun.-Erwerb.

Du kannst ja ggf. wegen günstiger Gebrauchtwaffen im Verein Nachfragen oder Egon.

Dein SB will es halt nicht anders..

Bedürfnis für die Erbwaffen nachträglich besorgen: naja, zweitbeste Lösung.

Rechtsstreit: ohne Rechtsschutz wohl auch eher teurer als preiswerte Gebrauchtwaffen besorgen oder? Gewinngarantie gibt's ja dabei nicht

Geschrieben

Mir fehlen da einige Informationen. Ich würde wie folgt vorgehen:

Für alle Waffen, für deren Kaliber ich bereits eine Munitionserwerbsberechtigung habe: gar nichts. Die werden einfach nur eingetragen.

Wenn Waffen dabei sind, die ich genau so, wie sie sind schießen, will: Bedürfnisbescheinigung vom Verband zur Erlangung der MunErwerbsberechtigung holen.

Wenn Waffen Dabei sind, die ich mal schießen würde, aber in deren Kaliber mir ein wenig andere Waffen vorschweben: Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb (m)einer Waffe holen.

Beispiele:

Dein Vater hatte eine GSP, die Du genau so weiter verwenden willst. Bedürfnis vom Verband bescheinigen lassen nur für den Munitionserwerb.

Du erbst eine MilSpec 1911 A1. Selbst willst Du aber eine Pistole mit doppelreihigem Griffstück und verstellbarer Visierung. Bedürfnis für neue Pistole bescheinigen lassen und z.B.Reptile kaufen. Die "Alte" kannst Du für Ordonnanz mit der Munition der "Neuen" betreiben.

Geschrieben

also 30.06 und 8*57 kaufst du einfach je einen Repetierer auf Gelb! z.B nen K98 fürs Ordonanzschießen

und 6mm lfb?? meinst du 22lfb? da auch einen Repetierer.

Geschrieben
In ein paar Wochen (warum dauert das eigentlich so lange?) ist die neue WBK und der Bescheid fertig zum Abholen.

Oh, scheint wohl ein kleiner Warnschuss zu sein nach dem Motto: "Muck bloß nie wieder auf, Junge !" :icon13:

Oder wenn man es der Waffenbehörde zugute halten will, erfolgt in dieser Zeit nochmals ein gründliches Studium der Rechtslage und es kommt die frohlockende Meldung, dass hier als Auffangnorm § 8 WaffG für die MEB-Eintragungen angewendet wird.

Ich tippe allerdings mal eher auf die erste Variante. :peinlich:

Geschrieben
Ich tippe allerdings mal eher auf die erste Variante. :peinlich:

Ich leider auch. Man sollte die Hoffnung zwar nie aufgeben, aber ein anderer Ausgang würde mich doch sehr wundern.

Einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vom Zaun zu brechen könnte schon allein wegen des finanziellen Risikos fatal ausgehen, das kommt eher nicht in Frage. Ich schlafe besser noch mal einige Nächte darüber.

Vermutlich wird tatsächlich die beste Lösung sein, neue Waffen auf mein noch nicht ausgeschöpftes "Grundkontingent" zu beantragen - soweit möglich mit den selben Kalibern oder/und eine gelbe beantragen und mit Repetierern vollmachen. So könnte ich 45 ACP, 30-06, 8x57 und 22lfb abdecken, und hätte weniger Geld ausgegeben als wenn ich vor Gericht unterliege. 9mm wäre dann eventuell mit Wechselsystem auch machbar, je nachdem, was neu erworben wird.

Gruger, du hast absolut Recht: mein SB will es ja nicht anders. Kann und wird er dann auch so haben, alles eine Frage der Zeit. :eclipsee_gold_cup:

Besten Dank euch allen.

Gruß,

FMJ

  • 2 Monate später...
Geschrieben

So, meine Damen und Herren,

es hat sich etwas getan. Ich möchte mich mit der bisherigen Sachlage nicht abfinden. Hier erst noch eine kurze Zusammenfassung zur Erinnerung:

Ausgangslage:

Ich bin Sportschütze mit grüner WBK, 1 Lang- und 1 Kurzwaffe mit zugehöriger Munition eingetragen. Nun habe ich Waffen geerbt, für die mir meine Waffenbehörde eine weitere grüne (Nachlass-)WBK ausgestellt hat, allerdings ohne die gewünschte Munitionsberechtigung.

Ich habe daraufhin einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt, der sinngemäß folgendes beinhaltet:

Die Rechtsauslegung der Behörde:

Da Sportschütze: Waffen ohne Blockiersystem ja, dazu gehörige Mun nein. Munition nur, wenn Bedürfnis, d.h. der entsprechende Munitionserwerb ist bereits in der bestehenden Sportschützen-WBK eingetragen (VwV zu §20 WaffG in Verbindung mit §10 Abs.3 WaffG).

:peinlich:

Habe Einspruch erhoben, Begründung hierzu:

- Munitionserwerb zu beantragen, der entsprechend in einer existierenden WBK bereits vorhanden ist, ist sinnfrei

- alle geerbten Waffen können gemäß der genehmigten Schießsportordnung meines Verbandes sportlich verwendet werden

- die genannte VwV deckt genau den Sachverhalt eines Bedürfnisses ab: „Eine Erlaubnis nach §10 Abs.3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann“

und als wichtigster Punkt:

-das Bedürfnis wird durch WaffG §20 Abs.3 definiert, da hier von „Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition“ die Rede ist. Da für die Waffen die Notwendigkeit eines Blockiersystems bereits ausgeschlossen wurde, ist das hierfür benötigte Bedürfnis unstrittig und muss somit auch auf die Munitionsberechtigung Anwendung finden

:00000733:

Also, der Kern meiner Argumentation ist: da ich Sportschütze bin, habe ich das erforderliche Bedürfnis. Dadurch, dass die Waffenbehörde die Blockierpflicht der Erbwaffen ausgeschlossen hat, hat diese das auch faktisch anerkannt. Damit muss das Bedürfnis auch auf die Munitionsberechtigung Anwendung finden, da im WaffG §20 Abs.3 von „Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition“ die Rede ist. Hier ist entweder ein Bedürfnis vorhanden oder nicht, es kann aber nicht nach Gutdünken in getrennte Bedürfnisse für Waffen und Munition separiert werden.

So, und jetzt kommen wir zu meiner Frage, speziell an die waffenrechtlich/juristisch versierten Forenmitglieder: Was haltet ihr davon? Ich erwarte natürlich jetzt keine verbindliche Rechtberatung, aber eine ungefähre Einschätzung der Lage aufgrund meiner Argumentation wäre schön.

Besten Dank im Voraus. :bb1:

Beste Grüße,

FMJ

Geschrieben
Also, der Kern meiner Argumentation ist: da ich Sportschütze bin, habe ich das erforderliche Bedürfnis. Dadurch, dass die Waffenbehörde die Blockierpflicht der Erbwaffen ausgeschlossen hat, hat diese das auch faktisch anerkannt.

Da liegt ein Trugschluss vor. Die Behörde hat bei Dir nur erkannt/eingeräumt, Daß Du die entsprechende Sachkunde besitzt, die eine Blockierung nicht erforderlich macht. Ein Erbe, der einen SK-Kurs macht, kann ebenfalls auf Waffen-Kindersicherungen verzichten.

Das "Besitz-Bedürfnis" als Erbe wird Dir ja durchaus von der Behörde anerkannt, sogar mit der Erleichterung "Kindersicherung-Verzicht". Das "Benutz-Bedürfnis" (Munitionserwerb) als Sportschütze stellt deine Waffenbehörde in Frage, bzw. verlangt von Dir,es zu belegen, indem Du die notwendigen Verbandsbescheinigungen beibringst.

Da sehe ich in der Position der Waffenbehörde eigentlich starke Argumente. Sicherlich kannst Du da tragbare Lösungen finden, wie Du auch ohne den Munitionserwerb in der Erben-WBK die geerbten Waffen sportlich nutzen kannst. Haben wir ja schon diskutiert:

- Gelbe WBK

- Waffen im identischen Kaliber

- Wiederlade-Schein

- Munitionserwerb auf dem Schießstand

Oder Du kannst Dich der Behörde beugen und für die Waffen Bescheinigungen beibringen. Dann würde ich aber auf gar keinen Fall eine "Erwerbs-Streckung" akzeptieren, oder eine Anrechnung der Erbwaffen auf Dein Sportschützen-Kontingent. Ist kniffelig. Da musst Du aber eventuell mit Deinem Verband reden, wie die das sehen, eventuell ist die Behörde da die geringere Hürde, die haben sich ja schon positioniert.

Deinem Einspruch gegen die Verwaltungsentscheidung räumeich keine guten Chancen ein.

Geschrieben

Das sehe ich aber ganz anders ! :o

Von der Blockierung geerbter Schusswaffen kann nur abgesehen werden, wenn Sachkunde und Bedürfnis vorhanden sind.

Wenn von einer Blockierung (bei blockierbaren Kalibern außerhalb der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 7 WaffG natürlich) abgesehen wird, besteht somit sowohl ein rechtlicher Anspruch auf die unblockierte Waffe als auch zugehörige Munition ! Eine getrennte Sichtweise von Waffe und Munition ist bei jedem Bedürfnis quatsch ! Nur wenn der Waffenbesitzer selbst auf die MEB verzichtet (weil er z.B. nur auf dem Schießstand zum dortigen Verbrauch Munition erwerben will), ist es okay.

Im § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht ja sogar explizit drin:"Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden sind die Waffen zu blockieren und Munition..."

Geschrieben
Ein Erbe, der einen SK-Kurs macht, kann ebenfalls auf Waffen-Kindersicherungen verzichten.

Ja, aber die Behörde wird ihm -zu Recht- die Munitionserlaubnis verweigern, da hierfür gem. WaffG §20 Abs.3 kein Bedürfnis (als Sportschütze, Jäger, oder wasauchimmer) besteht. Auszug: "...Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, ...ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen".

Das "Besitz-Bedürfnis" als Erbe wird Dir ja durchaus von der Behörde anerkannt, sogar mit der Erleichterung "Kindersicherung-Verzicht". Das "Benutz-Bedürfnis" (Munitionserwerb) als Sportschütze stellt deine Waffenbehörde in Frage, bzw. verlangt von Dir,es zu belegen, indem Du die notwendigen Verbandsbescheinigungen beibringst.

Und genau hier liegt für mich die Krux. Wenn mir die Behörde das "Besitzbedürfnis" anerkennt, erstreckt sich das doch auch auf die Munition, ausgenommen "Nicht-Sachkundige" (siehe oben). Steht doch auch so im §20 Abs.3: "Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition gilt blabla..." Da steht "und", nicht "ausgenommen". Und um die Munition gemäß dieses § besitzen zu dürfen, braucht es nun einmal den Stempel in der WBK!

Irgendwie versteht mich keiner. :traurig_16: (außer "Sachbearbeiter", wie ich gerade gesehen habe. Danke für den post, ich dachte schon, ich wäre alleine mit meiner Meinung)

Noch weitere Ideen hierzu?

Gruß,

FMJ

Geschrieben
...

und 6mm lfb?? meinst du 22lfb?

6mm (Flobert) ungleich .22 lfB!

Mit der 6mm "Gartenflinte" wird ein MEB für Sportschützen schwierig, es sei denn, diese fällt unter die Zimmerstutzen- Regelung (z.B. 4mm lang) eines anerkannten Schießsportverbandes. Das weiß ich aber nicht.

Gruß JM

Geschrieben

Nein, das war ein in der ganzen Aufregung begangener Fehler. Gemeint war .22 lfb, also nicht exotisches.

Gruß,

FMJ

Geschrieben

Oh man, ich kann deinen Ärger verstehen. Aus Schützensicht gebe ich dir vollkommen recht. Wenn du die Waffen sportlich schiessen kannst, wieso dann nicht Muni kaufen dürfen... Ich glaube das Problem ist, dass deine Behörde hier keinen Zusammenhang zwischen Waffen ohne Blockierung (weil WBK Besitzer) erben auf der einen Seite und aktive Verwendung dafür haben auf der anderen Seite sieht. Bist du zufällig Wiederlader? Bei einem Bekannten wollte der SB auch keinen Munistempel für die Erbwaffe rausrücken und hats dann doch, weil ihn "die mach ich eh selbst" umgestimmt hat.

Geschrieben
Bist du zufällig Wiederlader?

Nein, bin ich nicht, und hatte es eigentlich auch nicht vor. Sonst wäre das Problem wohl ein sehr geringeres. :icon14:

Gruß,

FMJ

Geschrieben

wenn sie dir die erbwaffen auf eine "sportschützen-WBK" um- bzw. eintragen, sofern du ihnen vom verband eine bedürfnisbescheinigung vorlegst, du diesen weg gehst, dann können sie dir den mun-eintrag nicht verweigern.

das andere mit 2/6 ..... hast du die waffen schon als erbe ERWORBEN und sie werden dir aufgrund eines sportschützenbedürfnisses ( verbandsbescheinigung) "umgetragen", dann greift meiner meinung nach 2/6 nicht, denn der erwerb ist ja schon längst erfolgt.

willst du die waffen gleich als sportschütze ( jetzt mal unabhängig von der verbandsbescheinigung) erwerben, dann können sie dir sehr wohl mit 2/6 kommen. wenns aber eh nur 3 waffen sind, wäre der SB ja AUA, sich die arbeit 2mal zu machen nur um "recht" zu behalten.

und wie SBine schon sagte, wenn sie dein sportschützenbedürfnis anerkennen für die erbwaffen ( hinsichtlich der entfallenden blockierpflicht), dann müssen sie dieses auch hinsichtlich der munition anerkennen, also mun-berechtigung eintragen. allerdings werden sie das nicht ohne verbandsbescheinigungen machen, und wenn du dann die erbwaffen/erbmunition mittels verbandsbescheinigung erwirbst bzw. "umgeschrieben" bekommst, dann ( aufgrund verbandsbescheinigung) zählen die waffen natürlich auf dein sportschützenkontingent und nicht mehr als blose erbwaffen.

hier wäre dann sogar inzwischen die forderung nach wettkampfnachweisen ( ab dem erwerb der 3. KW) möglich.

gruß alzi

Geschrieben

Meine pragmatische Lösung wäre Bedürfnis nach §8 geltend machen und den Eintrag für die Mun abholen.

greetz

Geschrieben
Meine pragmatische Lösung wäre Bedürfnis nach §8 geltend machen und den Eintrag für die Mun abholen.

.... ob die behörde das bei einem organisierten sportschützen mitmacht? da gilt §14 und das wars dann mit "pragmatisch" ....

beim erwerb der waffe nach §8 werden se evtl. ja noch mitmachen ( hier dann nicht sportschießen als bedürfnis). aber munitionsberechtigung dazu?

gruß alzi

Geschrieben

Jepp. Wenn er das Bedürfnis für die Waffen nach §8 WaffG geltend machen kann, ist die Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist zu erteilen.

Das Bedürfnis nach §8WaffG kann er geltend machen, da er Sportschütze ist.

greetz

Geschrieben

Wie ist das eigendlich, wenn er sich jetzt für Waffen in den entsprechenden Kalibern ein Bedürfnis besorgt. Kann er sich dann entsprechende Waffen kaufen und inklusive MEB eintragen lassen? Oder besteht für die Behörde die Möglichkeit zu sagen du hast bereits eine entsprechende Waffe geerbt, also benutze diese?

Wenn ersteres, dann würde ich (entsprechendes Geld vorausgesetzt) mir den Spaß geben und noch mehr Waffen erwerben.

BBF

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