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IGNORED

9 Para auf Jagdschein?


Hephaistos

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Eine rhetorische Wissensfrage:

Langwaffenmunition ist ja auf Jagdschein ohne weiteren Nachweis zu kaufen.

Das betrifft doch auch Munition, die sowohl für Kurz- als auch für Langwaffen geeignet ist. Bspw. .22lfb.

Mittlerweile gibt es AR-15 Klone mit dem Kaliber 9x19. Würde das bedeuten, daß 9x19 auf JJS erhältlich ist?

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Was ein Langwaffenkaliber ist wird nicht dadurch definiert, ob es eine Langwaffe in diesem Kaliber gibt oder nicht.

Es gibt (im Waffengesetz oder Beschussgesetz o.ä) Tabellen, welche das Kaliber genau einer Kategorie zuordnen und damit ist

das Kaliber 9mm Luger nichts anderes als ein Kurzwaffenkaliber, also nicht auf JJS erwerbbar.

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... Würde das bedeuten, daß 9x19 auf JJS erhältlich ist?

No, Sir! Kurzwaffenmunition nur auf MES bzw. eingetragenem gültigem Munitionserwerb in einer WBK. Und um der Frage zuvor zukommen: Ja, Munition für Kurzwaffen ist definiert!

Danach darf man Randfeuerpatronen jeder Art! auf gültigen JJS erwerben, angeführte Munition nur über die oben genannten EWBs. Diese Diskussion hatte ich mit meiner SBine wegen eines Revolvers im Kaliber 4mm Rand lang...die wollte mir einen Munitionserwerb in der WBK "verkaufen", den ich nicht wollte.

Diese Munition ist in den Tabellen 3 und 4 der „Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition“ vom i.d.F. vom 10.01.2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24.02.2000, festgelegt.

Die vollständigen Tabellen finden sich zum Beispiel im DEVA- Wiederladebuch im Anhang wieder.

Gruß Jägermeister

Edith: Rechtgeschreibsel vertippselt.

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Hier http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...st&p=945981

hat Robert Schuhbauer-Struck die Frage gut und abschließend beantwortet.

Gut. Und zunächst mal vielen Dank für die Antworten.

Jetzt spiele ich trotzdem nochmal den advocatus diaboli, auch angesichts des Beitrags vonRobert, aber nicht aus Sicht der Politik, sondern mal aus Sicht eines Jägers.

Im § 13 (5) steht ja nicht "Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen" - hier wäre der Sachverhalt völlig klar mit der Referenz auf die Tabellen - sondern es steht da:

"Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1, Nr. 2 [...]".

Das ändert evtl. die Sachlage, denn wenn ich eine Waffe nach §13 (1), Nr. 2 erworben habe, die Munition verschießt, die eigentlich in der Kurzwaffenreferenz steht, sollte ich doch gem. 13(5) dafür auch die Munition ohne gesonderte Erlaubnis erwerben dürfen.

Aber nich hauen, rein akademische Diskussion.

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Jetzt spiele ich trotzdem nochmal den advocatus diaboli, auch angesichts des Beitrags vonRobert, aber nicht aus Sicht der Politik, sondern mal aus Sicht eines Jägers.

Im § 13 (5) steht ja nicht "Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen" - hier wäre der Sachverhalt völlig klar mit der Referenz auf die Tabellen - sondern es steht da:

"Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1, Nr. 2 [...]".

Das ändert evtl. die Sachlage, denn wenn ich eine Waffe nach §13 (1), Nr. 2 erworben habe, die Munition verschießt, die eigentlich in der Kurzwaffenreferenz steht, sollte ich doch gem. 13(5) dafür auch die Munition ohne gesonderte Erlaubnis erwerben dürfen.

Letztens im W-Laden gehört:

Jäger: "Ich brauche ne Packung .357Mag."

Händler:"WBK mit Mun-Stempel dabei?"

Jäger:"Nö, auf Jagdschein, weil ist für ne Langwaffe, nen UHR."

Händler:"Deine Waffe?"

Jäger:"Nö, will ich einem abkaufen."

Händler:"Dann kann der doch die Mun kaufen."

Jäger:"Nö, der ist Erbe und darf keine Mun kaufen, aber er leiht mir das Ding, damit ich es auf dem Keilerstand ausprobieren kann."

Händler:"Wenn du die Mun nicht auf dem Stand bekommst, dann bring die WBK mit dem UHR drauf im Original und den Leihschein mit, dann bekommst du die Mun bei mir."

Praktikabel oder Unrecht?

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Im § 13 (5) steht ja nicht "Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen" - hier wäre der Sachverhalt völlig klar mit der Referenz auf die Tabellen - sondern es steht da:

"Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1, Nr. 2 [...]".

Das ändert evtl. die Sachlage, denn wenn ich eine Waffe nach §13 (1), Nr. 2 erworben habe, die Munition verschießt, die eigentlich in der Kurzwaffenreferenz steht, sollte ich doch gem. 13(5) dafür auch die Munition ohne gesonderte Erlaubnis erwerben dürfen.

Gut recherchiert und argumentiert!

Dann belaste ich die nein - Sager mal mit bereits gepostetem Fachwissen:

Keine Regel ohne Ausnahme: vom RP Stuttgart (Baden-Württemberg) gab es schon Anfang der 80er ein amtliches Blatt Papier, welche KW - Patronen denn eben aus diesem Grund auf JJS erworben werden dürfen. Ein Widerruf desselben ist mir nicht bekannt, daß das eine Lex Schwaben sein könnte ist mir klar.

Gun_Buff

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