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IGNORED

Jagdliche Nutzung von Sportwaffen


Camulos

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Habe gerade mit meinem BüMa über dieses Thema gesprochen....

Die sind in NRW so doof auf den Ämtern, das er sich selbst einen Leihschein ausstellt, wenn er mit seiner geschäftlich-eigenen Jagdwaffe privat zur Jagd fährt.

In was für einem Absurdistan laben wir denn ?

Also, ich werde das künftig auch so machen, wenn ich meine Sammlerwaffe bei der Jagd zum Fangschuss zu führen gedenke !

Ist ja schließlich mein EIGENTUM !

BFP

Geschrieben

Ich mache momentan auch den Jagdschein und habe bei der Eintragung meiner letzten Waffe meinen SB gleich auf dieses Thema angesprochen.

Seine Aussage:

Die WBK bescheinigt den legalen Besitz, der Jagdschein befähigt zum Führen im Revier.

Die vorhandenen Waffen dürfte ich, solange das Kaliber für die entsprechende Jagd / auf das entsprechende Wild zugelassen ist, und die Waffen dem Jagdrecht entspricht (hier z.B. Magazinkapazität bei Halbautomaten) natürlich für die Jagd nutzen.

MfG

r_hofi

Geschrieben
Also, ich werde das künftig auch so machen, wenn ich meine Sammlerwaffe bei der Jagd zum Fangschuss zu führen gedenke !

Vorsicht! Der Sinn des Sammelns ist ja gerade die Erhaltung der Waffen im bestmöglichen Zustand und nicht deren Ge- bzw. Verbrauch. Wenn das rauskommt könnte ein böser SB deine WBK widerrufen.

Nach einem Urteil des VG Darmstadt vom 01.10.2007 (Az. 5 E 1211/06 (3)) darf ein Waffensammler, der zugleich Sportschütze ist, seine Sammlerwaffen nicht zur Erprobung und zum Zwecke des sportlichen Schießens zu einem Schießstand transportieren und dort mit ihnen schießen.

Geschrieben
Nach einem Urteil des VG Darmstadt vom 01.10.2007 (Az. 5 E 1211/06 (3)) darf ein Waffensammler, der zugleich Sportschütze ist, seine Sammlerwaffen nicht zur Erprobung und zum Zwecke des sportlichen Schießens zu einem Schießstand transportieren und dort mit ihnen schießen.

Ich bin kein Sammler; aber könnte man nicht auch gerade gegenteilig argumentieren, dass der Sammler auch Funktionstestes durchführen MUSS um weitere Erkenntnisse bzgl. der Waffen, deren Funktion und Eigenschaften zu erlangen??

IMI

Geschrieben
Nach einem Urteil des VG Darmstadt vom 01.10.2007 (Az. 5 E 1211/06 (3)) darf ein Waffensammler, der zugleich Sportschütze ist, seine Sammlerwaffen nicht zur Erprobung und zum Zwecke des sportlichen Schießens zu einem Schießstand transportieren und dort mit ihnen schießen.

Das widerspricht ja der Ansicht von SeinePestilenz?:

Nochmal, zum hundertausendsten Mal: Bedürfnisse haben natürliche (und ggfs. auch juristische) Personen. Waffen haben keine Bedürfnisse, keine Weihe und keine Widdmung bzgl. eines Bedürfnisses.
Geschrieben
Das widerspricht ja der Ansicht von SeinePestilenz?:

Nein, was aber derjenige wissen würde, der dieses Urteil auch gelesen hat, anstatt nur kontextbefreit darüber zu schreiben.

Im übrigen kann man gerade bzgl. der Urteile des VG Darmstadt - begründeter Weise - sehr konträre Ansichten haben.

Aber wolltest Du nicht eigentlich etwas anderes in Frage stellen? So wie ich Dich verstehe, geht es Dir doch gar nicht um dezidierte Sammlerwaffen?

Vielleicht müsste man mal hinterfragen, ob ein Jäger mit einer auf gelber WBK eingetragenen Flinte damit jagen darf.

Oder sammelst Du auf Gelb?

Geschrieben
Die sind in NRW so doof auf den Ämtern, das er sich selbst einen Leihschein ausstellt, wenn er mit seiner geschäftlich-eigenen Jagdwaffe privat zur Jagd fährt.

Sorry,

die sind nicht doof, die haben nur hier gelernt. :rolleyes:

Es wurde doch gerade hier lange zur Gewinnung neuer Bedürfnisse propagiert, dass man seine Jagd- od. Sportwaffen nicht bedürfnisfremd einsetzen darf und dabei hat man für die Armen unter uns, die sich keine zwei identischen Waffen leisten konnten oder wollten, gleich noch die Möglichkeit der Leihe an sich selbst erfunden.

Geschrieben

Ich zitier mich gerne selbst...

"...zu dem Thema kochen verschiedene SB´s unterschiedliche Süppchen...2 Beispiele:

1.) In meinem Nachbarlandkreis bekommen Personen, welche gleichzeitig Jäger und Sportschützen sind, zwei unterschiedliche WBK´s, sprich zwei grüne und ggf.noch ne gelbe. Auf die eine grüne und gelbe dürfen nur die Waffen gekauft werden, welche zum Sport genutzt werden...sprich es greift auch die 2/6 Regelung. Auf die andere grüne werden Jagdwaffen gekauft und eingetragen. Will beispielsweise nun diese Person sowohl für Sport als auch Jagd eine Glock 19 nutzen, muss er sich laut SB zwei davon kaufen!

2.) Vor ein paar Wochen ging in WO ein Gerichtsurteil aus München rum, wonach ein Sportschütze der später einen Jagdschein gemacht hat, keine neuen Kurzwaffen für die Jagd eingetragen bekam. Das Amt, bzw.der SB durfte verlangen, dass die bereits als Sportschütze eingetragenen Kurzwaffen auch als Fangschusswaffe herhalten sollen. Es handelte sich um eine .22 Sportpistole und einen Perkusionsrevolver.

Beides halte ich für falsch und sehe es, bzw.handle so wie Fyodor.

Mein Tip an alle....macht Euch doch nicht um jede Eventualität einen riesen Kopf sondern handelt einfach nach dem was im Waffengesetz steht.

Das ist besonders in totalitär-sozialistischen Bundesländern wie NRW angebracht, wenn wieder eine Wurst im Mittleren Dienst denkt sich zum Provinzfürsten hochspielen zu müssen und das Waffenrecht nach der eigenen Nase auszulegen.

Beim ersten Beispiel versteh ich auch nicht, warum sich das die betroffenen Waffenbesitzer gefallen lassen...der Deutsche Michel mal wieder.

ZITAT(Floppyk @ 15.09.2010 - 18:12) *

Vielleicht müsste man mal hinterfragen, ob ein Jäger mit einer auf gelber WBK eingetragenen Flinte damit jagen darf.

klar darf er, sofern sie für die Jagd geeignet ist."

Geschrieben

Bezüglich dieser Bedürfnissgeschichte kann man ruhig mal in die WaffVwV schauen.

In Punkt 12.1.1.1 wird es sehr deutlich, dass die Person ein Bedürfnis anerkannt bekommt und nicht die Waffe.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.

Und bitte jetzt nicht sagen: Aber da gehts doch um die Leihe!".

Die Waffen sind daher nur auf Geeignetheit/Zulässigkeit für das vorhandene Bedürfnis zu prüfen und einzusetzen. Anderslautende Urteile sollten dann in die nächste Instanz gehen.

greetz

Geschrieben
...Anderslautende Urteile sollten dann in die nächste Instanz gehen.

greetz

Stellst Du Dich dafür zur Verfügung?

Klagst Du für uns alle Instanzen durch?

IMI

Geschrieben
Nein, was aber derjenige wissen würde, der dieses Urteil auch gelesen hat, anstatt nur kontextbefreit darüber zu schreiben.

Im übrigen kann man gerade bzgl. der Urteile des VG Darmstadt - begründeter Weise - sehr konträre Ansichten haben.

Das Berufungszulassungsverfahren habe ich geführt, das Urteil wurde von mir angefochten und fiel dann in der zweiten Instanz (nach einer - sehr konstruktiven - Mediation vor dem Hessischen VGH in Kassel) weg. Dass 2nd Amendment dies nicht so gut weiß / wissen kann, wie der Bevollmächtigte des Verfahrens, ist nachvollziehbar und nicht vorwerfbar. :rolleyes:

Carcano

Geschrieben
2.) Vor ein paar Wochen ging in WO ein Gerichtsurteil aus München rum, wonach ein Sportschütze der später einen Jagdschein gemacht hat, keine neuen Kurzwaffen für die Jagd eingetragen bekam. Das Amt, bzw.der SB durfte verlangen, dass die bereits als Sportschütze eingetragenen Kurzwaffen auch als Fangschusswaffe herhalten sollen. Es handelte sich um eine .22 Sportpistole und einen Perkusionsrevolver.

Das entspricht auch der Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts Münster. Wobei natürlich zu klären ist, ob die vorhandene Sportwaffe für den neuen Zweck auch geeignet ist.

Carcano

Geschrieben
Vorsicht! Der Sinn des Sammelns ist ja gerade die Erhaltung der Waffen im bestmöglichen Zustand und nicht deren Ge- bzw. Verbrauch. Wenn das rauskommt könnte ein böser SB deine WBK widerrufen.

Nach einem Urteil des VG Darmstadt vom 01.10.2007 (Az. 5 E 1211/06 (3)) darf ein Waffensammler, der zugleich Sportschütze ist, seine Sammlerwaffen nicht zur Erprobung und zum Zwecke des sportlichen Schießens zu einem Schießstand transportieren und dort mit ihnen schießen.

Das stimmt so nicht !

In meiner S-WBK steht auf der letzten Seite explizit drinnen, daß ich Munition zum Zwecke des Funktionsbeschusses in der kleinsten Einheit erwerben darf. Das bedeutet IMHO, daß ich damit Schießen darf !!!!

BFP

Geschrieben

Für die ganz Intellektuellen könnte man ja dann auch noch behaupten, daß eine in einer Sammler WBK eingetragene Waffe, welche ein Sachverständiger mit einem Leihschein im Besitz hat, nicht geschossen werden darf, weil sich dieses ja aus dem Bedürfnis des Sammlers nicht ergibt...

Und wenn ein Sammler eine Waffe von seiner Sammler WBK verkauft, dann darf der Erwerber selbstverständlich nicht damit schießen, auch wenn diese auf eine grüne WBK eingetragen wird...

Grün ist alle und ich dachte heute bräuchte ich einmal keine Schmerztabletten...

Geschrieben
Stellst Du Dich dafür zur Verfügung?

Klagst Du für uns alle Instanzen durch?

IMI

Ich meine das dafür der jeweils Betroffene zuständig und auch nur befugt ist ;)

Vielleicht hat ja auch der ein oder andere schon einmal was vom FWR und seinem Rechtsschutzversicherungsangebot gehört.

Geschrieben

Ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht.

Es gibt rote WBK für Sammler- und Sachverständigenwaffen, gelbe WBK für bestimmte Sportwaffen und für alle andere Bedürfnisse grüne WBK.

In diesen grünen WBK muss die Waffenbehörde die Waffen genau so eintragen, wie es beantragt wird. Dem Antragsteller bleibt es belassen, für jede einzelne Waffe eine separate WBK zu beantragen wie auch umgekehrt dass er alles (Jagdwaffen, Sportwaffen, Erbwaffen) kreuz und quer eintragen lässt, bis die WBK voll ist. Letzteres ist eigentlich der Normalfall.

Alles andere ist Quark und Unsinn ! :rolleyes:

Geschrieben
Ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht.

Es gibt rote WBK für Sammler- und Sachverständigenwaffen, gelbe WBK für bestimmte Sportwaffen und für alle andere Bedürfnisse grüne WBK.

In diesen grünen WBK muss die Waffenbehörde die Waffen genau so eintragen, wie es beantragt wird. Dem Antragsteller bleibt es belassen, für jede einzelne Waffe eine separate WBK zu beantragen wie auch umgekehrt dass er alles (Jagdwaffen, Sportwaffen, Erbwaffen) kreuz und quer eintragen lässt, bis die WBK voll ist. Letzteres ist eigentlich der Normalfall.

Alles andere ist Quark und Unsinn ! :rolleyes:

Jedoch....

wenn der geneigte Sammler, Sportschütze oder WBK-Grün-Besitzer, seine Waffen für alle möglichen Bedürfnisse (Uah, fieses Wort....schüttel...) kreuz und quer in den WBK´s miteinander bedürfnismäßig vernetzt.... wer soll denn diesen Unsinn zahlen ?

Eigentlich sollte es doch so sein:

Waffe ist eingetragen auf WBK mit Farbe egal... also alles gut und legal !

Dann sollte der Besitzer schließendlich selber entscheiden, wie und wofür er seine Waffe benutzt. Dies würde für alle Kosten sparen (außer der Staat, der ginge leer aus :-)... und man müßte sich nicht dauernd einen Kopf machen ob die jeweilige Nutzung vom "Bedürfnis" (uaaaaaaah) gedeckt ist !

Mein Eigentum, meine Entscheidung !

Das wäre gut !

BFP

Geschrieben

Wo wir gerade bei den Erben sind. Ich habe da gerade etwas abstruses gelesen:

Florian Zangl vertritt in seiner Diplomarbeit auf Seite 29, dass Jäger und Sportschützen, die Waffen erben, diese nicht benutzen dürfen und andernfalls ihre Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann. Dabei beruft er sich auf eine Dienstbesprechung des RP Stuttgart vom 24.09.2009.

Ich nehme mal an, dass der Schreiberling seinen Abschluss erhalten hat. Wer solche Leute als Sachbearbeiter hat, der braucht keine Feinde mehr.

Geschrieben
Ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht.

Es gibt rote WBK für Sammler- und Sachverständigenwaffen, gelbe WBK für bestimmte Sportwaffen und für alle andere Bedürfnisse grüne WBK.

In diesen grünen WBK muss die Waffenbehörde die Waffen genau so eintragen, wie es beantragt wird. Dem Antragsteller bleibt es belassen, für jede einzelne Waffe eine separate WBK zu beantragen wie auch umgekehrt dass er alles (Jagdwaffen, Sportwaffen, Erbwaffen) kreuz und quer eintragen lässt, bis die WBK voll ist. Letzteres ist eigentlich der Normalfall.

Alles andere ist Quark und Unsinn ! :rolleyes:

Was ist jetzt bitte mit einem Repetierer, der als Sportwaffe in die gelbe WBK eingetragen ist.

Nach einigen Jahren soll die Waffe auch jagdlich genutzt werden.

korrekte Vorgehensweise?

Geschrieben
Das Problem ist, dass sich im WaffG die Eigentumsfrage überhaupt nicht stellt!

Komplett falscher Denkansatz!

Ne, ne....

Komplett wünschenswerter Denkansatz !

Das Waffengesetz schert sich überhaupt nicht um diejenigen, die es einhalten müssen !

Das macht IMHO keinen Sinn !

Es sollte praktikabel sein und nicht zig-tausend üble Fallstricke enthalten !

BFP

Geschrieben
Wo wir gerade bei den Erben sind. Ich habe da gerade etwas abstruses gelesen:

Florian Zangl vertritt in seiner Diplomarbeit auf Seite 29, dass Jäger und Sportschützen, die Waffen erben, diese nicht benutzen dürfen und andernfalls ihre Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann. Dabei beruft er sich auf eine Dienstbesprechung des RP Stuttgart vom 24.09.2009.

Ich nehme mal an, dass der Schreiberling seinen Abschluss erhalten hat. Wer solche Leute als Sachbearbeiter hat, der braucht keine Feinde mehr.

Mit Freude sehe ich, dass selbst Du die Quelle von Florian Zangl und diesen Punkt seiner Diplomarbeit eher nicht für brillant hältst.

Interessant finde ich trotzdem, dass Du immer wieder abstruse restringierende Ansichten auftust, manchmal sogar vertrittst...

Freund, oder Feind?

Geschrieben
Was ist jetzt bitte mit einem Repetierer, der als Sportwaffe in die gelbe WBK eingetragen ist.

Nach einigen Jahren soll die Waffe auch jagdlich genutzt werden.

korrekte Vorgehensweise?

Einfach nutzen wenn der Repertierer jagdlich einsetzbar ist.

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