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IGNORED

Gelbe WBK für unter 25jährige


Chris_86

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

mich würde mal interessieren, wie das abläuft, wenn ein unter 25jähriger eine gelbe WBK (für KK und Einzelladerflinten) bekommt.

Wird dann der Text, was der Inhaber der gelben WBK erwerben darf, entsprechend abgeändert?

Weil z.B. "Repetierlangwaffen mit gez. Läufen" dürfte er ja pauschal nicht erwerben, nur als KK.

Chris

Geschrieben

Nein da wird nichts geändert, zumindest stand /steht auf meiner nichts.

Wenn du unter 25 bist und ohne MPU dann eine GK Waffe(außer Einzelladerflinte) kaufst, bist du selber Schuld wenn du Probleme mit dem Gesetz/SB kriegst.

Weil abstempeln lassen musst du die Waffe ja sowieso vom Sachbearbeiter, also ist spätestens da Ende im Gelände.

Geschrieben
Wird dann der Text, was der Inhaber der gelben WBK erwerben darf, entsprechend abgeändert?

Weil z.B. "Repetierlangwaffen mit gez. Läufen" dürfte er ja pauschal nicht erwerben, nur als KK.

Chris

Die gelbe WBK wurde bei einem Schützenkollegen so abgeändert, daß bis zum 25. Geburtstag eingeschränkt Waffen erworben werden konnten.

Geschrieben

Eben, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird, MUSS diese Beschränkung sogar erfolgen. Ein Überlasser weiß sonst ja nicht, dass es sich bei dem Knaben nicht um eine "normale" gelbe WBK handelt, auch wenn der Erwerber ziemlich doof wäre, einen nicht rechtskonformen Erwerb anzuzeigen.

Mitdenkende Waffenbehörden gestalten die Auflage gleich ganz elegant so, dass nichts mehr nach Erreichen der 25-Jahres-Grenze geändert werden muss.

Geschrieben

Genau das ist auch meine Hoffnung: Eine Eintragung, die dauerhaft gültig ist und dennoch immer passt.

Meinetwegen mit Datum o.ä., Hauptsache nicht zweimal "gelb" beantragen müssen.

Und dass man nicht so doof sein sollte, wider besserem Wissen eine großkalibrige (und MPU-pflichtige) Waffe als < 25jähriger zu kaufen, sollte klar sein. :)

Edith sagt, ich habe vergessen "Danke!" zu sagen.... :s75:

Geschrieben

Auf meiner gelben WBK die ich vor 4 Jahren (ich war 19) beantragt habe, stand das ich Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen erwerben darf.

Nichts mit kein GK oder so.

Als ich mir vor 2 Jahren nen GK Repetierer kaufen wollte bin ich aufs Amt und habe gesagt das die Berechtigung doof ist damit darf ich keine Repetierer kaufen.

Promt wurde unter die Eintragung geschrieben das das ganze mit sofortiger Wirkung ungültig ist und der neue Text wurde drunter gesetzt.

Also eine nachträgliche Änderung ist auf jedenfall möglich.

Geschrieben
Also eine nachträgliche Änderung ist auf jedenfall möglich.

Klar, aber halt total umständlich ! Wie bei den WBK für Jägerprüflinge. Die kann man entweder befristen und die Befristung nach Bestehen der Jägerprüfung wieder löschen - oder man formuliert es von vornherein so, dass die WBK im Falle einer bestandenen Jägerprüfung unbefristet fortgilt.

Manche machen es sich halt selbst schwer... :rolleyes:

Geschrieben
Eben, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird, MUSS diese Beschränkung sogar erfolgen. Ein Überlasser weiß sonst ja nicht, dass es sich bei dem Knaben nicht um eine "normale" gelbe WBK handelt, ...

Eine WBK ist m.E. nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Erwerb gültig, anders kann ja nichtmal der rechtmäßige Besitz der WBK festgestellt werden (z.B. Fund-WBK illegalerweise behalten und zum Kauf verwendet). Daher sehe ich diese Problematik nicht, das Alter geht aus dem Personalausweis ja eindeutig hervor. Mag sein, daß es Ausführungsbestimmungen gibt, die solche Einträge bezügl. Beschränkung vorsehen, von der Systematik her wären sie nicht nötig. Es müßten zwei Dinge falsch laufen: Der Erwerber müßte gegen das WaffG verstoßen, indem er versucht z.B. einen Repetierer in .308 zu kaufen und der Verkäufer müßte WaffG und Personalausweis hinsichtlich der Altersbeschränkung ignorieren. Da könnte man mit der gleichen Logik auch das komplette WaffG an die WBK hinten dran heften, falls mal jemand auf die Idee kommen sollte, gegen den einen oder anderen Paragraphen verstoßen zu wollen.

Jeder hat sich an das gültige Recht zu halten, eigens einzelne Auszüge zu zitieren ist an sich nicht nötig. In vielen Fällen kann sowas (Gesetzesteile zwecks Einschränkung zitieren) sogar kontraproduktiv sein, wenn sich nämlich die Rechtslage hinsichtlich des Sachverhalts zugunsten des Betroffenen ändert. Solche Zitate/Beschränkungen haben wir ja z.B. auch in diversen Sportordungen leider drin.

Geschrieben

Meiner Meinung nach sollte da aber schon die Einschränkung vermerkt sein. Der Überlasser kann ja nicht wissen, ob der Erwerber die MPU gemacht hat und deswegen nichts drauf steht oder ob die Behörde gepennt hat.

Außerdem soll durch die Waffenbehörde der Umgang mit Waffen auch gerade vorbeugend geregelt werden und nicht allein auf das eigenverantwortliche Befolgen des WaffG vertraut werden. Zumindest hört man so eine Argumentation immer wieder im Zusammenhang mit der neu eingeführten Nachschau.

Geschrieben
Meiner Meinung nach sollte da aber schon die Einschränkung vermerkt sein. Der Überlasser kann ja nicht wissen, ob der Erwerber die MPU gemacht hat und deswegen nichts drauf steht oder ob die Behörde gepennt hat.

Der Standardfall ist: Keine MPU => keine großkalibrigien Waffen außer Flinten. Ergo müßte der erweitere, durch bestandene MPU geschaffene Sachstand der sein, daß die erweiterte Berechtigung bei entsprechend jungen WBK-Inhabern einzutragen ist. Bei 2/6 wird ja die jeweils laufende Frist bis zum nächstmöglichen Kauf auch nirgends vermerkt, sondern ergibt sich automatisch aus den Daten.

Aber das sind sowieso nur Ideen, die nichts dran ändern, was man darf und was nicht.

Hier im Nachbarlandkreis war man gleich ganz rigoros und verweigerte einem Schützenkameraden die gelbe Sportschützen-WBK gleich komplett, weil zu jung und keine MPU. Das ging von der Sache her natürlichüberhaupt nicht, der Jungschütze wollte sich aber keinen Streß machen und ließ die Sache auf sich beruhen. Begründung der Behörde war, daß er sich ja dann eifach grokalibrige Waffen kaufen könnte. So'n Humbug!

Geschrieben
Der Überlasser kann ja nicht wissen, ob der Erwerber die MPU gemacht hat und deswegen nichts drauf steht oder ob die Behörde gepennt hat.

Genau das ist der Punkt !

Gleichwohl macht es natürlich Sinn, wenn der Überlasser zur WBK des Erwerbers auch den Perso fordert.

Geschrieben
Jeder hat sich an das gültige Recht zu halten, eigens einzelne Auszüge zu zitieren ist an sich nicht nötig. In vielen Fällen kann sowas (Gesetzesteile zwecks Einschränkung zitieren) sogar kontraproduktiv sein, wenn sich nämlich die Rechtslage hinsichtlich des Sachverhalts zugunsten des Betroffenen ändert.

Das ist grundsätzlich richtig, in Bezug auf den hier besprochenen Fall aber nicht zutreffend, weil normalerweise eben für vollständige Erwerbsmöglichkeiten ein positives Gutachten vorliegen müsste und hier in Abweichung davon trotzdem mit Einschränkungen genehmigt werden kann.

Und dieser Sachverhalt muss für jeden Erwerber auch ersichtlich sein, sonst geht er von falschen Voraussetzungen aus und bekommt am Ende noch selbst Probleme wegen Überlassung an einen Nichtberechtigten.

Geschrieben
(..) muss für jeden Erwerber auch ersichtlich sein, sonst geht er von falschen Voraussetzungen aus und bekommt am Ende noch selbst Probleme wegen Überlassung an einen Nichtberechtigten.

Müßte Verkäufer/Überlasser statt Erwerber heißen, oder?

Als Hinweis in der WBK könnte man das gelten lassen, für nötig oder gar verpflichtend kann ich so einen Eintrag nicht einstufen. Gründe wie oben genannt, dann müßte ja z.B. bei 2/6 auch immer eigens was reingeschrieben werden. Und logischerweise noch viele andere Details aus dem Gesetz.

Frage zum genauen Wortlaut: Was steht denn genau als Auflage drin, wenn noch keine MPU vorlag und der WBK-Inhaber noch zu jung ist?

Ich will darauf hinaus, daß der seltsamen Logik folgend ja dann eigentlich der Eintrag in einem Wortlaut erfolgen muß, der bei Erreichen des nötigen Alters extra zu streichen/widerrufen ist, sonst hat man ja wieder genau das, was ich meine: Ein automatisches "hier darf man noch nicht" bzw. "jetzt darf man", das sich ohnehin automatisch aus Alter und MPU ergibt.

Anderes Beispiel sinnloser Einträge: Unsere Behörde trägt in Erben-WBKen von durch ihre Sportschützeneigenschaft berechtigten Erben einen Munitionserwerb ein. Zusätzlich kommt hinten drauf ein Passus: "Munition, die im Zuge der Erbschaft in den Besitz gekommen ist und nicht sportlich genutzt werden kann, ist einem Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung abzugeben" oder so ähnlich.

Ist zum einen vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehen (wie soll sich solche Munition denn definieren?), zum anderen wird bei Sportschützen, die ihre Waffen über das Sportschützenbedürfnis erworben haben dieser Quatsch ja auch nicht eingetragen. Eine Logik sehe ich -auch wenn das völlig unterschiedliche Themen sind- hier wie dort nicht. Wäre interessant, ob bei Erben, die Jäger sind ein vergleichbarer Passus hinsichtlich jagdlich verwendbarer Munition eingetragen wird.

Geschrieben
Ist zum einen vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehen (wie soll sich solche Munition denn definieren?), zum anderen wird bei Sportschützen, die ihre Waffen über das Sportschützenbedürfnis erworben haben dieser Quatsch ja auch nicht eingetragen.
Das WaffG sieht in § 20, der die Erben-WBK regelt eine generelle Vererbung von Munition nicht vor. Hierfür ist eine gesonderte Erlaubnis erforderl. (die ggf. im selben Dokument eingetragen werden kann) mit entsprechendem Bedürfnisnachweis (§ 20 Abs. 3 WaffG). Deshalb wundert es mich auch, dass die erwähnte Behörde für Sportschützen automatisch einen Munerwerb mit einträgt.

Ich denke einige Erben haben noch illegal Munition bei sich rumliegen und machen sich ohne es zu wissen strafbar. Daher halte ich den Hinweis schon für angebracht.

Geschrieben
Das WaffG sieht in § 20, der die Erben-WBK regelt eine generelle Vererbung von Munition nicht vor.

Der Hinweis war nicht bezogen auf Munition erben generell (die ein vorher WBK-loser Erbe ja nicht auf Erben-WBK besitzen darf), sondern eine Auflage vor dem Hintergrund, daß ich als Sportschütze nach Rückfrage des SB, ob die Waffen schießsportlich einsetzbar sind automatisch je Waffe einen Munitionserwerb eingetragen bekommen habe. Als Sammler wäre die Übernahme der geerbten Munition in meinem Fall ohnehin möglich gewesen, ich darf ja recht viel.

Deshalb wundert es mich auch, dass die erwähnte Behörde für Sportschützen automatisch einen Munerwerb mit einträgt.

Hat mich auch erstaunt, hab mich aber wohlwollend darüber geäußert und vermieden, auf der Auflage rumzureiten außer einer Nachfrage, wie das zu verstehen sei. Kommentar vom SB: Warum soll ich jemandem, der die Waffen sportlich einsetzen kann, keinen Munitionserwerb eintragen? Ich denke mal, das könnte auch dazu dienen, den Waffenbestand gering zu halten, neue Bedürfnisse für den Erbwaffen gleichartige Stücke wirds ja dann nicht mehr geben. Freut mich aber, weil ich nun ohne Probleme die Waffen, mit denen ich schießen gelernt habe bzw. die ich ganz am Anfang meiner Sportschützenkarriere immer geschossen habe nun ohne jegliche Einschränkung weiterverwenden darf. Könnte sein, daß das öfter vorkommt, der Bedürfnisantrag beim BDS Bayern liest sich zumindest so, als gäbe es auch andere Erben, die Munitionserwerbe eingetragen hätten.

Ich denke einige Erben haben noch illegal Munition bei sich rumliegen und machen sich ohne es zu wissen strafbar.

Das ist definitiv so, will fast sagen sogar fast die Regel. Ein Hinweis, daß Munition ohne EWB abzugeben ist, ist daher m.E. gerade bei waffenrechtlich unbedarften Erben sehr sinnvoll.

Eine Auflage in der WBK, die Munitionserwerbe eingetragen hat dagegen nicht. Schon gar nicht solch eine komische Formulierung.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Gilt die Regelung "unter 25 keine Großkaliberwaffen" nicht nur für Kurzwaffen? Bin der Meinung das man Großkaliberlangwaffen auch unter 25, bzw. ab 21 Jahren kaufen darf.

das gesetz unterscheidet da nicht zwischen kurz- und langwaffen.

schießen ab 18.

erwerb mit MPU ab 21, ohne MPU ab 25.

... wenn ich mich nicht irre...

gruß alzi

Geschrieben
Manche machen es sich halt selbst schwer... :rolleyes:

Oder ganz einfach.

Eine unsinnige Auflage im WL-Schein "Da kann ich nichts machen, das wird automatisch mit reingedruckt"

Schnuffi

Geschrieben
das gesetz unterscheidet da nicht zwischen kurz- und langwaffen.

schießen ab 18.

erwerb mit MPU ab 21, ohne MPU ab 25.

... wenn ich mich nicht irre...

gruß alzi

Richtig. Die Beschränkung erstreckt sich bis zum Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren bzw. vorher ab 21 Jahre bis zur Vorlage des Gutachtens auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführten Waffen- und Munitionsarten. Danach gilt sie wie z.B. bei User XXL für alle in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten und die dazugehörige Munition fort.

Eine unsinnige Auflage im WL-Schein "Da kann ich nichts machen, das wird automatisch mit reingedruckt"

So ein Quark. Der Drucker macht nur das, was man ihm sagt. <_<

Geschrieben
Falls es wen interessiert, bei mir sieht das ganze so aus:

wbk-1.jpg

Hallo,

mit diesem WBK-Eintrag war es Dir bis zum 15.02.2010 erlaubt, pro Jahr bis zu vier KK-Selbstladebüchsen ohne weiteren Bedürfnisnachweis zu erwerben. Ich hoffe, Du konntest dies nutzen ;) .

Gruß, Wheelgun

Geschrieben
Bei 2/6 wird ja die jeweils laufende Frist bis zum nächstmöglichen Kauf auch nirgends vermerkt, sondern ergibt sich automatisch aus den Daten.

Soso, hatte vor 3 Wochen eine Büchse auf wbk gelb verkauft. Letzter Eintrag war über 9 Monate alt. Überlassen gemeldet, wenige Tage später anruf von einem SB. "Das nächste mal schickt er den Käufer zurück zum Waffe zurückgeben, 6 Monate sind 6 Monate und nicht 5........!" wie dem auch sei es gibt Menschen die haben mehr als eine WBK, ob gelb oder grün, oder 3 gelbe und 3 grüne......... Für uns als Händler ist das 2/6 im Regelfall nicht kontrolierbar.

Geschrieben
mit diesem WBK-Eintrag war es Dir bis zum 15.02.2010 erlaubt, pro Jahr bis zu vier KK-Selbstladebüchsen ohne weiteren Bedürfnisnachweis zu erwerben. Ich hoffe, Du konntest dies nutzen ;) .

NÖ! isses bzw. war es nicht! und nein, hat er hoffentlich nicht!

gelbe WBK ist und bleibt gelbe WBK und wird trotz dieser (unpräzisen und eigentlich unnötigen) eintragung (gemeint ist NICHT die Frist wegen Alter!) nach §14 Abs.4 ausgestellt. für Selbstlader LW gilt §14 Abs. 3.

Hervorhebung durch mich.

...gruß alzi

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