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2/6 Regelung - Wechselsystem


Wossi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Nach der von dir in früheren Beiträgen vorgetragenen (wenn auch nicht geteilten?) strengen Auslegung der Gleichstellungsfiktion braucht eine Waffe ja garnicht schiessen zu können, um als Schusswaffe zu gelten. Ich kaufe eine KW und 2 WS dazu, habe also somit 3 "Waffen" zuhause. Diese werden ganz normal eingetragen, da das Bedürfnis nachgewiesen ist etc. pp. Die WS werden nach strenger Auslegung dabei der KW gleichgestellt.

Wenn ich jetzt 2 Waffen verkaufe, warum soll das Auswirkungen auf die dritte Waffe haben?

Oder muss auf einmal eine Schusswaffe doch schiessen können? Zeige mir bitte die entsprechende Stelle im Gesetz bzw in der VO! (hihihi)

Für mich ein Hinweis darauf, dass man sich also irgendwo selbst im Weg steht, wenn man die Gleichstellung zu sehr betont.

Ich kann dir leider inhaltlich nicht folgen. Die entsprechende Passage zur Gleichstellung ist mehrfach im Thread aufgeführt. Richtig ist ebenfalls das ein wesentliches Waffenteil immer der Schußwaffe gleichgestellt ist, für die es bestimmt ist. Die Schussfähigkeit spielt dabei natürlich keine Rolle.

Bitte formuliere mal etwas genauer, was du konkret möchtest, dann kann ich auch darauf eingehen.

greetz

Geschrieben

Brief an den Chef meiner Waffenbehörde mit Schilderung des Problems und meiner Sicht auf das Gesetz

plus meinem Beispiel ist abgeschickt. Mal sehen, wie es dann weitergeht. Ich möchte doch nicht allen

ernstes 6 Monate auf einen Wechsellauf warten.

MFG RNehring

Geschrieben
Bitte formuliere mal etwas genauer, was du konkret möchtest, dann kann ich auch darauf eingehen.

greetz

Wenn du mit mir übereinstimmst, dass die Behörde für das 3. WS nichts unternehmen muß (weder von Amts wegen noch aus Laune heraus), dann betrachte meinen Beitrag damit als erledigt :)

Wenn nicht, dann äh.. auch :s75:

Geschrieben
Die Argumentation der Behörde ist komplett unsinnig. Der Erwerb ist erlaubnisfrei, es besteht sogar die Eintragungspflicht ;)

Eben - und genau deswegen MUSS die Waffenbehörde den/die WL auch bei eingetragener Grundwaffe in die WBK eintragen. Oder anders gesagt: die Spezialregelung der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2 geht der Grundnorm des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG vor, weil trotz Gleichstellung der WL zu den Schusswaffen im Gesetz etwas anderes (siehe nächster Absatz) bestimmt worden ist. Das Erwerbsstreckungsgebot ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Die 2/6-Regel kann nur bei erlaubnispflichtigem Erwerb greifen, da ein Bedürfnis hierfür bestehen muss. WL zur in der WBK eingetragenen Grundwaffen können hingegen auch ohne Bedürfnis erworben werden, da deren Erwerb ohne Ausnahmeregelung generell erlaubnisfrei ist.

Geschrieben

Zumindest in diesem Punkt sind wir uns vollkommen einig ;)

greetz

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Kurzer Zwischenstand:

Chef meiner Waffenbehörde sieht es ebenfalls so. Neuer Brief, diesmal direkt an das BKA Abteilung Waffenrecht abgeschickt.

Mal sehen, wie die das sehen.

MFG RNehring

Geschrieben

Ich glaube das BKA ist da nicht der rechte Ansprechpartner. Besser hättest du dich an den nächsten Vorgesetzten gewandt oder gleich auf Rechtsmittel gepocht.

greetz

Geschrieben
Ich glaube das BKA ist da nicht der rechte Ansprechpartner.

Warten wir mal ab, ich habe die Fragen so eindeutig gestellt, dass eigentlich nur ein eindeutiges Ja oder Nein herauskommen sollte.

Der Weg zum nächsten Vorgesetzten bleibt ja trotzdem noch offen, falls beim BKA Abteilung Waffenrecht nichts verwertbares herauskommt.

MFG RNehring

Geschrieben
Dann ist er offensichtlich nicht in der Lage, ein Gesetz zu lesen und zu verstehen.

Das will ich nicht behaupten, vielleicht steckt ja etwas anderes dahinter. Ich lese und deute es jedenfalls anders als er, darum mache ich mir ja die Mühe.

MFG RNehring

Geschrieben

Das BKA wird nach langer Wartezeit einfach antworten, dass sie schlicht nicht zuständig sind ;)

greetz

Geschrieben
Der Weg zum nächsten Vorgesetzten bleibt ja trotzdem noch offen,

Ich weiß nicht, wie es bei Euch in Brandenburg aussieht. Hier in NRW kann man nicht mehr den Verwaltungswiderspruch einlegen, es bleibt einzig und allein der Klageweg vor Gericht.

Daher würde ich an Deiner Stelle von der Waffenbehörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern. Dann kannst Du Dir den Weg zum Kadi immer noch überlegen. Bis auf eine mündliche Absage liegt Dir ja nichts vor.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Hallo,

mein erster Beitrag u. gleich ein Problem, ich grüße das Forum. Ich habe in Brandenburg/Potsdam nun auch mit der 2/6 Regelung meine Mühe.

Meine SB u. Ihr Vorgesetzer sieht mein Wechselsystem als eigenständige Waffe an. Da Waffe u. Wechselsystem vor drei Monaten eingetragen wurden, kann ich mir eine 2. Waffe erst nach weiteren drei Monaten eintragen lassen. Ich wollte mir einen Voreintrag eintragen lassen, der mir mit obiger Begründung verweigert wurde.

Ich weiß, daß das dem Gesetz widerspricht, aber.....

Wie gehe ich nun vor, bzw. dagegen an. Einfach drei Monate warten, mich ärgert aber das nicht rechtskonforme Verhalten.

Es wäre für mich sehr hilfreich etwas von @RNehring zu hören, da es ja um den gleichen Sachverhalt geht, wie sich seine "Geschichte" weiterentwickelte.

Ich freue mich auf weitere Infos.

Grüsse Joe

Geschrieben
Meine SB u. Ihr Vorgesetzer sieht mein Wechselsystem als eigenständige Waffe an. Da Waffe u. Wechselsystem vor drei Monaten eingetragen wurden, kann ich mir eine 2. Waffe erst nach weiteren drei Monaten eintragen lassen. Ich wollte mir einen Voreintrag eintragen lassen, der mir mit obiger Begründung verweigert wurde.

Liegt Dir ein "rechtsmittelfähiger Bescheid" der Behörde als Antwort auf Deinen Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis (Erwerbsberechtigung in vorhandener WBK) vor? Oder warst Du auf dem Amt und sie haben Dir gesagt: "Nein, das geht nicht..."

Also wie sieht die Form der Ablehnung aus. Besonders schick sind auch Briefe mit der Formulierung "Ich beabsichtige Ihren Antrag abzulehnen, wenn Sie sich nicht bis zum.. äußern...."

Wie gesagt, Du brauchst ein hieb- und stichfestes Schriftstück. Gegen solch ein Papier kannst Du klagen, vorher ist alles Klärung,Prüfung, Verwaltung.

Ob in Deinem Bundesland eine Verwaltungsbeschwerde funktioniert oder Dir nur der Weg zu Gericht offensteht, weiß ich nicht.

Geschrieben

Hallo,

erst wurde mir gesagt, nein, das geht nicht. Daraufhin verlangte ich einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid um dann Rechtsmittel einlegen zu können. Der wurde mir zugesagt, der Antrag wurde entgegen genommen, mit der Erklärung jetzt müßte geprüft werden u. weitere Stellungsnahmen müßten zur Klärung des Schverhalts eingezogen werden.

Ich vermute mal jetzt wird auf Zeit gespielt.

Gruss Joe

Geschrieben
Ich vermute mal jetzt wird auf Zeit gespielt.

Nach 6 Wochen kannst Du eine Klage wegen Untätigkeit einreichen. Aber das werden die Verwaltungsangestellten besser im Blick haben als Du.Wenn nur eine Einzige Rückfrage kommt, läuft die Frist von Neuem.

Da aber die Gesetzeslage selbst mir klar ist, dürfte nach Ablauf einer Schamfrist, in der dann vielleicht wirklich ein Kundiger befragt wird, dem Antrag stattgegeben werden. SB's und Ihre Vorgesetzten werden auch nicht fertig geboren sondern müssen sich auch erst mal einarbeiten...

Gut, daß Du die Stichworte hast fallen-lassen ! Hättest Du einfach gekuscht und Deinen Antrag wegen des "Geht nicht..." gar nicht erst eingereicht, dann hätte die widerwillige Behörde gewonnen.

Geschrieben
Nach 6 Wochen kannst Du eine Klage wegen Untätigkeit einreichen.

Schande über mich, aber Wikipedia sagt:

"In der Regel ist dafür gemäß § 75 S. 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten notwendig."

Da "lohnt" sich ja fast das Abwarten der 6 Monate... :gaga:

Archiviert

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